Überspannungsschäden: Netzbetreiber muss haften

Zusammenfassung

Der BGH verpflichtet Netzbetreiber zur Haftung bei Überspannungsschäden – Elektrizität gilt als Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes.

Inhaltsverzeichnis

Kommt es durch einen Überspannungsschaden im Stromnetz zu einem Schaden beim Endkunden, muss der Netzbetreiber hierfür haften.

 

Der Sachverhalt

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mannes, der Schadenersatz wegen eines Überspannungsschadens geltend macht. Verklagt hatte er die Betreiberin eines kommunalen Stromnetzes, die auch Transformationen auf eine andere Spannungsebene (Niederspannung ca. 230 Volt) vornimmt. Nach einer Störung der Stromversorgung in dem Wohnviertel des Klägers trat nach einem Stromausfall in seinem Hausnetz eine Überspannung auf. Dabei wurden mehrere Elektrogeräte und die Heizung beschädigt. Die Ursache für die Überspannung lag in der Unterbrechung von zwei sogenannten PEN-Leitern (PEN = protective earth neutral) in der Nähe des Hauses des Klägers, über die sein Haus mit der Erdungsanlage verbunden war.

 

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat die Beklagte zum Ersatz des Schadens verurteilt. Sie hafte aufgrund der verschuldensunabhängigen (Gefährdungs-) Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Neben beweglichen Sachen sei auch Elektrizität ein Produkt im Sinne dieses Gesetzes. Die Elektrizität habe vorliegend aufgrund der Überspannung einen Fehler aufgewiesen. Hierdurch seien die Schäden an den Elektrogeräten und der Heizung, also an üblichen Verbrauchsgeräten des Klägers, verursacht worden.

 

Warum haftet der Netzbetreiber als Hersteller?

Mit solchen übermäßigen Spannungsschwankungen müsse der Abnehmer nicht rechnen. Die beklagte Netzbetreiberin sei zudem auch als Herstellerin des fehlerhaften Produkts Elektrizität anzusehen. Dies ergebe sich daraus, dass sie Transformationen auf eine andere Spannungsebene, nämlich die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern, vornehme. In diesem Fall werde die Eigenschaft des Produkts Elektrizität durch den Betreiber des Stromnetzes in entscheidender Weise verändert, weil es nur nach der Transformation für den Letztverbraucher mit den üblichen Verbrauchsgeräten nutzbar sei (BGH, VI ZR 144/13).

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