Umgangsrecht der Großeltern

Zusammenfassung

Großeltern haben seit 1998 ein gesetzliches Umgangsrecht – aber nur, wenn der Kontakt dem Kindeswohl dient und keine Konflikte bestehen.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Grundlage

Seit der Reform des Kindschaftsrechts im Jahr 1998 sieht das Gesetz ein Umgangsrecht der Großeltern vor, vorausgesetzt der Umgang mit den Großeltern dient dem Wohl der Enkel.

 

Wann ist der Umgang mit den Großeltern dem Kindeswohl dienlich?

Bei einem gesunden Verhältnis zwischen Eltern und Großeltern des Kindes dürfte dies in der Regel der Fall sein, da die Großeltern einen wichtigen Stellenwert im familiären Gefüge einnehmen. Meistens haben sie eine enge und meist liebevolle Bindung zu ihren Enkeln. Daher wird zunächst davon ausgegangen, dass der Kontakt dem Wohl der Enkel entspricht. Eine gerichtliche Regelung ist dann nicht erforderlich.

 

Wenn Eltern und Großeltern im Streit liegen

Etwas anderes gilt allerdings bei schweren Auseinandersetzungen zwischen den Eltern und den Großeltern. Dann wird vermutet, dass der Umgang für das Kind nicht förderlich ist, da dieses in einen erheblichen Loyalitätskonflikt geraten könnte. Gerät das Kind in den Streit hinein oder wird es von den Großeltern gegen die Eltern instrumentalisiert, spricht dies gegen einen Umgang mit den Großeltern.

 

Was tun, wenn Eltern den Umgang verweigern?

Verweigern die Eltern den Umgang ihrer Kinder mit den Großeltern, sollte zunächst versucht werden, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Hierbei kann auch das Jugendamt um Hilfe gebeten werden. Auch ein Anwalt kann mit dem notwendigen Nachdruck eine außergerichtliche Einigung bewirken. Sollten derlei Bemühungen scheitern, können die Großeltern beim zuständigen Amtsgericht – Familiengericht einen Antrag auf Umgangsregelung stellen.

 

Entscheidung durch das Familiengericht

Das Familiengericht prüft dann im Einzelfall, ob das Besuchsrecht gewährt werden kann oder nicht. Alleiniges Entscheidungskriterium ist dabei die Kindeswohldienlichkeit des Umgangs der Großeltern mit ihren Enkelkindern, da keine gesetzliche Vermutung dafür spricht, dass der Umgang zwischen Großeltern und Enkelkindern grundsätzlich dem Kindeswohl dient. Ausschlaggebend ist, dass der Umgang der gesamten Lebenssituation des Kindes, der körperlichen und seelischen Entwicklung unter Berücksichtigung der bereits entstandenen Bindungen dienlich ist. Bei begründeten Zweifeln des Gerichts daran ist das Umgangsrecht abzulehnen.

 

Kriterien für den Umfang des Umgangsrechts

Der Umfang des großelterlichen Umgangsrechts wird nach den Umständen des Einzelfalls bemessen. Hierbei können folgende Kriterien eine Rolle spielen:

  • Alter des Kindes
  • Grad der Bindung an die Großeltern
  • Konkrete familiäre Situation
  • Schulische Belange
  • Wunsch des Kindes
  • Entfernung der Wohnorte

 

Tipp: Erziehungsvorrang der Eltern respektieren

Großeltern sollten akzeptieren, dass die Mutter und der Vater für die Erziehung ihrer Kinder zuständig sind, d.h. die Eltern haben einen Erziehungsvorrang gegenüber den Großeltern. Zweifel an den Erziehungsmethoden oder Kritik an der Erziehungsfähigkeit – sind sie auch oftmals berechtigt – wirken sich negativ auf das Umgangsrecht der Großeltern aus. Davon ist dringend abzuraten, um einen Kontaktverlust zu vermeiden.

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