Die Corona-Pandemie zwingt viele Unternehmen, auf Kurzarbeit umzusteigen. Doch was bedeutet dies genau und welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich für das Arbeitsverhältnis und die Rechte des Arbeitnehmers?

Was versteht man unter Kurzarbeit?
Kurzarbeit ist definitionsgemäß die vorübergehende teilweise oder vollständige Kürzung des Volumens der regelmäßig geschuldeten Arbeitszeit bei anschließender Rückkehr zum vereinbarten Zeitumfang.
Zulässigkeit der Einführung von Kurzarbeit
Zwecks Zulässigkeit der Einführung von Kurzarbeit bedarf es einer rechtlichen Grundlage. In Frage kommen u.a. eine einzelvertragliche Vereinbarung, eine Betriebsvereinbarung, ein Tarifvertrag oder eine Änderungskündigung.
Hierbei muss der Arbeitgeber bestimmte Voraussetzungen erfüllen und Formalien einhalten, damit diese Grundlage wirksam ist.
Gerade bei entsprechenden Individualvereinbarungen, aber auch bei Betriebsvereinbarungen, muss der Arbeitgeber zwecks Transparenz einen gewissen Mindestinhalt festlegen (Beginn/Dauer der Kurzarbeit, Regelung der Lage und Verteilung der Arbeitszeit, Vorgaben zur Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer).
Die wirksame Einwführung von Kurzarbeit kann aber auch auf einer tarifvertraglichen Grundlage beruhen, die dann im Einzelfall auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen ist.
Schließlich kann der Arbeitgeber auch – wenn keine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer erzielt wird – eine Arbeitszeitverkürzung mit Verringerung der Vergütung einseitig durch eine Änderungskündigung herbeiführen. Eine solche Änderungskündigung empfiehlt sich zu überprüfen sowie auch auf Arbeitnehmerseite Reaktionsfristen beachtet werden müssen.
Folgen der Kurzarbeit für Arbeitspflicht und Vergütungspflicht
In Folge einer wirksam eingeführten Kurzarbeit wird die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung herabgesetzt, verbunden mit einer entsprechenden Verringerung der vertraglich geschuldeten Arbeitsvergütung.
Anspruch auf Kurzarbeitergeld
Im Falle von Kurzarbeit hat der Arbeitnehmers unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, was sich aus dem Sozialversicherungsrecht, konkret dem 3. Sozialgesetzbuch ergibt (§§ 95 ff. SGB III).
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall;
  • die betrieblichen Voraussetzungen (mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt);
  • die persönlichen Voraussetzungen (insbesondere ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis);
  • der Arbeitsausfall muss der Agentur für Arbeit angezeigt worden sein.
Wie läuft das Verfahren zur Beantragung von Kurzarbeitergeld?
Der Arbeitgeber muss die beabsichtigte Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur mit einem entsprechenden Formular anzeigen und somit das Kurzarbeitergeld beantragen. Die Arbeitsagentur erlässt dann einen Anerkennungsbescheid.
Das Kurzarbeitergeld kann frühestens ab Beginn desjenigen Kalendermonats gewährt werden, in dem der Antrag bei der Arbeitsagentur eingegangen ist.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld beträgt in der Regel 60% der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.
Wir helfen Ihnen
Kurzarbeit hat weitreichende Konsequenzen auf alle Belange des Arbeitsverhältnisses und  Auswirkungen u.a. auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub sowie auf das Kündigungsrecht.
Sofern Sie betroffen sind, empfiehlt sich eine frühzeitige Information und eine rechtliche Überprüfung entsprechender Maßnahmen der Arbeitgeberseite.
Gerne sind wir Ihnen bei der Prüfung Ihrer Ansprüche behilflich und machen für sie – wo möglich – Ihre Ansprüche geltend.
Wir sind auch weiterhin telefonisch und per E-Mail zu unseren Öffnungszeiten für Sie erreichbar. Besprechungen können nach Absprache auch über alternative Kommunikationswege erfolgen.
Sie erreichen uns wie gewohnt
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