Wenn sich Eheleute trennen, muss auch geregelt werden, was zukünftig mit der bis zur Trennung gemeinsam genutzten Ehewohnung geschieht, insbesondere wer darf bleiben, wer muss ausziehen? Welche Folgen ergeben sich für den Mietvertrag? Der folgende Artikel soll Ihnen einen kurzen Überblick über grundsätzliche Fragen ermöglichen:

Es gibt verschiedene Möglichkeiten:

  1. man bleibt während des Trennungsjahres in der gemeinsamen Wohnung
  2. beide ziehen aus
  3. beide sind sich einig, dass der eine auszieht und der andere in der Wohnung verbleibt
  4. beide streiten darüber, wer in der Wohnung bleibt und wer auszieht.

zu 1) kann man in einer Wohnung getrennt leben?

Grundsätzlich gilt, dass man auch während des Trennungsjahres (welches Voraussetzung für die Scheidung ist) in einer gemeinsamen Ehewohnung leben kann und nicht von Gesetzes wegen gezwungen ist, eine gemeinsame Wohnung aufzugeben. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass eine strikte Trennung von Tisch und Bett erfolgt, d.h. kein gemeinsames Schlafzimmer und keine gegenseitigen Versorgungsleistungen (kochen, waschen, bügeln, etc.) erfolgen. Etwaige gelegentliche gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern sind ebenfalls gestattet.

zu 2) sind beide Eheleute Mieter und will keiner von ihnen die eheliche Wohnung nach der Trennung behalten, müssen beide den Mietvertrag gemeinsam kündigen. Das Kündigungsschreiben muss um wirksam zu sein, von beiden Ehegatten unterschrieben werden.

zu 3) sind beide Eheleute Mieter und will Ihr Ehegatte mit Ihrem Einverständnis nach der Trennung in der Wohnung bleiben, müssen Sie beim Vermieter erreichen, dass er Sie aus dem Mietvertrag entlässt und mit ihrem Ehepartner einen neuen Mietvertrag abschließt. Im neuen Mietvertrag soll dann nur noch Ihr Ehegatte als Mieter geführt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ihr Vermieter mit dieser Regelung  einverstanden ist.

Ist der Vermieter mit der Entlassung eines Ehegatten nichteinverstanden, so haben Mieter nach § 1568 a Abs.3 BGB einen gesetzlichen Anspruch gegen ihn auf Umgestaltung des Mietvertrags. Die Mieter müssen dazu gegenüber dem Vermieter erklären, dass der Mietvertrag mit einem von Ihnen allein fortgesetzt werden soll. Der Zugang dieser Mitteilung hat die Vertragsänderung zur Folge. Das Mietverhältnis wird mit dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten allein fortgesetzt und der andere Ehegatte scheidet aus dem Mietverhältnis aus. Der Vermieter kann das nicht verhindern.

zu 4)  Sind beide Eheleute Mieter der Wohnung und können Sie sich nicht einigen, wer nach der Trennung in der Wohnung bleiben darf, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen von dem anderen verlangen, das Ihnen die Ehewohnung oder einen Teil davon zur alleinigen Benutzung überlassen wird. Geregelt ist das in § 1361 b BGB. Beim zuständigen Familiengericht müsste in diesem Fall ein Antrag auf Zuweisung der Wohnung für Sie gestellt werden. Wegen der Schwere des Eingriffs in die Rechte der Ehegatten ist eine Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung nur unter der Voraussetzung möglich, dass eine unbillige Härte vermieden werden soll und wenn eine Aufteilung der Wohnung nicht dazu geeignet ist, diese unbillige Härte zu vermeiden.

Keine gute Lösung ist, Hals über Kopf aus der gemeinsamen Ehewohnung auszuziehen und gar nichts zu regeln, wenn man gemeinsam einen Mietvertrag unterzeichnet hat. Denn, zieht ein Partner aus und haben beide den Mietvertragunterschrieben, bleibt auch derjenige, der auszieht, weiter Mietvertragspartner, mit der Folge, dass sich der Vermieter auch an ihn halten kann, wenn der andere Partner die Miete nicht zahlt. Da Sie Gesamtschuldner sind, kann der Vermieter die volle Miete auch von demjenigen fordern kann, der ausgezogen ist.