Soziale Netzwerke, Online-Accounts, PC und Smartphones sind im Zuge der zunehmenden Digitalisierung für die meisten Menschen nicht mehr wegzudenken. Hierbei sprechen die Zahlen für sich, fast vier von fünf Deutschen aller Altersgruppen nutzen digitale Medien.

Doch so selbstverständlich der Umgang damit zu Lebzeiten erfolgt, so sehr vernachlässigen die meisten Nutzer die Konsequenzen digitalen Gebrauchs nach ihrem Ableben.

Was mit Accounts und Profilen nach dem Tod des Nutzers geschieht, war früher ebenso komplex wie umstritten.

Im Falle des Ablebens geht grundsätzlich der gesamte Nachlass des Verstorbenen auf den oder die Erben über.

Umstritten war, ob diese Gesamtrechtsnachfolge auch für digitale Inhalte, Accounts in sozialen Netzwerken, dort hochgeladenen Fotos, Online Kundenkonten, etc. gilt.

Der BGH hat diesen Streit mit Urteil vom 12.07.2018 (III ZR 183/17)nunmehr entschieden. In seiner Urteilsbegründung hat der BGH ausgeführt, dass es keinen Grund dafür gebe, dass nicht auch Nutzungsverträge über Benutzerkonten, Accounts und Profile im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.

Eine Unvererblichkeit ergebe sich auch nicht aus dem Wesen des zugrundeliegende Vertragsverhältnisses, das nicht höchstpersönlicher Natur sei, da die vertragliche Verpflichtung des Anbieters, Nachrichten und sonstige Inhalte zu übermitteln und bereitzustellen, von vornherein kontobezogen und eben nicht personenbezogen sei.

Auch ein der Gesamtrechtsnachfolge entgegenstehendes postmortales Persönlichkeitsrecht des Erblassers konnte der BGH nicht erkennen. Ebenso steht die Entscheidung des BGH im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung, da diese nur lebende Personen schützt.

Für den digitalen Nachlass gelten daher dieselben Regeln wie für den analogen Nachlass: es geht nicht nur das analoge Vermögen mitsamt aller Rechte und Pflichten des Erblassers auf den Erben über, dem Erben stehen darüber hinaus auch sämtliche Daten des Erblassers zu. Die Erben müssen nach dem Tod eines Menschen Sorge dafür tragen, dass auch dieser Teil des Nachlasses, und gegebenenfalls damit einhergehende Pflichten, berücksichtigt und erfüllt werden. Beispielsweise sind wichtige E-Mails zu beantworten oder unliebsame Bilder und Videos auf Plattformen wie YouTube oder Instagram zu entfernen.

Hat der Erblasser soziale Netzwerke wie Facebook und Twitter genutzt, tritt der Erbe aufgrund der gesetzlichen Gesamtrechtsnachfolge in diese vertraglichen Beziehungen ein und kann nun diese Verträge kündigen oder bestimmen, dass die Profile des Erblassers gelöscht oder gesperrt werden. Außerdem besteht ein Anspruch gegen den Anbieter auf Herausgabe sämtlicher gespeicherter Inhalte. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser beispielsweise auf einem Cloud-Anbieter wie Dropbox externe Daten und Bilder abgespeichert hat. Unterhält der Erblasser eine eigene Website, so tritt der Erbe auch in diesen Vertrag mit dem Internet-Provider mit allen Rechten und Pflichten ein.

Um dennoch Schwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten bei der Abwicklung des digitalen Nachlasses zu vermeiden, sollte der Erblasser sich schon zu Lebzeiten Gedanken über geeignete Vorsorgemaßnahmen machen.

Möglich ist die Bestimmung eines Vorsorgebevollmächtigten für digitale Angelegenheiten, welcher sich bei Handlungsunfähigkeit, aber auch unmittelbar nach dem Tod, um die Abwicklung des digitalen Nachlasses kümmert. Diesem sollten dann auch Zugangsdaten und Passwörter zur Verfügung gestellt werden. Es können diesbezüglich auch entsprechende Bestimmungen  in einem Testament getroffen werden.

Die entsprechende Ausgestaltung übernimmt ein Fachanwalt für Erbrecht.