Kennen Sie Ihre Rechte in der Probezeit!

Zusammenfassung

Was Arbeitnehmer in der Probezeit wissen müssen: Kündigungsschutz, Urlaub, Krankheit und Befristung – ein rechtlicher Überblick.

Inhaltsverzeichnis

Der erste Arbeitstag im neuen Job steht bevor, es erwarten einen ein neues Umfeld, ein neues Team, neue Aufgaben und eine Vielzahl neuer Eindrücke und Herausforderungen.

Um sich dem zu stellen, hilft es nicht nur, Atmosphäre, Abläufe und Rituale der neuen Arbeitsstelle zu studieren; daneben ist es auch von Vorteil, wenn man seine Rechte, Pflichten und Möglichkeiten im Rahmen der regelmäßig vereinbarten Probezeit kennt.

 

Die Probezeit ist nicht gesetzlich vorgeschrieben

Die Probezeit ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Es gibt jedoch gesetzliche Vorgaben zu ihrer Ausgestaltung. So darf sie sechs Monate nicht überschreiten (§ 622 Abs. 3 BGB). Das Kündigungsschutzgesetz ist erst nach sechs Monaten anwendbar. In Ausbildungsverhältnissen muss nach § 20 BBiG die Probezeit mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern.

 

Auch während der Probezeit darf es eine Befristung geben

Auch während des Laufs der Probezeit kann eine Befristung vereinbart werden. Die Erprobung ist als Sachgrund gesetzlich anerkannt. Ihre Dauer darf aber nicht unangemessen lang sein. Dies bedeutet, dass nur die zur Erprobung notwendige Dauer vereinbart werden darf. Wie aus dem Gesetz hervorgeht, darf dabei die Dauer von sechs Monaten nicht überschritten werden.

 

Die Kündigung in der Probezeit ist stets möglich – mit Ausnahmen

Während der ersten sechs Monate benötigt der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund. Es gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Erst danach ist der Arbeitnehmer in Betrieben, die regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, durch das Kündigungsschutzgesetz geschützt.

Gleichwohl sind zum Beispiel Schwangere, unabhängig von der Vereinbarung einer Probezeit, vom ersten Tag der Beschäftigung an vor einer Kündigung geschützt. Für schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer gilt der besondere Kündigungsschutz aber erst nach sechs Monaten.

 

Auch in der Probezeit darf nach Absprache Urlaub genommen werden

Zwar entsteht der volle Urlaubsanspruch erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Aber in jedem Monat wird ein Zwölftel des Jahresurlaubs erworben, den der Arbeitnehmer in Absprache mit dem Arbeitgeber auch während der Probezeit nehmen kann. Manche Arbeitgeber sind sogar froh darüber, wenn sich nicht der gesamte Jahresurlaub auf die Zeit nach der Probezeit verlagert.

 

Unter Umständen lohnt auch in der Probezeit eine Klage im Fall der Kündigung

Generell hat der Arbeitnehmer, der während der Probezeit gekündigt wird, wegen der Unanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes schlechtere Karten im Kündigungsschutzprozess. Jedoch können auch während der Probezeit eine unterbliebene oder fehlerhafte Betriebsratsanhörung, eine falsche bzw. fehlende Unterschrift unter dem Kündigungsschreiben oder sonstige Formfehler und Mängel die Kündigung unwirksam machen und damit zum Erfolg einer Klage führen.

 

Die Probezeit verlängert sich nicht bei Arbeitsunfähigkeit oder Urlaub des Arbeitnehmers

Weder Urlaub noch Krankheit verlängern automatisch die vereinbarte Probezeit. Eine Verlängerung über sechs Monate hinaus ist auch bei einvernehmlicher Vereinbarung unwirksam. Möchte man schon im ersten Monat einen einwöchigen Urlaub nehmen, so muss man dies allerdings mit dem Arbeitgeber absprechen.

Auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht schon in der Probezeit, allerdings nicht in den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses. In den ersten vier Wochen gibt es nur einen Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.

 

Eine Probezeit bei demselben Arbeitgeber ist nur ausnahmsweise zulässig

Die Vereinbarung einer Probezeit bei demselben Arbeitgeber ist nur möglich, wenn sich die Tätigkeit so wesentlich von der vorherigen unterscheidet, dass die Erprobung erforderlich ist.

Wie die obigen Aspekte zeigen, ist auch in rechtlicher Hinsicht so Manches zu beachten. Aber auch schon vor der Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages gilt es, achtsam den Vertragsinhalt zu überprüfen. Hierbei können wir Ihnen beratend zur Seite stehen. Wir können für Sie noch vor Abschluss des Arbeitsvertrages Ihren Vertragsentwurf prüfen und Mängel, Versäumnisse oder etwaige Fallstricke aufzeigen, damit Sie mit Ihrem künftigen Arbeitgeber ggfs. noch einmal „nachverhandeln“ können.

Auch im laufenden Arbeitsverhältnis bis hin zu einer späteren Beendigung stehen wir Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.

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