Fachkanzlei für:
Erbrecht
Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen des Erbrechts – von Testament und vorweggenommener Erbfolge bis zu Pflichtteil, Erbengemeinschaft und streitiger Nachlassauseinandersetzung.
Sicher Entscheidungen im Erbrecht treffen
Das Erbrecht regelt, was mit Vermögen und Verantwortung nach dem Tod geschieht.
Ohne klare Regelungen kann es schnell zu Unsicherheiten oder Konflikten kommen. Ein rechtssicheres Testament, eine durchdachte Nachlassplanung und eine verlässliche Vorsorge sorgen dafür, dass Ihre Wünsche umgesetzt werden und Angehörige entlastet sind. Jurapartner unterstützt Sie dabei, rechtliche Klarheit zu schaffen und Streit zu vermeiden.
Als spezialisierte Erbrechtskanzlei begleiten wir Sie bei allen Themen rund um Testament, Erbvertrag, Erbfolge, Pflichtteil, Erbengemeinschaften und Nachlassabwicklung. Wir beraten sowohl Privatpersonen als auch Familien in komplexen Nachlasssituationen und sorgen dafür, dass Ihre Ziele sicher und nachvollziehbar umgesetzt werden, sowohl zu Lebzeiten als auch im Erbfall. Auch bei komplexen Nachlässen – einschließlich Testamentsvollstreckung und Nachlasspflegschaft.
So arbeiten wir:
Unsere Arbeitsweise ist strukturiert und verständlich. Im ersten Schritt analysieren wir Ihre Situation und klären, welche rechtlichen Optionen bestehen. Anschließend entwickeln wir eine individuelle Strategie, zum Beispiel Testamentserstellung, Pflichteilsdurchsetzung, Testamentsvollstreckung oder vollständige Erbfallbegleitung. Transparente Kommunikation und eine nachvollziehbare Planung stehen dabei im Vordergrund.
Ihr Vorteil:
Rechtliche Sicherheit, steueroptimierte Nachfolge und seelische Ruhe, weil Sie gewiss sein können, dass Ihre Wünsche in guten Händen sind.
Unser Expertenteam für Sie
Wir sind seit über 40 Jahren auf erbrechtliche Mandate spezialisiert. Seit über 20 Jahren leitet Rechtsanwalt Ralf Alexander Muhs, Fachanwalt für Erbrecht, diesen Beratungsschwerpunkt. Unsere Mandanten vertreten wir bundesweit.

Ralf Alexander Muhs
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Testamentsvollstrecker (DVEV)
Nachlasspfleger (BDN)
Mediator

Melina Maria Sommer
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht

Dr. Anna Diehl
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht (beantragt)
Unsere Leistungen im
Erbrecht
01 - Testamente und Nachlassplanung
Wir gestalten rechtssichere Testamente und Erbverträge, die Ihre persönlichen Vorstellungen klar abbilden und künftige Konflikte vermeiden.
02 - Beratung zu Erbengemeinschaften
Wir unterstützen bei der Strukturierung, Auflösung oder Neuordnung von Erbengemeinschaften und schaffen rechtliche Klarheit in komplexen Konstellationen.
03 - Erbfall-Begleitung
Wir begleiten Sie im Erbfall, übernehmen Anträge wie den Erbschein und koordinieren die geordnete Auflösung oder Verwaltung des Nachlasses.
04 - Pflichtteil & Vermächtnis
Wir prüfen Pflichtteilsansprüche, sichern Ihre Rechte und vertreten Sie außergerichtlich oder gerichtlich bei der Durchsetzung oder Abwehr.
05 - Vermögen & Nachfolge
Wir begleiten Unternehmensnachfolge, Immobilien- und lebzeitige Übertragungen, Familiengesellschaften sowie internationale Nachlässe.
06 - Testamentsvollstreckung
Wir sorgen als neutrale Testamentsvollstrecker für die Umsetzung des letzten Willens und für eine klare und konfliktfreie Nachlassabwicklung.
07 - Vorsorgeverfügungen
Wir erstellen Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen, die Ihre Handlungsfähigkeit sichern und Angehörige im Ernstfall rechtlich entlasten.
08 - Nachlasspflegschaften & Nachlassverwaltungen
Wir sichern, verwalten und wickeln Nachlässe als gerichtlich bestellte Nachlasspfleger oder -verwalter ab – auch bei unbekannten Erben.
Mehr Informationen finden Sie hier:
Erbrecht kompakt
Testament
Testamente sind vor einem Notar errichtet oder handschriftlich errichtet werden. Letztere Möglichkeit führt zu einer hohen Flexibilität. Änderungen oder Ergänzungen sind leicht jederzeit möglich. Leider ist bei selbst errichteten Testamenten aber zu beklagen, dass oftmals die Formalien nicht hinreichend eingehalten werden oder die gewählten Formulierungen nicht den eigentlichen Willen des Verfügenden umsetzen. Die wohl bekannteste Form des Testaments ist das „Berliner Testament“, in welchem sich Ehepartner wechselseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, an wen das Erbe nach dem Tod des Längerlebenden fallen soll. Vielfach unbekannt ist dabei, dass bei diesem Testament der Längerlebende je nach Formulierung nach dem Tod des Erstversterbenden kein neues Testament mehr errichten kann. Daneben gibt es Spezialtestamente wie z.B. das Behindertentestament, das Testament für Patchworkehen, das Geschiedenentestament oder das Unternehmertestament.
Erbvertrag
Der Erbvertrag ist vor einem Notar mit mindestens einer weiteren Person zu schließen.
Vorweggenommene Erbfolge
Als vorweggenommene Erbfolge können grundsätzlich sämtliche lebzeitigen Schenkungen angesehen werden, die eine Erbfolge vorwegnehmen sollen. Gegenüber einer Vermögensübertragung im Todesfall besteht der Vorteil einer genaueren (zeitlichen) Planbarkeit. Allerdings kann die vorweggenommene Erbfolge für den Schenker auch Nachteile mit sich bringen, z.B. wenn der Schenker es später bereut, den verschenkten Vermögensgegenstand aus der Hand gegeben haben oder sich der Beschenkte später aus Sicht des Schenkers undankbar zeigt. Im Hinblick auf eine etwaige spätere Pflegebedürftigkeit des Schenkers birgt eine lebzeitige Schenkung Risiken bezüglich einer etwaigen Unterdeckung für die Pflegekosten, aber bei richtiger Ausgestaltung auch Chancen, einen drohenden Sozialhilferegress zu umgehenden.
Vorsorgevollmacht
Eine abschließende Vorsorgeplanung beinhaltet nicht nur die Vorsorge für den Todesfall. Es gilt auch das Risiko alterstypischer Krankheiten (wie Demenz) oder Pflegebedürftigkeit zu beachten. Aber auch im jungen Alter kann z.B. infolge eines Unfalls oder einer schweren Krankheit eine Situation eintreten, in der der Betroffene vorübergehend oder für längere Zeit nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Für diese Fälle ist es wichtig, eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung errichten. Dabei gilt es aber auch, Risiken solcher Vorsorgemaßnahmen zu beachten. Unsere Spezialisten beraten hierzu ompetent und umfassend und erstellen auf Wunsch die auf Ihre persönliche Situation zugeschnittenen und Ihren Vorstellungen entsprechenden Vorsorgeverfügungen.
Patientenverfügung
siehe Vorsorgevollmacht
Vor- und Nacherbschaft
Das deutsche Erbrecht kennt ein besonderes Gestaltungsmittel in Form der sogenannten Vor- und Nacherbschaft. Dabei bestimmt der Verstorbene, dass nach seinem Tod zunächst ein Vorerbe den Nachlass nutzen darf. Die Stellung des Vorerben ist mit der eines Nießbrauchsberechtigten vergleichbar. Ihm fallen z.B. Mieterträge einer Immobilie oder Zinsen aus Kapitalvermögen zu. Mit Eintritt des sogenannten Nacherbfalls (oft der Tod des Vorerben) geht der Nachlass dann aber auf den Nacherben über, der über diesen dann uneingeschränkt verfügen kann. Die begriffliche Unterscheidung zum Schlusserben ist insbesondere bei der Abfassung eines Testaments zu beachten, um ungewollte Auslegungen zu vermeiden.
Annahme/Ausschlagung des Erbes
Ist der Erbfall eingetreten, so besteht für den Erben die gesetzliche Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Zu empfehlen ist dies, wenn der Erblasser Schulden hinterlassen hat, die das Vermögen übersteigen. Denn anderenfalls gilt die Erbschaft als angenommen mit der Folge, dass der Erbe für die Schulden haftet. Es gilt eine Ausschlussfrist von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe Kenntnis von der Erbschaft erhalten hat. Um zu überprüfen, ob die Erbschaft ausgeschlagen werden sollte, muss der Erbe sich also schnellstmöglich einen Überblick verschaffen über den Nachlass.
Erbschein
Ein Erbschein legitimiert weist aus, wer Erbe des Verstorbenen ist. Da der Erbschein teilweise kostenintensiv ist, muss zunächst immer geprüft werden, ob der Antrag wirklich notwendig ist. Teilweise ist ein Erbschein zur Vorlage bei Banken oder Versicherungen, regelmäßig ist ein solcher zur Berichtigung des Grundbuches notwendig.
Enterbung
Als Enterbung bezeichnet man Ausschluss einer Person von der Erbfolge, die ansonsten nach den gesetzlichen Bestimmungen erben würde. Dies können die Kinder, der Ehegatten oder (eingetragene) Lebenspartner oder Verwandte des Verstorbenen sein. Entgegen weit verbreiteter Meinung können auch Kinder enterbt werden, was beispielsweise beim Berliner Testament (siehe oben) durch die wechselseitige Erbeinsetzung der Ehepartner geschieht. Den Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten des Erblassers steht bei einer Enterbung jedoch ein Pflichtteil zu. Der Entzug auch dieses Pflichtteils ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich.
Pflichtteil
Grundsätzlich steht es jedermann frei, über sein Vermögen für den Todesfall zu verfügen. Dem Willen des Erblassers kommt nach dem deutschen Recht eine große Bedeutung zu. Eine Einschränkung sieht das Gesetz aber für Kinder, Eltern und den Ehegatten des Erblassers vor. Diesem Personenkreis steht in der Regel ein sog. Pflichtteilsrecht zu, und zwar in Höhe der hälftigen gesetzlichen Erbquote von dem Wert des Nachlasses. Der Pflichtteil bringt aber keine Teilhabe am Erbe, sondern beinhaltet einen reinen Geldanspruch. Gegenstände aus dem Nachlass können nicht gefordert werden. Zur Durchsetzung des Pflichtteilsanspruches steht den Enterbten ein Auskunftsrecht gegenüber dem Erben zu. Auch Schenkungen des Verstorbenen in den letzten 10 Jahren vor dem Versterben oder noch darüber hinaus sind bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen (Pflichtteilsergänzungsanspruch).
Vermächtnis
Als Vermächtnis bezeichnet am die Zuwendung eines einzelnen Vermögensgegenstandes durch Testament oder Erbvertrag an einen Begünstigten, den Vermächtnisnehmer. Nach dem Erbfall kann sich der Vermächtnisnehmer entscheiden, ob er diesen Vermächtnisanspruch geltend macht oder nicht. Juristische Laien verwenden die Begriffe Erben, Vermächtnis, vererben oder vermachen häufig nicht richtig. Auch in diese Fällen kann es zu schwierigen und oftmals langwierigen Streitigkeiten über die Auslegung der Anordnung kommen, schlimmstenfalls auch mit einen aus Sicht des Verstorbenen.
Erbengemeinschaft
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so bilden diese eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird dann bis zur Erbauseinandersetzung gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Den Miterben steht nur ihr jeweiliger Anteil an der Erbengemeinschaft zu. Diesen Anteil können sie auch verkaufen, verschenken oder vererben. Verfügungen über einzelne Vermögensgegenstände (eine Immobilie, das Auto oder das Bankguthaben) des Nachlasses sind aber nicht möglich. Über sämtliche Maßnahmen der Verwaltung und über die Verteilung der Nachlassgegenstände bei der Auflösung der Erbengemeinschaft müssen sich die Miterben einigen, was oftmals zu schweren Streitigkeiten führt.
Erbschaftssteuer
Erbschaften unterliegen generell der Erbschaftssteuerpflicht. Die gilt für den Erben ebenso wie für den Pflichtteilsberechtigten oder den Vermächtnisnehmer. Die derzeit aktuellen Freibeträge und Steuerklassen (nicht zu verwechseln mit den Steuerklassen der Einkommenssteuer) sind unten aufgeführt, wobei darauf hingewiesen wird, dass diese bei Erbfällen vor dem 01.01.2010 differieren können
Die Freibeträge:
| Steuerklasse | Personenkreis | Freibetrag in € |
|---|---|---|
| I | Ehegatte | 500.000 |
| Kinder/Stiefkinder/Adoptivkinder | 400.000 | |
| Enkel (deren Eltern bereits verstorben sind) | 400.000 | |
| Enkel (deren Eltern noch leben) | 200.000 | |
| Eltern/Großeltern (bei Erwerb von Todes wegen) | 100.000 | |
| II | Eltern/Großeltern (bei Schenkungen) | 20.000 |
| Geschwister | 20.000 | |
| Nichten/Neffen | 20.000 | |
| geschiedener Ehegatte | 20.000 | |
| Stiefeltern | 20.000 | |
| Schwiegereltern | 20.000 | |
| Schwiegerkinder | 20.000 | |
| III | Eingetragene Lebenspartner | 500.000 |
| Nicht eingetragene Lebenspartner | 20.000 | |
| Sonstige | 20.000 |
Dabei gelten folgende Steuersätze:
| Wert € | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 | 7 | 15 | 30 |
| 300.000 | 11 | 20 | 30 |
| 600.000 | 15 | 25 | 30 |
| 6.000.000 | 19 | 30 | 30 |
| 13.000.000 | 23 | 35 | 50 |
| 26.000.000 | 27 | 40 | 50 |
| darüber | 30 | 43 | 50 |
Vor allem im Hinblick auf die hohen Steuersätze in den Steuerklassen II und III bei gleichzeitig geringen Freibeträgen, aber auch bei großem Vermögen ist eine frühzeitige erbrechtliche Nachfolgeplanung notwendig. Unsere Spezialisten beraten hierbei auch unter dem Aspekt „Steuern sparen“ kompetent und
zuverlässig.
Testamentsvollstreckung
In vielen Fällen ist es sinnvoll, eine Testamentsvollstreckung im Testament oder Erbvertrag zu bestimmen. Der Testamentsvollstrecker trägt dafür Sorge, dass der Wille des Erblassers umgesetzt wird. Hierdurch wird oftmals Streit unter den Erben vermieden. Eine Testamentsvollstreckung ist auch dann zu empfehlen, wenn die Erben noch minderjährig oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, den Nachlass selbst zu verwalten.
Rechtsanwalt Ralf Alexander Muhs ist selbst zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV). Er berät in dieser Funktion regelmäßig Testamentsvollstrecker in der Ausübung ihres Amtes und übernimmt auch persönlich das Amt des Testamentsvollstreckers.
Erbrecht ist unser Expertengebiet
Wir sind in diesem Bereich spezialisiert, arbeiten transparent und begleiten Sie zuverlässig durch jede Nachlass oder Erbsituation. Sprechen Sie uns gern an.
Aktuelle News rund ums Erbrecht

Ist Ihre Patientenverfügung wirksam?
Der BGH erklärte viele Patientenverfügungen für unwirksam. Jurapartner prüft Ihre Verfügung kostenlos auf rechtliche Wirksamkeit.

Pflichtteilsansprüche erfolgreich reduzieren
Pflichtteilsansprüche lassen sich legal reduzieren – durch Schenkungen, Güterstandsänderung oder Adoption. Jurapartner zeigt die Optionen.

Vorsorgevollmacht: Rechenschaftspflicht gegenüber Erben
Bevollmächtigte aus einer Vorsorgevollmacht sind rechenschaftspflichtig – und haften, wenn sie Abhebungen nicht nachweisen können.