So wie jeder für seine Gesundheit oder die Rente vorsorgt, sollte auch für den Fall des Scheiterns der Ehe durch den Abschluss eines Ehevertrags Vorsorge betrieben werden. Der Ehevertrag kann nicht nur vor der Eheschließung sondern jederzeit erstellt und notariell beurkundet werden. Um sach- und interessensgerechte Ergebnisse zu erzielen, die auch einer Wirksamkeits- und Inhaltskontrolle durch Gerichte standhalten, wird empfohlen, sich im Vorfeld anwaltlich beraten zu lassen, da es das eine Ehevertragsmuster, das auf alle Ehen passt, nicht gibt.

So vielfältig Beziehungen sein können so unterschiedlich ist auch die Gestaltung der Eheverträge. Der Ehevertrag eines Unternehmers sieht anders aus als der Ehevertrag eines Ehepaares, bei dem beide der beruflichen Karriere nachgehen und Vermögen aufbauen.

Der Ehevertrag eines kinderlosen Ehepaares muss andere Gestaltungselemente enthalten, als der Ehevertrag einer Familie mit Kindern oder Kinderwunsch. Während zu Beginn der Ehe – solange noch keine gemeinsame Kinder vorhanden sind – das Augenmerk des Vertrages primär vermögensschützende Wirkung haben soll und die Begrenzung wechselseitiger Unterhalts- oder Vermögensausgleichsansprüche im Mittelpunkt der Gestaltung liegt, sollte der Ehevertrag im Laufe der Ehe, wenn dann eine Familie gegründet wurde, die Rolle des weniger vermögenden Ehepartners, mit dessen Unterstützung und Rückendeckung Vermögen aufgebaut wurde, berücksichtigen.

Frauen, die nach wie vor auf das klassische Familienmodell setzen und lange berufliche Auszeiten nehmen oder diesen gar ganz aufgeben, stehen im Falle einer Scheidung schnell vor großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, denn laut Gesetz müssen Mütter grundsätzlich wieder voll arbeiten gehen, sobald ihr Kind drei Jahre alt ist. Ab diesem Zeitpunkt haben sie keine eigenen Unterhaltsansprüche mehr gegen den Ex-Ehemann. Durch eine unterhaltsverstärkende Vereinbarung kann im Ehevertrag sichergestellt werden, dass sich der Ehepartner, der sich primär um die Kindererziehung kümmert, eine längere als nach dem gesetzlichen Regelungsmodell vorgesehene Zeit um die Kinder kümmern kann. Auch ein zusätzlicher Altersvorsorgevertrag auf den Namen desjenigen der die Kindererziehung übernimmt kann neben der Höhe der Unterhaltszahlungen sowie der Vermögensaufteilung im Scheidungsfall vereinbart werden.

Ist der Besserverdienende selbstständig, an Unternehmen beteiligt oder reicher Erbe, dann sind vertragliche Regelungen nötig – andernfalls gefährdet der Zugewinnausgleich die Existenzgrundlage da die sofortige Fälligkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs für ein Unternehmen einen Liquiditätsabfluss bedeutet, den viele Unternehmen nicht überleben könnten. Hier hilft der Ehevertrag indem einzelne Vermögensgegenstände z.B. das Unternehmen, Immobilien, Kunstgegenstände, Beteiligungen an Familiengesellschaften usw. vom Zugewinn ausgeschlossen werden oder der Ex-Partner Ausgleichszahlungen nur abhängig von der Ehedauer und abhängig davon, ob Kinder vorhanden sind erhält.

Auch im Hinblick auf den Versorgungsausgleich hilft der Ehevertrag durch Modifizierung der gesetzlichen Vorschriften dabei, sachgerechte Lösungen zu finden. Da auch bei sogenannten Altersvorsorgeanwartschaften wie der Rente oder betrieblichen Altersvorsorge der Ex-Gatte im Scheidungsfall Anspruch auf Ausgleich solcher Anwartschaften hat, kann z.B. der Anteil des Partners an den gesetzlichen, betrieblichen und privaten Rentenansprüchen, die man während der Ehezeit erwirbt, vertraglich limitiert oder Ansprüche ganz ausgeschlossen werden.

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