Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

Haben Eheleute in ihrem gemeinschaftlichen Testament die Formulierung „bei gleichzeitigem Ableben“ gewählt, ist das Testament dahingehend auszulegen, dass nach dem Willen der Eheleute hiervon auch die Fälle erfasst sein sollen, in denen diese innerhalb eines kurzen Zeitraums hintereinander versterben, so dass der Überlebende daran gehindert ist, ein neues Testament zu entrichten. Das OLG Frankfurt am Main stellte in seinem Beschluss vom 23.10.2018 klar, dass die Auslegung dieser Formulierung dahingehend, dass die Eheleute den Begriff auch dahingehend verstanden haben, dass auch das Versterben in zeitlich erheblichem Abstand umfasst sein sollte, nur im Einzelfall möglich ist, und zwar wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass die Eheleute bei der Wahl des Begriffs ausdrücklich auch den Fall des Versterbens in erheblichem zeitlichem Abstand gewollt haben, und dieses Verständnis darüber hinaus eine Grundlage im gemeinschaftlichen Testament findet.

Quelle: Beschluss OLG Frankfurt am Main vom 23.10.2018, Az.: 21 W 38/18

 

Allgemeine Gültigkeit von Testamenten bei der Formulierung: „Für den Fall dass ich heute verunglücke“

Mit der Auslegung einer solchen Formulierung hatte sich das Kammergericht Berlin auseinanderzusetzen. Es kam zu dem Ergebnis, dass diese Formulierung, wenn keine sonstigen Anhaltspunkte für eine abweichende Einordnung hinzukommen, so zu verstehen ist, dass es sich hierbei lediglich um die Mitteilung des Anlasses für die Testamentserrichtung handelt, und das Testament nicht nur unter der Bedingung wirksam sein sollte, dass der Verfasser am Tag der Errichtung verunglückt.

Quelle: KG Berlin, 24.04.2018, 6 W 10/18