Grundsätzlich ist der Erblasser dazu berechtigt, seine Erben mit bestimmten Einschränkungen und Auflagen zu beschweren.

Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 5.2.2019, 20 W 98/18)hatte jedoch nunmehr einen Fall zu entscheiden, in dem der Großvater die Erbenstellung seiner beiden Enkelkinder unter eine Bedingung gestellt hatte.

Der Großvater hatte in seinem Testament seine Ehefrau und seinen Sohn aus erster Ehe zu jeweils ¼ Anteil zu Erben benannt. Die Kinder eines anderen Sohnes, seine beiden Enkelkinder, sollten ebenfalls zu jeweils ¼ Erben werden. Allerdings verfügte der Erblasser, dass die beiden Enkelkinder nur dann Erben werden sollen, wenn sie ihn regelmäßig, also mindestens sechsmal im Jahr besuchen würden. Sollte dies nicht der Fall sein, sollte dieser Erbanteil ebenfalls an seine Ehefrau und seinen Sohn aus erster Ehe fallen.

Die damals minderjährigen Enkelkinder kannten diese testamentarische Regelung nicht, und erfüllten die Besuchszahlen nicht. Nach dem Tod des Großvaters beantragten dessen Ehefrau und der Sohn aus erster Ehe einen Erbschein mit dem Inhalt, dass sie jeweils zu ½ Erben geworden seien. Diesem Antrag hatte das Nachlassgericht entsprochen. Gegen die Erteilung des Erbscheins wandten sich die Enkelkinder mit ihrer Beschwerde beim OLG.

Das OLG Frankfurt führte aus, die von dem Erblasser aufgestellte Bedingung der Erfüllung einer auferlegten Besuchspflicht sei sittenwidrig und damit nichtig.

Es gelte zwar grundsätzlich die grundrechtlich geschützte Testierfreiheit, nach der jeder das Recht habe, die Erbfolge nach seinen eigenen Vorstellungen zu gestalten.

Eine Bedingung könne aus diesem Grunde nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen sittenwidrig sein. Maßgeblich seien hierbei stets die Umstände des Einzelfalles. Ein solcher Fall liege beispielsweise dann vor, „wenn die Bedingung unter Berücksichtigung der höchstpersönlichen oder wirtschaftlichen Umstände die Entschlussfreiheit der Erben unzumutbar unter Druck setzt und durch das Inaussichtstellen von Vermögensvorteilen Verhaltensweisen bewirkt werden sollen, die regelmäßig eine freie innere Überzeugung des Handelnden voraussetzen.“

Im vorliegenden Fall war das OLG der Ansicht, dass der Erblasser in einer gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßenden Weise versucht habe, sich durch einen wirtschaftlichen Anreiz ein bestimmtes Verhalten der Enkelkinder zu „erkaufen“.

Das OLG führte weiter aus, dass eine derartige Einflussnahme des Erblassers auf die Entschließungsfreiheit seiner Enkelkinder auch nicht im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Testierfreiheit des Erblassers hinzunehmen sei, so dass die Bedingung aus diesem Grunde sittenwidrig und damit nichtig sei.

Die Nichtigkeit der Bedingung führte jedoch nach Auffassung des OLG nicht auch zu einer Nichtigkeit der Erbeinsetzung der Enkelkinder. Vielmehr ging das OLG davon aus, dass der Erblasser in Kenntnis der Unwirksamkeit der Bedingung die Enkelkinder trotzdem als Miterben eingesetzt hätte, was sich insbesondere auch aus der offenbar von ihm gewünschten engen Bindung zu den Enkelkindern gezeigt habe.