Die derzeitige Corona-Pandemie wirkt sich auf unser gesamtes Leben aus. Ausgangsbeschränkungen, Kontaktsperren, Kita- und Schulschließungen, Homeoffice und Kurzarbeit haben dazu geführt, dass wir alle die Auswirkungen der Pandemie hautnah erleben. Aufgrund der staatlich verordneten Isolation verbringen Familien und Partner Tage teils Wochen notgedrungen auf engstem Raum. Die Erfahrung zeigt, dass Menschen die zu dicht aufeinander sitzen mit der permanenten Reizüberflutung nicht mehr zurechtkommen. Nicht selten führt dies zu extremen Spannungen. Finanzielle Not, Arbeitslosigkeit etc. tun ihr Übriges. Häusliche Gewalt nimmt überhand.

Aus den Ländern, in denen die Verbreitung des Coronavirus bereits weiter fortgeschritten ist als in Deutschland (China, Spanien und Italien), gibt es erschreckende Meldungen auch was die Häufung der häuslichen Gewalt gegenüber Kindern und Partnern betrifft. Frauen- und Kinderhilfsdienste schlagen Alarm, da die Meldungen häuslicher Gewalt bis zu dreimal höher als zu üblichen Zeiten sein sollen. Aufgrund der aktuellen Lage ist der Zugang zu Hilfseinrichtungen wie Frauenhäusern und Kindernoteinrichtungen derzeit erheblich erschwert und Täter können möglicherweise noch unbeobachteter Gewalt ausüben oder Missbrauch betreiben.

Sollten Sie aktuell Opfer häuslicher Gewalt oder Missbrauchs sein, gibt es die Möglichkeit beim  Familiengerichte einen sogenannten Gewaltschutzantrag  zu stellen.

Für die Einleitung eines Verfahrens nach dem Gewaltschutzgesetz muss der Sachverhalt, d.h. die gewalttätige Verhaltensweise von der von der Gewalt betroffenen Person an Eidesstatt versichert werden. Dies kann entweder beim Familiengericht selbst (bei der Protokollstelle des Gerichts) oder durch einen Rechtsanwalt geschehen. Zur näheren Glaubhaftmachung können zuvor gemachte polizeiliche Anzeigen oder ärztlich dokumentierte Verletzungen vorgelegt werden. Zudem können Zeugen bereits vorsorglich genannt werden.

Das Gewaltschutzgesetz stellt eine präventive zivilrechtliche Maßnahme zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung dar. Durch die darin enthaltenen Vorschriften soll das Opfer vor gewalttätigen Übergriffen durch den Täter geschützt werden. Umfasst werden hier nicht nur körperliche Tätlichkeiten, sondern auch psychische Einwirkungen wie Stalking oder Telefonterror (auch per Whatsapp, Facebook etc.). Da es sich um präventiven Schutz handelt, reicht für die Eröffnung des Gewaltschutzverfahrens bereits ein Akt angedrohter Gewalt aus.

Das zuständige Gericht kann sodann im Eilverfahren, ohne mündliche Verhandlung und ohne rechtliche Anhörung des Antragsgegners, verschiedene Anordnungen treffen, beispielweise kann es ein Verbot aussprechen hinsichtlich:

  • des Betretens der Wohnung des Antragstellers
  • des Aufenthalts in einem gewissen Umkreis der Wohnung des Antragstellers
  • des Aufsuchens eines Ortes, an dem sich der Antragsteller regelmäßig aufhält (z.B. der Arbeitsplatz)
  • der Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller (persönlich, schriftlich, per Telefon, durch Dritte, usw.)
  • zudem kann der Täter der Wohnung verwiesen
  • Darüber hinaus können bei betroffenen Kindern auch sorgerechtliche Maßnahmen gemäß § 1666 BGB zulasten des Antragsgegners eingeleitet werden.
  • für verheiratete Paare gibt es zudem noch die Möglichkeit des sogenannten Wohnungszuweisungsverfahrens, welches ebenso die Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten ermöglicht. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass die Ehegatten bereits getrennt leben oder ein Partner sich trennen möchte und eine unzumutbare Situation eingetreten ist.

Die Dauer der einstweiligen Anordnung ist i.d.R. auf 6 Monate befristet.  Bei weiteren Zuwiderhandlungen kann aber eine Verlängerung beantragt und verhängt werden.

In sehr vielen Fällen schafft bereits die schnell erlassene einstweilige Anordnung (innerhalb von wenigen Tagen) die erforderliche Befriedung, so dass der Antrag von dem Opfer dann nicht weiterverfolgt werden muss.

Dem Antragsgegner bleibt allerdings die Möglichkeit erhalten, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, womit eine erneute Entscheidung herbeigeführt werden kann. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung stellt für den Antragsgegner die Möglichkeit dar, den Sachverhalt aus seiner Sicht zu schildern.

Wird gegen eine nach dem Gewaltschutzgesetz erlassene Maßnahme verstoßen, droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Die Strafbarkeit der Tat selbst bleibt dabei unberührt von anderen Strafvorschriften (wie z.B. Totschlag, Mord, Körperverletzung und etc.).