Im aktuellen Münster Tatort hatte die Verstorbene ihren Katzen ein lebenslanges Wohnrecht an der in den Nachlass gefallenen Immobilie eingeräumt.

Nicht selten hegen Menschen den Wunsch, das geliebte Haustier zum Erben zu machen, um es auch nach dem Tod versorgt zu wissen.

Erben kann jedoch gemäß § 1923 BGB nur, wer rechtsfähig, und damit erbfähig ist. Tiere gelten rechtlich als Sachen, und können daher weder Erben, noch Vermächtnisnehmer werden.
Hat der Erblasser ein Tier zu seinem Erben eingesetzt, ist dieses Testament unwirksam.
Wer dennoch sicherstellen will, dass es dem Haustier nach dem eigenen Ableben an nichts fehlt, kann in seinem Testament eine Vertrauensperson zum Erben bestimmen, mit der Auflage, das Haustier bis zu dessen Ableben zu pflegen und zu versorgen.

Um sicherzustellen, dass der Erbe die Auflage tatsächlich erfüllt, sollte ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden, der die Aufgabe hat, die ordnungsgemäße Erfüllung zu überwachen.