Zur Insolvenz des Reiseveranstalters Thomas Cook

Zusammenfassung

Die Insolvenz von Thomas Cook betrifft Hunderttausende Urlauber. Wir erklären, welche Ansprüche bestehen und was Betroffene jetzt tun sollten.

Inhaltsverzeichnis

Was ist passiert?

Wie Thomas Cook auf seiner Internetseite veröffentlichte, war das Unternehmen am 25.09.2019 gezwungen, ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Betroffen sind auch die deutschen Thomas-Cook-Marken „Thomas Cook Signature“, „Thomas Cook Signature Finest Selection“, „Neckermann Reisen“, „Öger Tours“, „Bucher Reisen“ und „Air Marin“. Zur Thomas-Cook-Gruppe gehört auch die Fluggesellschaft Condor. Flüge mit der Condor sollen allerdings zunächst weiter durchgeführt werden.

 

Welche Leistungen werden noch erbracht, welche nicht?

Thomas Cook informiert aktuell auf seiner Internetseite darüber, dass alle Reisen mit Abreisedatum bis einschließlich 31. Oktober 2019 nicht stattfinden werden. Dies betrifft sowohl Pauschalreisen wie auch bei Thomas Cook gebuchte Einzelleistungen (z.B. reine Flugbuchungen oder reine Hotelbuchungen). Für Reisen mit Abreisedatum ab 01. November 2019 werde – so Thomas Cook – das weitere Vorgehen noch geprüft.

 

Was sollten die Reisenden jetzt tun?

Bevorstehende Pauschalreise gebucht? Wer eine noch bevorstehende Pauschalreise mit den Veranstaltern Thomas Cook, Neckermann Reisen, Öger Tours, Air Marin und Bucher Reisen gebucht hat, sollte sich nun an den sogenannten Sicherungsgeber wenden. Hierbei handelt es sich um eine Versicherung, die das Unternehmen bei Insolvenz absichert. Im Falle von Thomas Cook ist der Absicherer die Zurich Versicherung. Diese wiederum hat einen Dienstleister mit der Abwicklung von Ansprüchen beauftragt, und zwar die KAERA AG in Oberursel. Wer also Ansprüche anmelden möchte, muss sich schriftlich an die KAERA AG wenden.

Gerne sind wir Ihnen behilflich, Ihre Ansprüche gegenüber dem Regulierer, der KAERA AG geltend zu machen und durchzusetzen.

Bereits im Urlaub und zur Nachzahlung aufgefordert? Wer sich als Pauschalurlauber bereits im Urlaub befindet und vom Hotel aufgefordert wird, vor Ort selbst noch einmal für die erbrachten Leistungen zu bezahlen, sollte dieser Forderung möglichst nicht nachkommen. Wenn Sie gleichwohl zur Zahlung gedrängt werden und diese vornehmen, empfiehlt es sich, nach der Rückkehr diese Zahlung als Anspruch bei dem Sicherungsgeber geltend zu machen.

Gerne helfen wir Ihnen nach Urlaubsrückkehr bei der Anmeldung Ihrer Forderungen beim Sicherungsgeber.

Nur Hotel oder Flug gebucht und bereits am Urlaubsort? Wer bereits am Urlaubsort ist und nur Hotel oder Flug über Thomas Cook (oder die zugehörigen Marken) gebucht hat, kann finanziellen Schaden zur Insolvenztabelle anmelden.

Reise bereits teilweise bezahlt? Wer eine bevorstehende Reise bereits teilweise bezahlt hat, kann den geleisteten Betrag beim Sicherungsgeber (bei Pauschalreisen) oder später über die Insolvenztabelle (bei Einzelbuchungen wie für Flüge oder Hotels) anmelden.

Wir unterstützen Sie bei der Abwicklung mit dem Insolvenzverwalter und melden Ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an.

Ganz gleich, welche Situation Sie betrifft, gerne wenden Sie sich noch vor Urlaubsantritt oder kurzfristig nach Ihrer Rückkehr an uns und lassen uns Ihre Ansprüche prüfen und geltend machen.

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