Vorsorgevollmacht: Rechenschaftspflicht gegenüber Erben

Zusammenfassung

Bevollmächtigte aus einer Vorsorgevollmacht sind rechenschaftspflichtig – und haften, wenn sie Abhebungen nicht nachweisen können.

Inhaltsverzeichnis

Wird eine Vorsorgevollmacht erteilt, wird hierdurch ein rechtsgeschäftlich bindendes Auftragsverhältnis begründet. Der Bevollmächtigte ist daher grundsätzlich auskunfts- und rechenschaftspflichtig.

 

Der Sachverhalt

Diese Klarstellung traf das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) in einem erbrechtlichen Rechtsstreit. Die im Alter von fast 90 Jahren verstorbene Erblasserin wohnte seit 1984 mit ihrer Schwiegertochter in deren Haus. Bereits 2002 hatte sie der Schwiegertochter eine Kontovollmacht erteilt, 2005 erteilte sie zusätzlich noch eine Vorsorgevollmacht. Die Schwiegertochter hatte Barabhebungen oder Überweisungen in einem Umfang von insgesamt 146.000 EUR vom Konto der Erblasserin vorgenommen. Es handelte sich überwiegend um Barabhebungen in einem Umfang von 1.000 EUR bis 3.000 EUR. Hinzu kommen zwei Verfügungen über 20.000 EUR und 15.000 EUR. Nach dem Tod der Erblasserin verlangen die Erben – ihre Enkel – von der Schwiegertochter die abgehobenen Beträge zurückerstattet.

 

Die Entscheidung des OLG

Das OLG verurteilte die Schwiegertochter, 59.500 EUR zurückzuzahlen. Die Richter gehen davon aus, dass mit der Vorsorgevollmacht ein rechtsgeschäftlich bindendes Auftragsverhältnis begründet worden ist. Dafür spreche bereits, dass in dem Text der Vorsorgevollmacht sogar ausdrücklich der Begriff des „Auftragsverhältnisses“ verwandt worden ist. Der Auftrag ist dahin auszulegen, dass die Schwiegertochter nicht nur zur Erhaltung oder Mehrung des Vermögens der Erblasserin verpflichtet sein sollte. Sie sollte vielmehr auch der Erblasserin Bargeld besorgen, das diese für ihren Lebensunterhalt oder auch zur Erfüllung von Wünschen benötigte. Dabei müsse die Schwiegertochter beweisen, dass sie die Gelder auftragsgemäß verwandt hat.

 

Unterscheidung zwischen kleineren und größeren Abhebungen

Allerdings unterscheidet das Gericht zwischen kleineren und größeren Abhebungen.

  • Zum einen wird von einem auftragsgemäßen Verbrauch der abgehobenen Geldbeträge ausgegangen, soweit die Schwiegertochter die Gelder für den Lebensunterhalt oder für sonstige Zwecke der Erblasserin verwandt hat. Das Gericht schätzt diesen Mindestbedarf auf 16.000 EUR.
  • Bei den höheren Beträgen von 20.000 EUR etc. lässt das Gericht den Einwand aber nicht zu, die Erblasserin hätte die Kontoauszüge erhalten und kontrolliert. Zwar könnte aus einer Kontrolle der Kontoauszüge durch die Erblasserin zu schließen sein, dass sie entweder den Betrag von 20.000 EUR tatsächlich erhalten hat oder mit dem Verbleib dieses Betrags bei der Beklagten einverstanden war und keine weitere Rechenschaft verlangte. Hier hatte das Gericht aufgrund eines Pflegegutachtens jedenfalls erhebliche Zweifel, ob die Erblasserin zu jenem Zeitpunkt noch in der Lage war, anhand von Kontoauszügen den Verbleib ihrer Mittel zu kontrollieren.

 

Hinweis

Wird eine Vorsorgevollmacht erteilt, bestehen seitens des Bevollmächtigten grundsätzlich Auskunfts- und Rechenschaftspflichten. Er muss – notfalls gegenüber den Erben – die zweckentsprechende Verwendung der abgehobenen oder überwiesenen Gelder nachweisen. Gelingt ihm das nicht, haftet er für diese Beträge (Brandenburgisches OLG, 4 U 130/12).

Weitere Themen für Sie

Erbrecht ist unser Expertengebiet

Wir sind in diesem Bereich spezialisiert, arbeiten transparent und begleiten Sie zuverlässig durch jede Nachlass oder Erbsituation. Sprechen Sie uns gern an.

Vereinbarung Beratungstermin

Fachgebiet Erbrecht

Wählen Sie den gewünschten Standort:
Wählen Sie bis zu drei Wunschtermine:

Ihre Kontaktdaten:

Fachgebiet Erbrecht:

Vereinbarung Beratungstermin

Fachgebiet Familienrecht

Wählen Sie den gewünschten Standort:
Wählen Sie bis zu drei Wunschtermine:

Ihre Kontaktdaten:

Fachgebiet Familienrecht:

Vereinbarung Beratungstermin

Fachgebiet Medizinrecht

Wählen Sie den gewünschten Standort:
Wählen Sie bis zu drei Wunschtermine:

Ihre Kontaktdaten:

Fachgebiet Medizinrecht:

Vereinbarung Beratungstermin

Fachgebiet Arbeitsrecht

Wählen Sie den gewünschten Standort:
Wählen Sie bis zu drei Wunschtermine:

Ihre Kontaktdaten:

Fachgebiet Arbeitsrecht:

Vereinbarung Beratungstermin

Fachgebiet Zivilrecht

Wählen Sie den gewünschten Standort:
Wählen Sie bis zu drei Wunschtermine:

Ihre Kontaktdaten:

Fachgebiet Zivilrecht:

Vereinbarung Beratungstermin

Fachgebiet Vertragsrecht

Wählen Sie den gewünschten Standort:
Wählen Sie bis zu drei Wunschtermine:

Ihre Kontaktdaten:

Fachgebiet Vertragsrecht:

Vereinbarung Beratungstermin

Fachgebiet Reiserecht

Wählen Sie den gewünschten Standort:
Wählen Sie bis zu drei Wunschtermine:

Ihre Kontaktdaten:

Fachgebiet Reiserecht:

Vereinbarung Beratungstermin

Fachgebiet Miet- & Immobilienrecht

Wählen Sie den gewünschten Standort:
Wählen Sie bis zu drei Wunschtermine:

Ihre Kontaktdaten:

Fachgebiet Miet- & Immobilienrecht:

Termin vereinbaren

Wählen Sie Ihr Rechtsgebiet – ein Klick öffnet das passende Terminformular. Die Online-Direktbuchung ist derzeit nur für unsere Kanzlei in Pulheim verfügbar; für Termine in Köln oder Frankfurt nutzen Sie bitte das Terminformular.

Kostenlose Rechtsanfrage

Schildern Sie uns Ihren Fall und erhalten Sie kurzfristig und kostenlos eine erste rechtliche Einschätzung sowie eine vorläufige Kostenschätzung. Der Service ist kostenlos und unverbindlich.

Über dieses Formular können keine Mandate oder fristgebundenen Angelegenheiten übertragen werden. Bei zeitkritischen Fällen kontaktieren Sie uns bitte telefonisch oder vereinbaren Sie sofort einen Besprechungstermin.* 

* Komplexe oder umfangreiche Sachverhalte können im Rahmen dieses Services ggf. nicht vollständig beantwortet werden und erfordern eine Mandatserteilung sowie eine Beratung nach § 34 RVG. Für Verbraucher beträgt die Gebühr hierfür maximal 226,10 €.