Pflichtteilsansprüche erfolgreich reduzieren

Zusammenfassung

Pflichtteilsansprüche lassen sich legal reduzieren – durch Schenkungen, Güterstandsänderung oder Adoption. Jurapartner zeigt die Optionen.

Inhaltsverzeichnis

Enterbt der Erblasser nahe Angehörige beispielsweise durch Testament, so entstehen Pflichtteilsansprüche. Pflichtteilsberechtigt sind nur die nahen Angehörigen, also Kinder, Ehegatten, Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft und die Eltern des Erblassers, sofern dieser keine Abkömmlinge hatte.

Pflichtteilsansprüche sind gesetzlich verankert und können testamentarisch nicht ausgeschlossen werden. Um die Höhe der Pflichtteilsansprüche dennoch so gering wie möglich zu halten, gibt es verschiedene Möglichkeiten.

 

Schenkungen

Die zunächst naheliegende Lösung, bereits zu Lebzeiten das Vermögen an den potenziellen Erben zu verschenken, ist nicht immer zur erfolgreichen Pflichtteilsreduzierung geeignet. Hier hat der Gesetzgeber vorgesorgt, und den Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch zur Verfügung gestellt, nach dem jede Schenkung des Erblassers der letzten 10 Jahre für die Berechnung des Pflichtteils relevant ist. Schenkungen werden jedoch nur im ersten Jahr vor dem Erbfall zu 100% berücksichtigt. Für jedes weitere Jahr vor Eintritt des Erbfalls wird der Wertansatz um jeweils 10% reduziert. Sind seit der Schenkung mehr als 10 Jahre vergangen, ist diese für den Pflichtteil nicht mehr zu berücksichtigen. Eine Schenkung liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Erblasser – beispielsweise für die Übertragung einer Immobilie – eine Gegenleistung erhalten hat. Entscheidend ist, dass die Leistung des Erblassers und die Gegenleistung des Empfängers nicht in einem extremen Missverhältnis zueinander stehen. Um dennoch keine Zahlung als Gegenleistung verlangen zu müssen, kann der Erblasser sich ein lebenslanges Wohn- oder Nießbrauchrecht an der übertragenen Immobilie vorbehalten. Die unentgeltliche Übertragung wird in diesem Fall nicht als Schenkung qualifiziert. Allerdings beginnt in diesen Fällen die 10-Jahres-Frist mit dem Tod des Erblassers, da ab diesem Zeitpunkt Nießbrauch und Wohnrecht erlöschen, und damit eine Schenkung vorliegt. Besonderheiten gibt es bei Schenkungen unter Ehegatten. Hier gilt die 10-Jahres-Frist nicht, so dass alle lebzeitigen Zuwendungen berücksichtigt werden.

 

Vereinbarung einer Pflegeverpflichtung

Statt einer Zahlung kann dem Empfänger für eine unter Verkehrswert übertragene Immobilie eine Pflegeverpflichtung auferlegt werden. Es wird dann ein Entgelt für Leistungen vereinbart, die der Empfänger üblicherweise unentgeltlich erbracht hätte. Pflegeleistungen stellen grundsätzlich eine adäquate Gegenleistung dar.

 

Heirat oder Adoption

Eine weitere Möglichkeit der Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen ist die Verbesserung der erbrechtlichen Stellung des gewünschten Erben, beispielsweise durch Eingehung einer Ehe oder Adoption. Je mehr gesetzliche Erben es gibt, desto geringer sind deren Pflichtteilsansprüche.

 

Änderung des Güterstandes

Auch eine Änderung des Güterstandes der Eheleute kann Auswirkungen auf die Höhe der Pflichtteilsansprüche haben. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhält der Ehegatte eine pauschale Erhöhung seines Pflichtteils um ¼. Im Falle der Gütertrennung ist die Höhe des Ehegattenpflichtteils abhängig von der Anzahl der vorhandenen Kinder.

Für die Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen gibt es somit zahlreiche legale Möglichkeiten und Strategien, die stets individuell ausgestaltet sind, und mit einem rechtssicheren Testament kombiniert werden sollten.

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