DIE KÖLNER ERBRECHTSKANZLEI

Wir sind seit über 40 Jahren auf erbrechtliche Mandate spezialisiert. Seit über 15 Jahren leitet Rechtsanwalt Ralf Alexander Muhs, Fachanwalt für Erbrecht, diesen Beratungsschwerpunkt. Unsere Mandanten vertreten wir bundesweit.

Wir planen für den Erbfall

Im Rahmen einer auf Ihren Willen ausgerichteten Vorsorgeplanung gestalten wir für Sie Ihr (gemeinschaftliches) individuelles Testament. Hierdurch stellen wir für Sie sicher, dass die umfangreichen gesetzlichen Vorgaben beachtet werden und sich Ihre letztwillige Verfügung im Erbfall auch tatsächlich realisiert. Testamente stellen dabei in der Regel die wesentlich kostengünstigere Alternative zur Errichtung einer Verfügung von Todes wegen dar, da hierfür eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich ist. Das fertige Testament hinterlegen wir für Sie auf Wunsch beim Nachlassgericht. Im Rahmen Ihrer Vorsorgeplanung beziehen wir auch Möglichkeiten lebzeitiger Verfügungen zur vorweggenommenen Erbfolge – wie beispielsweise die Übertragung einer Immobilie – ein und beraten Sie, ob derartige Regelungen in Ihrem Fall sinnvoll sind.

Wir unterstützen Sie bei der Abwicklung des Erbfalles

Neben persönlichen Belangen stellen sich für die Hinterbliebenen nach dem Tod eines Angehörigen auch viele rechtliche Fragen. Wir unterstützen Sie in dieser schwierigen Phase, angefangen von der Regelung der anstehenden Formalitäten, bis zur Beantragung des Erbscheines.

Wir sichern Ihre Erbansprüche

Sind Sie Erbe geworden, stehen wir Ihnen bei der Erbauseinandersetzung zur Seite und helfen, unberechtigte Ansprüche abzuwehren.Falls Sie trotz engem verwandschaftlichem Verhältnis von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, helfen wir, Ihre Pflichtteilsansprüche oder Vermächtnisansprüche durchzusetzen.

Wir beraten Sie zu allen Vorsorgemaßnahmen

Im Rahmen Ihrer vollständigen Vorsorgeplanung beraten wir Sie auch für den Fall, dass Sie durch Unfall, Krankheit oder Alter nicht mehr in der Lage sind, wichtige Angelegenheiten selbst zu regeln. Hierzu erstellen wir für Sie Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen oder Betreuungsverfügungen, die auch in der Praxis Bestand haben.

Wir unterstützen Sie als Testamentsvollstrecker

Sind Sie in einer Nachlassangelegenheit zum Testamentsvollstrecker berufen, begleiten wir Sie bei dieser für Laien oftmals schwierigen Aufgaben beratend.

Unsere Beratungsleistungen im Erbrecht

Vor dem Erbfall:

  • Beratung zur umfassenden Nachfolgeplanung
  • Gestaltung streitvermeidender und steueroptimierter Testamente und Erbverträge
  • Entwicklung von Sondertestamenten (z.B. Behinderten-, Geschiedenen-, Patchworkehentestamenten) und Unternehmertestamenten
  • Beratung zu lebzeitigen Vermögensübertragungen und vorweggenommenen Erbfolge
  • Entwicklung von Strategien zur Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen
  • Beratung zur Erbschafts- und Schenkungsteuer
  • Gestaltung individueller Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen

Nach dem Erbfall:

  • Rechtliche Begleitung im Nachlassfall, einschließlich Erbscheinverfahren
  • Erbenermittlung
  • Auslegung und Anfechtung von Testamenten
  • Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung bei Nachlassauseinandersetzungen und Erbstreitigkeiten aller Art
  • Durchsetzung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen und Vermächtnissen
  • Beratung zur Erbschaftsteuer
  • Beratung von Erben (z.B. bei Fragen der Verwaltung einer Erbengemeinschaft oder der Berücksichtigung von Vorempfängen)
  • Abwicklung/Verwaltung von Nachlässen als Testamentsvollstrecker
  • Beratung von Testamentsvollstreckern
  • Erbrechtsmediation

IHRE BERATER FÜR ERBRECHT

Richtig Erben und Vererben

Das Erbrecht gilt als eines der schwierigsten, weil umfangreichsten Rechtsgebiete. Allein das BGB enthält fast 500 Vorschriften zum Erbrecht. Hinzu kommen eine Vielzahl erbrechtsrelevanter Nebengesetze, sowie bei Auslandberührung die unterschiedlichen, erbrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes.

Obwohl nach Schätzungen in Deutschland jährlich ca. 200 Milliarden € vererbt werden, haben nur ca. ¼ aller Bürger ein Testament. Der Rest, also ¾ der Bevölkerung in Deutschland, verlässt sich statt dessen auf die Erbfolge, die das Gesetz regelt. Dies mag einerseits darin begründet sein, dass sich der Mensch nur ungern mit dem Thema Tod befasst. Die Praxis der erbrechtlichen Beratung zeigt jedoch, dass das „Verlassen auf das Gesetz“ oftmals auf fatalen Irrtümern basiert. Die gesetzliche Erbfolge steht oftmals gerade nicht im Einklang mit dem tatsächlichen Willen oder den Vorstellungen zur Weitergabe des Vermögens im Todesfall. Solche Irrtümer lassen sich nach dem Tod in der Regel nicht mehr korrigieren. Daher empfehlen auch die erbrechtlichen Spezialisten unserer Kanzlei: Jeder braucht ein Testament!

Glossar

Testament

Testamente sind vor einem Notar errichtet oder handschriftlich errichtet werden. Letztere Möglichkeit führt zu einer hohen Flexibilität. Änderungen oder Ergänzungen sind leicht jederzeit möglich. Leider ist bei selbst errichteten Testamenten aber zu beklagen, dass oftmals die Formalien nicht hinreichend eingehalten werden oder die gewählten Formulierungen nicht den eigentlichen Willen des Verfügenden umsetzen. Die wohl bekannteste Form des Testaments ist das „Berliner Testament“, in welchem sich Ehepartner wechselseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, an wen das Erbe nach dem Tod des Längerlebenden fallen soll. Vielfach unbekannt ist dabei, dass bei diesem Testament der Längerlebende je nach Formulierung nach dem Tod des Erstversterbenden kein neues Testament mehr errichten kann. Daneben gibt es Spezialtestamente wie z.B. das Behindertentestament, das Testament für Patchworkehen, das Geschiedenentestament oder das Unternehmertestament.

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist vor einem Notar mit mindestens einer weiteren Person zu schließen.

Vorweggenommene Erbfolge

Als vorweggenommene Erbfolge können grundsätzlich sämtliche lebzeitigen Schenkungen angesehen werden, die eine Erbfolge vorwegnehmen sollen. Gegenüber einer Vermögensübertragung im Todesfall besteht der Vorteil einer genaueren (zeitlichen) Planbarkeit. Allerdings kann die vorweggenommene Erbfolge für den Schenker auch Nachteile mit sich bringen, z.B. wenn der Schenker es später bereut, den verschenkten Vermögensgegenstand aus der Hand gegeben haben oder sich der Beschenkte später aus Sicht des Schenkers undankbar zeigt. Im Hinblick auf eine etwaige spätere Pflegebedürftigkeit des Schenkers birgt eine lebzeitige Schenkung Risiken bezüglich einer etwaigen Unterdeckung für die Pflegekosten, aber bei richtiger Ausgestaltung auch Chancen, einen drohenden Sozialhilferegress zu umgehenden.

Vorsorgevollmacht

Eine abschließende Vorsorgeplanung beinhaltet nicht nur die Vorsorge für den Todesfall. Es gilt auch das Risiko alterstypischer Krankheiten (wie Demenz) oder Pflegebedürftigkeit zu beachten. Aber auch im jungen Alter kann z.B. infolge eines Unfalls oder einer schweren Krankheit eine Situation eintreten, in der der Betroffene vorübergehend oder für längere Zeit nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Für diese Fälle ist es wichtig, eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung errichten. Dabei gilt es aber auch, Risiken solcher Vorsorgemaßnahmen zu beachten. Unsere Spezialisten beraten hierzu ompetent und umfassend und erstellen auf Wunsch die auf Ihre persönliche Situation zugeschnittenen und Ihren Vorstellungen  entsprechenden Vorsorgeverfügungen.

Patientenverfügung

siehe Vorsorgevollmacht

Vor- und Nacherbschaft

Das deutsche Erbrecht kennt ein besonderes Gestaltungsmittel in Form der sogenannten Vor- und Nacherbschaft. Dabei bestimmt der Verstorbene, dass nach seinem Tod zunächst ein Vorerbe den Nachlass nutzen darf. Die Stellung des Vorerben ist mit der eines Nießbrauchsberechtigten vergleichbar. Ihm fallen z.B. Mieterträge einer Immobilie oder Zinsen aus Kapitalvermögen zu. Mit Eintritt des sogenannten Nacherbfalls (oft der Tod des Vorerben) geht der Nachlass dann aber auf den Nacherben über, der über diesen dann uneingeschränkt verfügen kann. Die begriffliche Unterscheidung zum Schlusserben ist insbesondere bei der Abfassung eines Testaments zu beachten, um ungewollte Auslegungen zu vermeiden.

Annahme/Ausschlagung des Erbes

Ist der Erbfall eingetreten, so besteht für den Erben die gesetzliche Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Zu empfehlen ist dies, wenn der Erblasser Schulden hinterlassen hat, die das Vermögen übersteigen. Denn anderenfalls gilt die Erbschaft als angenommen mit der Folge, dass der Erbe für die Schulden haftet. Es gilt eine Ausschlussfrist von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe Kenntnis von der Erbschaft erhalten hat. Um zu überprüfen, ob die Erbschaft ausgeschlagen werden sollte, muss der Erbe sich also schnellstmöglich einen Überblick verschaffen über den Nachlass.

Erbschein

Ein Erbschein legitimiert weist aus, wer Erbe des Verstorbenen ist. Da der Erbschein teilweise kostenintensiv ist, muss zunächst immer geprüft werden, ob der Antrag wirklich notwendig ist. Teilweise ist ein Erbschein zur Vorlage bei Banken oder Versicherungen, regelmäßig ist ein solcher zur Berichtigung des Grundbuches notwendig.

Enterbung

Als Enterbung bezeichnet man Ausschluss einer Person von der Erbfolge, die ansonsten nach den gesetzlichen Bestimmungen erben würde. Dies können die Kinder, der Ehegatten oder (eingetragene) Lebenspartner oder Verwandte des Verstorbenen sein. Entgegen weit verbreiteter Meinung können auch Kinder enterbt werden, was beispielsweise beim Berliner Testament (siehe oben) durch die wechselseitige Erbeinsetzung der Ehepartner geschieht. Den Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten des Erblassers steht bei einer Enterbung jedoch ein Pflichtteil zu. Der Entzug auch dieses Pflichtteils ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich.

Pflichtteil

Grundsätzlich steht es jedermann frei, über sein Vermögen für den Todesfall zu verfügen. Dem Willen des Erblassers kommt nach dem deutschen Recht eine große Bedeutung zu. Eine Einschränkung sieht das Gesetz aber für Kinder, Eltern und den Ehegatten des Erblassers vor. Diesem Personenkreis steht in der Regel ein sog. Pflichtteilsrecht zu, und zwar in Höhe der hälftigen gesetzlichen Erbquote von dem Wert des Nachlasses. Der Pflichtteil bringt aber keine Teilhabe am Erbe, sondern beinhaltet einen reinen Geldanspruch. Gegenstände aus dem Nachlass können nicht gefordert werden. Zur Durchsetzung des  Pflichtteilsanspruches steht den Enterbten ein Auskunftsrecht gegenüber dem Erben zu. Auch Schenkungen des Verstorbenen in den letzten 10 Jahren vor dem Versterben oder noch darüber hinaus sind bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen (Pflichtteilsergänzungsanspruch).

Vermächtnis

Als Vermächtnis bezeichnet am die Zuwendung eines einzelnen Vermögensgegenstandes durch Testament oder Erbvertrag an einen Begünstigten, den Vermächtnisnehmer. Nach dem Erbfall kann sich der Vermächtnisnehmer entscheiden, ob er diesen Vermächtnisanspruch geltend macht oder nicht. Juristische Laien verwenden die Begriffe Erben, Vermächtnis, vererben oder vermachen häufig nicht richtig. Auch in diese Fällen kann es zu schwierigen und oftmals langwierigen Streitigkeiten über die Auslegung der Anordnung kommen, schlimmstenfalls auch mit einen aus Sicht des Verstorbenen

Erbengemeinschaft

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so bilden diese eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird dann bis zur Erbauseinandersetzung gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Den Miterben steht nur ihr jeweiliger Anteil an der Erbengemeinschaft zu. Diesen Anteil können sie auch verkaufen, verschenken oder vererben. Verfügungen über einzelne Vermögensgegenstände (eine Immobilie, das Auto oder das Bankguthaben) des Nachlasses sind aber nicht möglich. Über sämtliche Maßnahmen der Verwaltung und über die Verteilung der Nachlassgegenstände bei der Auflösung der Erbengemeinschaft müssen sich die Miterben einigen, was oftmals zu schweren Streitigkeiten führt.

Erbschaftssteuer

Erbschaften unterliegen generell der Erbschaftssteuerpflicht. Die gilt für den Erben ebenso wie für den Pflichtteilsberechtigten oder den Vermächtnisnehmer. Die derzeit aktuellen Freibeträge und Steuerklassen (nicht zu verwechseln mit den Steuerklassen der Einkommenssteuer) sind unten aufgeführt, wobei darauf hingewiesen wird, dass diese bei Erbfällen vor dem 01.01.2010 differieren können.

Die Freibeträge:

Steuerklasse    Personenkreis Freibetrag in €
I Ehegatte 500.000
Kinder/Stiefkinder/
Apoptivkinder
400.000
Enkel (deren Eltern
bereits verstorben sind)
400.000
Enkel (deren Eltern noch leben) 200.000
Eltern/Großeltern
(bei Erwerb von Todes wegen)
100.000
II Eltern/Großeltern
(bei Schenkungen)
20.000
Geschwister 20.000
Nichten/Neffen 20.000
geschiedener Ehegatte 20.000
Stiefeltern 20.000
Schwiegereltern 20.000
Schwiegerkinder 20.000
III Eingetragene Lebenspartner 500.000
Nicht eingetragene Lebenspartner 20.000
Sonstige 20.000

Dabei gelten folgende Steuersätze:

Wert € Steuerklasse I   Steuerklasse II   Steuerklasse III
75.000 7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40 50
darüber 30 43 50

Vor allem im Hinblick auf die hohen Steuersätze in den Steuerklassen II und III bei gleichzeitig geringen Freibeträgen, aber auch bei großem Vermögen ist eine frühzeitige erbrechtliche Nachfolgeplanung notwendig. Unsere Spezialisten beraten hierbei auch unter dem Aspekt „Steuern sparen“ kompetent und
zuverlässig.

Testamentsvollstreckung

In vielen Fällen ist es sinnvoll, eine Testamentsvollstreckung im Testament oder Erbvertrag zu bestimmen. Der Testamentsvollstrecker trägt dafür Sorge, dass der Wille des Erblassers umgesetzt wird. Hierdurch wird oftmals Streit unter den Erben vermieden. Eine Testamentsvollstreckung ist auch dann zu empfehlen, wenn die Erben noch minderjährig oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, den Nachlass selbst zu verwalten.

Rechtsanwalt Ralf Alexander Muhs ist selbst zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV). Er berät in dieser Funktion regelmäßig Testamentsvollstrecker in der Ausübung ihres Amtes und übernimmt auch persönlich das Amt des Testamentsvollstreckers.