Grundsätzlich stellt die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres  keine Ausbildung dar, sodass kein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern besteht. Ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seine Eltern wird jedoch dann bejaht, wenn das freiwillige soziale Jahr entweder eine notwendige Voraussetzung oder jedenfalls eine sinnvolle Vorbereitung für die spätere Ausbildung darstellt (OLG Naumburg FamRZ 08, 86; OLG Hamm 11.3.13, 8 WF 234/12; OLG Schleswig OLGR 08, 196)

Nach Auffassung des OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 4.4.2018 (OLG Frankfurt am Main 4.4.18, 2 UF 135/17, Abruf-Nr. 201037) spricht sogar vieles dafür, für die Zeit eines Freiwilligenjahres grundsätzlich einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt anzuerkennen. Dies wird in der Entscheidung u.a.damit begründet, dass ein freiwilliges soziales Jahr neben einer „beruflichen Orientierungs- und Arbeitserfahrung“ auch wichtige personale und soziale Kompetenzen vermittelt, die „die als Schlüsselkompetenz auch die Arbeitsmarktchancen verbessern“.

Die in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretene Ansicht, es bestünde eine Obliegenheit des Kindes, nach Abschluss der Schulbildung „alsbald eine Berufsausbildung zu beginnen und sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener Zeit zu beenden“, ist damit zu hinterfragen.

Ebenfalls sind Eltern – in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – zum Unterhalt verpflichtet, wenn sich das unterhaltsberechtigte Kind in der sogenannten Orientierungsphasebefindet, also in der Zeit zwischen Schulabschluss und Beginn einer Ausbildung, in der es sich zunächst auf eine Ausbildung festlegen muss. Ebenso besteht die Unterhaltspflicht der Eltern während eines Praktikums, das der Vorbereitung einer Ausbildung oder eines Studiums dient.