FAMILIENRECHT
Unsere Kanzlei ist seit über 40 Jahren auf die Bearbeitung familienrechtlicher Mandate spezialisiert. Seit über 15 Jahren leitet Rechtsanwalt Ralf Alexander Muhs, Fachanwalt für Familienrecht diesen sensiblen Beratungsschwerpunkt.
Die Bearbeitung familienrechtlicher Mandate ist oftmals durch eine erhebliche Konfliktbelastung gekennzeichnet. Dies ist zum einen in der psychischen Belastung der Parteien nach einer erfolgten Trennung bzw. dem Scheitern der Ehe, zum anderen aber auch in der Fülle der regelungsbedürftigen Fragen, in denen die Parteien Einvernehmen erzielen müssen, begründet.
Darüber hinaus wird das Familienrecht wie kaum ein anderes Rechtsgebiet durch eine erhebliche Anzahl gesetzlicher Regelungen und gleichzeitig zu beachtender Vorschriften aus anderen Rechtsbereichen (Steuerrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht) sowie eine umfangreiche Rechtsprechung, teilweise sogar mit erheblichen regionalen Unterschieden, geprägt.
Diese Problematik macht eine kompetente anwaltliche Beratung für den Betroffenen unabdingbar. Auch der Gesetzgeber verlangt daher für viele Bereiche des Ehe- und Familienrechts zwingend eine anwaltliche Vertretung. Dies gilt im besonderen Maße für die Unterhaltsberatung, da diese angefangen von der „Bereinigung“ des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten über die einkommensrelevanten Nebenpositionen bis hin zur Frage der richtigen Anwendung der so genannten Düsseldorfer Tabelle (für den Kindesunterhalt) beziehungsweise der zutreffenden Berechnungsmethode (für den Ehegattenunterhalt) von unzähligen Faktoren abhängt. Auch die Frage der Ausgestaltung des Sorgerechts gewinnt wieder zunehmend an Bedeutung. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Novellierung des Kindschaftsrechts im Jahre 1998 das gemeinsame Sorgerecht zwingend vorgeschrieben. Soweit zwischen den Eltern eine gemeinsame Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit nicht besteht, läßt die Rechtsprechung in zunehmendem Maße wieder die Übertragung des allgemeinen Sorgerechts auf einen Elternteil zu, soweit dies dem Kindeswohl dient.
Für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind nach der Trennung nicht lebt, ist regelmäßig die Ausgestaltung eines großzügigen und fairen Umgangsrechts wichtig.
Weiterhin erhält das eheliche Güterrecht, insbesondere die Vermögensauseinandersetzung und der Zugewinnausgleich, vielfach zentrale Bedeutung, da es neben dem Unterhaltsrecht und dem Recht des Versorgungsausgleichs maßgeblich die spätere wirtschaftliche Lebensstellung der Ehegatten prägt. Schließlich sind im Zuge vermehrter Eheschließungen zwischen Partnern unterschiedlicher Nationalität bzw. Ehepartnern ausländischer Staatsangehörigkeit, die in Deutschland leben, zunehmend Grundsätze des internationalen Privatrechts zu beachten.
Die konsequente Durchsetzung der Ansprüche unserer Mandanten beinhaltet dabei die außergerichtliche Vertretung ebenso wie die gerichtliche Geltendmachung, notfalls durch Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.
Gleichzeitig bieten wir auch moderne Formen der außergerichtlichen Konfliktbewältigung (Mediation) an und stehen unseren Mandanten im Bereich der Vertragsgestaltung, insbesondere durch Ausarbeitung von Eheverträgen (vor oder während der Ehe) bzw. Scheidungsfolgenvereinbarungen, zur Seite. Dabei übernehmen wir auch, soweit erforderlich, die Auswahl und Beauftragung eines Notars.
Wir helfen Ihnen!
IHRE BERATER FÜR FAMILIENRECHT
Sie sollten so früh wie möglich anwaltlichen Rat einholen.
Unüberlegte Versprechungen, voreilig – schlimmstenfalls ohne Konsultation eines Anwalts unterschriebene (notarielle) – Vereinbarungen oder gar versäumte Fristen, können später regelmäßig kaum oder nur schwer rückgängig gemacht werden.
Wenn sich Ihr Leben wie im Falle einer Trennung oder Scheidung derart gravierend verändert, erspart der frühe Schritt zum Anwalt oftmals Ärger und Geld. Lassen Sie sich dabei nicht von einem vielfach völlig falschen Bild anwaltlicher Honorare abschrecken. Eine anwaltliche Erstberatung – und diese ist in familienrechtlichen Angelegenheiten geradezu zwingend – darf nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr als 190,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer kosten.
In vielen Fällen besteht auch die Möglichkeit, für diese Beratung und auch für die Kosten des Scheidungsverfahrens staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Derjenige, der den Scheidungsantrag oder weitere familienrechtliche Ansprüche bei Gericht geltend macht, muss immer anwaltlich vertreten sein.
Schließlich noch ein Hinweis: Ein Anwalt darf immer nur eine der Parteien vertreten . Sollte Ihnen Ihr Ehegatte daher vorschlagen, die Scheidung mit „seinem“ Anwalt durchzuführen, sollten Sie spätestens vor dem Abschluss von Vereinbarungen irgendwelcher Art die Meinung eines „eigenen“ Anwalts einholen.
Glossar
Manchmal ist es gar nicht viel. Ein umgeworfenes Glas oder ein falsches Wort bringt das Fass zum überlaufen. Die Tür knallt eine letztes Mal und den Ehegatten wird deutlich: Das war´s wohl.
Bedeutung der Trennung
Der Zeitpunkt der Trennung markiert nicht nur nach Außen das erste Zeichen für das Scheitern der Beziehung, es begründet auch rechtlich die Voraussetzung für alle familienrechtlichen Ansprüche und sogar die Scheidung selbst.
Das Getrenntleben setzt voraus, dass zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte (oder beide) sie auch erkennbar nicht wieder herstellen will.
Die Art und Ausgestaltung der Trennung bestimmen die Ehegatten selbst. Regelmäßig wird sie vollzogen durch den Auszug eines Ehegatten. Aber auch eine Trennung innerhalb der Wohnung oder des Hauses ist möglich.
Folgen der Trennung
Mit der Trennung stellen sich viele Fragen:
- Bekomme ich Kindesunterhalt?
- Was bedeutet für mich die „Düsseldorfer Tabelle“?
- Bekomme ich Ehegattenunterhalt?
- Wie gestaltet sich das Sorgerecht?
- Wann dürfen die Kinder besucht werden?
- Wer darf in der Ehewohnung bleiben?
- Wer behält Möbel und Auto?
- Was geschieht mit dem Eigenheim?
- Wer zahlt die bestehenden Schulden weiter?
- Was passiert mit den Konten?
- Wann kann ich mich scheiden lassen?
Die nachfolgenden Ausführungen wollen hierzu einen kleinen Überblick geben
Mit der Trennung obliegt es zunächst den Ehegatten, eine Regelung zu finden, bei wem sich die Kinder aufhalten und wer diese betreut und versorgt.
Auch wenn heute viele eheliche Lebensgemeinschaften modern ausgestaltet werden, ist es in vielen Fällen noch die Ehefrau, die die weitere Betreuung der Kinder übernimmt.
Dies ist aber nicht in jedem Falle zwingend.
Die Ehegatten sollte überlegen, wer sich den Kindern am meisten widmen und die zukünftige Entwicklung der Kinder am besten fördern kann. Auf dieser Basis sollte eine einvernehmliche Entscheidung getroffen werden.
In diesem Zusammenhang ist eindringlich darauf hinzuweisen, trotz aller möglicherweise bestehenden Differenzen die Frage des Sorgerechts vernünftig und einvernehmlich zu regeln und gleichzeitig zu vereinbaren, dass alle Themen weder vor den Kindern, noch auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden.
Eine Trennung der Eltern stellt für die Kinder eine überaus problematische, vielfach unverständliche und stark verunsichernde Situation dar. Sie brauchen in dieser Phase beide Elternteile als Kontaktperson um die Chance zu erhalten, sich der Liebe und Zuwendung beider Elternteile sicher sein zu können.
Es unterliegt der Pflicht und Verantwortung beider Ehegatten, dies zu ermöglichen, damit die Kinder nicht das Gefühl erhalten, einen der beiden wichtigsten Menschen zu verlieren.
Bei der Scheidung wird seit der Reform des Kindschaftsrechts im Jahre 1998 das Thema Sorgerecht nicht mehr angesprochen. Es verbleibt bei beiden Elternteilen.
Beide Elternteile haben sich daher sowohl nach der Trennung, als auch nach Scheidung der Ehe gemeinsam um die grundsätzlichen Fragen der Erziehung, des Glaubens und der Ausbildung zu kümmern.
Die Dinge des täglichen Lebens darf allerdings derjenige Elternteil, bei dem sich die Kinder regelmäßig aufhalten, allein regeln. Nur in Ausnahmefällen, z.B. bei Missbrauch, Gewaltanwendung usw., kann die Übertragung des alleinigen Sorgerechts beantragt werden
Derjenige Elternteil, bei dem sich die Kinder nicht dauerhaft aufhalten, hat das Recht und nach der gesetzlichen Ausgestaltung auch die Pflicht auf Umgangskontakte.
Hintergrund ist die Erkenntnis, dass die Aufrechterhaltung des Umgangs mit beiden Elternteilen der Entwicklung der Kinder förderlich und dem Wohl der Kinder dienlich ist. Die konkrete Ausgestaltung obliegt der Vereinbarung der Elternteile, wobei sich Art und Umfang des Umgangs am Entwicklungsstand der Kinder orientieren sollten.
Grundsätzlich besteht hier das Motto: Je öfter und intensiver, desto besser.
Leider zeigt die Erfahrung, dass zwischen diesem theoretischen Ansatz und der Wirklichkeit erhebliche Unterschiede liegen. In einem solchen Fall kann mit anwaltlicher Hilfe oder Konsultation des zuständigen Jugendamtes versucht werden, eine Regelung zu finden.
Sind die Differenzen derart erheblich, muss mit anwaltlicher Hilfe eine gerichtliche Regelung herbeigeführt werden.[/accordion]
[accordion title=“5. Kindesunterhalt„]
Vorab: Die Ermittlung der konkreten Unterhaltsverpflichtung im Einzelfall hängt von diversen Positionen ab. Dabei müssen die konkreten Bezüge, die Leitlinien des jeweils zuständigen Oberlandesgerichts und die aktuelle Rechtsprechung zu Einzelfragen herangezogen werden.
Es gibt unzählige Varianten, die die Berechnung im Einzelfall derart komplex machen, dass wir Ihnen an dieser Stelle keine Berechnungsbeispiele geben können. Diese könnten zu leicht falsch angewandt werden. Der Anwalt Ihres Vertrauens ermittelt mit Ihnen gemeinsam die richtige Höhe des Unterhalts.
Mit der Trennung wird derjenige Elternteil, bei dem sich die minderjährigen Kinder nicht regelmäßig aufhalten, verpflichtet, dem betreuenden Elternteil Kindesunterhalt zu zahlen (sogenannter Barunterhalt).
Der andere Elternteil leistet seinen Unterhaltsbeitrag durch die Betreuung der Kinder (sogenannter Naturalunterhalt).
Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung richtet sich nach dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Verpflichteten. Dieses gilt es zunächst zu ermitteln.
Auf der Basis der Leitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte wird der Unterhalt der Kinder sodann bestimmt.
Es erfolgt eine Eingruppierung in die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle.
Die Grenze der Belastung stellt der sogenannte Selbstbehalt dar. Dieser beträgt bei einem nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten 880,00 € als auch bei einem erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten 1.080,00 € monatlich.
Der Unterhalt für volljährige Kinder wird anders ermittelt, da bei diesen beide Elternteile immer barunterhaltspflichtig sind.
Vorab: Die Ermittlung der konkreten Unterhaltsverpflichtung im Einzelfall hängt von diversen Positionen ab. Dabei müssen die konkreten Bezüge, die Leitlinien des jeweils zuständigen Oberlandesgerichts und die aktuelle Rechtsprechung zu Einzelfragen herangezogen werden.
Es gibt unzählige Varianten, die die Berechnung im Einzelfall derart komplex machen, dass wir Ihnen an dieser Stelle keine Berechnungsbeispiele geben können. Diese könnten zu leicht falsch angewandt werden. Der Anwalt Ihres Vertrauens ermittelt mit Ihnen gemeinsam die richtige Höhe des Unterhalts.
Mit der Trennung wird derjenige Elternteil, bei dem sich die minderjährigen Kinder nicht regelmäßig aufhalten, verpflichtet, dem betreuenden Elternteil Kindesunterhalt zu zahlen (sogenannter Barunterhalt).
Der andere Elternteil leistet seinen Unterhaltsbeitrag durch die Betreuung der Kinder (sogenannter Naturalunterhalt).
Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung richtet sich nach dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Verpflichteten. Dieses gilt es zunächst zu ermitteln.
Auf der Basis der Leitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte wird der Unterhalt der Kinder sodann bestimmt.
Es erfolgt eine Eingruppierung in die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle.
Die Grenze der Belastung stellt der sogenannte Selbstbehalt dar. Dieser beträgt bei einem nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten 880,00 € als auch bei einem erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten 1.080,00 € monatlich.
Der Unterhalt für volljährige Kinder wird anders ermittelt, da bei diesen beide Elternteile immer barunterhaltspflichtig sind.
Vorab: Bitte beachten Sie auch zur Höhe des Ehegattenunterhalts im Einzelfall die einleitenden Hinweise zum Kindesunterhalt, die auch hier gelten.
Auch der Ehegatte kann unterhaltsberechtigt sein.
Unterhalt für die Zeit der Trennung
Eine Unterhaltsverpflichtung kommt ab der Trennung für den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten in Betracht
Sind keine Kinder vorhanden und war der eine Ehegatte nicht oder nur teilweise erwerbstätig, sollte er sich um Arbeit bemühen oder diese ausweiten. Bis dies gelingt, ist ihm der andere Ehegatte unterhaltsverpflichtet. Spätestens nach einem Jahr der Trennung ist der Ehegatte verpflichtet, sich eine Arbeitsstelle zu suchen oder eine Erweiterung des Umfangs der Tätigkeit zu erreichen. Kommt er dem nicht nach, kann fiktives Einkommen in die Unterhaltsberechnung eingestellt werden.
Betreut der Ehegatte minderjährige Kinder gelten diese Grundsätze nicht. Hier leitet sich die Unterhaltsverpflichtung von der Betreuung der Kinder ab. Die Verpflichtung zu Aufnahme einer beruflichen (teilschichtigen oder vollschichtigen) Tätigkeit hängt von der Anzahl der Kinder dem für diese erforderlichen Betreuungsaufwand ab.
Entsprechende Unterhaltsverpflichtungen können sich auch aufgrund von Krankheit oder Alters des Ehegatten ergeben.
Schließlich kommt eine „Aufstockung“ des Unterhalts für den bereits beruflich tätigen Ehegatten in Betracht.
Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung
Mit der Scheidung verändert sich der Unterhaltsanspruch. Ein evtl. vorhandener Unterhaltstitel, z.B. in Gestalt eines Beschlusses oder gerichtlichen Vergleichs, endet.
Nach der Scheidung der Ehe ist grundsätzlich jeder Ehegatte wieder für sich selbst verantwortlich. Allerdings gilt dies nicht übergangslos und nicht in jedem Fall. So steht auch nach der aktuellen Gesetzeslage dem geringer Verdienenden bei einer Scheidung nach einer langen Ehedauer ggfs. ein unbefristeter Unterhaltsanspruch zu. Wann eine Ehe von langer Dauer ist, bewerten die Oberlandesgerichte allerdings sehr unterschiedlich.
Es kann aber auch insoweit eine Unterhaltsverpflichtung bestehen, soweit der Ehegatte Kinder betreut oder er aufgrund von Krankheit oder Alter keiner oder nur teilweise einer beruflichen Tätigkeit nachgehen kann.
Mit der Scheidung muss nach dem Gesetz zwingend auch der Versorgungsausgleich geregelt werden, es sei denn, die Ehepartner haben dies durch notarielle Vereinbarung anders geregelt.
Das Gericht prüft, welche Anwartschaften während der Ehe (nur solche werden einbezogen) erworben wurden. Von der Differenz ist die Hälfte auszugleichen. Dies erfolgt im Scheidungsbeschluss.
Bespiel: Die Eheleute M wollen sich scheiden lassen. Das Gericht ermittelt bei Herrn M während der Ehe erworbene Anwartschaften in Höhe von 1.000,00 EUR und bei Frau M solche in Höhe von 600,00 EUR. Die Differenz beträgt 400,00 EUR. Die Hälfte hiervon, also 200,00 EUR, werden mit der Scheidung vom Rentenversicherungskonto des Ehemannes auf das der Ehefrau übertragen.
Bei einer Ehedauer bis zu 3 Jahren wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt. Gestaltungsmöglichkeiten und Einschränkungen bestehen auch, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs unbillig wäre.
Darüber hinaus können die Ehegatten auch eine Vereinbarung über den Ausschluss oder die Modifizierung des Versorgungsausgleichs treffen. So kann zum Beispiel durch einen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs die Übernahme eines Miteigentumsanteils an einer gemeinsamen Immobilie (mit-) finanziert werden.
Grundsätzlich sind die Ehegatten gehalten, sich darüber zu einigen, wer in der Ehewohnung bleibt und wer auszieht. Unerheblich ist hierbei, wer den Mietvertrag unterschrieben hat oder die Miete zahlt.
Kommt keine Einigung zustande, müssen Sie – z.B. durch Einschaltung eines Anwalts – eine Entscheidung des Familiengerichts herbeiführen.
Ein Anspruch auf alleinige Nutzung besteht, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen, wie z.B. der Umstand, dass die Kinder nicht aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen werden sollen oder im Falle der Gewalttätigkeit eines Ehegatten. In letzterem Falle hat die Polizei auch die Möglichkeit, den gewalttätigen Ehegatten zunächst für 10 Tage der Wohnung zu verweisen. Sie sollten dann unbedingt diese Zeit nutzen, um eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Der Anwalt Ihres Vertrauens berät Sie insoweit über Ihre Rechte.
Die Mietzahlungen muss derjenige leisten, der in der Wohnung bleibt. Zu beachten ist aber, dass auch der ausgezogene Ehegatte dem Vermieter auf die Zahlung der Miete haftet. Er sollte daher möglichst schnell versuchen, eine Entlassung aus dem Mietverhältnis beim Vermieter zu erreichen. Stimmt dieser nicht zu, kann eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden.
Türschlösser dürfen ausgetauscht werden, wenn ein Ehegatte ausgezogen ist und alle seine Sachen mitgenommen hat bzw. wenn er hinreichend deutlich macht, dort nicht mehr wohnen zu wollen.
Mit der Trennung und Scheidung ist auch eine Regelung bezüglich des vorhandenen Vermögens zu suchen. Für viele Ehegatten nimmt dieses Thema geradezu existenzbedrohende Züge an.
Vermögen und Schulden
Haben Sie gemeinsam mit Ihrem Ehegatten während der Ehe Schulden gemacht, z.B. für die Anschaffung eines Eigenheims oder eines PKW, sind beide Ehepartner auch nach der Trennung verpflichtet, diese zu tilgen.
Gegebenenfalls muss mit der Bank verhandelt werden, ob diese Erleichterungen gewährt, wie z.B. eine Tilgungsaussetzung.
War der eine Ehegatte, z.B. wegen Kindererziehung, nicht erwerbstätig und hatte er demnach keine eigenen Einkünfte, muss der andere Ehegatte die Schulden vorläufig allein tilgen. Die monatlichen Zahlungen auf die Schulden werden aber im Rahmen der Ermittlung des Unterhalts berücksichtigt, so dass auch der andere Ehegatte im Ergebnis zur Schuldentilgung beiträgt, weil er entsprechend weniger Unterhalt bekommt.
Begründet einer der Ehegatten nach der Trennung alleine Schulden, ist der andere Ehegatte weder verpflichtet, diese mit zu tilgen, noch erfolgt eine Anrechnung im Rahmen der Unterhaltsberechnung.
Grundsätzlich sollten die Ehegatten versuchen, möglichst kurzfristig Regelungen zur Schuldentilgung zu treffen. Hierzu kann letztlich auch der Verkauf von erheblich belastenden Vermögensgegenständen, wie z.B. das Eigenheim, gehören.
Im Hinblick auf das Vermögen der Ehegatten gilt der Grundsatz der Teilung, wobei jedoch die Regeln des Zugewinnausgleichs zu beachten sind, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand leben.
Zugewinnausgleich
Soweit Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, ist bezogen auf den Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages ein Vermögensvergleich beider Ehegatten zu machen.
Es wird zunächst das Endvermögen zu diesem Stichtag ermittelt. Dabei werden alle Vermögenspositionen und auch Belastungen für jeden Ehegatten gesondert festgestellt.
Anschließend wird ermittelt, was jeder Ehegatte mit in die Ehe gebracht hat oder während der Ehe als Erbe oder Schenkung erhalten hat. Dieses stellt das Anfangsvermögen dar.
Das Anfangsvermögen wird vom Endvermögen abgezogen. Von der Differenz beider Werte hat der eine Ehegatte dem anderen 50 % auszugleichen.
Beispiel: Die Eheleute M wollen sich scheiden lassen. Am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages hat Herr M eine Lebensversicherung im Wert von 100.000 EUR sowie Sparguthaben im Wert von 50.000 EUR. Frau M nennt ein Einfamilienhaus im Wert vom 300.000 EUR ihr Eigen. Am Anfang der Ehe hatte Herr M ein Sparvermögen von (umgerechnet) 10.000 EUR. Frau M hat nichts nennenswertes mit in die Ehe gebracht, jedoch von ihrer Mutter ein Haus mit einem einzusetzenden Wert in Höhe von 100.000 EUR geerbt. Vom Endvermögen des Herrn M (100.000 EUR + 50.000 EUR) wird das Anfangsvermögen in Abzug gebracht. Es verbleiben 140.000 EUR. Bei Frau M wird vom Endvermögen 300.000 EUR das Anfangsvermögen in Höhe von 100.000 EUR (Erbe) in Abzug gebracht. Es verbleiben 200.000 EUR. Von der Differenz beider Werte in Höhe von (200.000 EUR – 140.000 EUR) 60.000 EUR hat Frau M ihrem Mann die Hälfte, also 30.000 EUR auszugleichen.
Das Beispiel zeigt, dass der wirtschaftlich vermögendere Ehegatte so schnell wie möglich den Scheidungsantrag einreichen sollte. Er wird sonst kräftig draufzahlen. Hinzu kommt, dass gleichzeitig die Rentenanwartschaften weiter anwachsen, die ja ebenfalls auszugleichen sind.
Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte sollte demgegenüber alles tun, um die Durchführung des Scheidungsverfahrens hinauszuzögern.
Lassen Sie sich im Hinblick auf den Zugewinnausgleich unbedingt anwaltlich beraten und verzichten Sie auf keinen Fall voreilig und leichtgläubig auf Ansprüche, auch wenn Ihr Ehepartner Sie ausbezahlen will.
Die Ermittlung der einzelnen Vermögenspositionen und deren Einsatzwerte kann sich unter Umständen problematisch ausgestalten. So werden beispielsweise Positionen des Anfangsvermögens auf den Stichtag indexiert. Im obigen Beispie wurde aus Vereinfachungsgründen bereits der indexierte Wert zugrunde gelegt.
Haben Sie keinen Überblick über das Vermögen Ihres Ehegatten, hilft Ihnen Ihr Anwalt, sich insoweit einen Überblick zu verschaffen.
Konten
Lautet das Konto nur auf Ihren Namen, müssen Sie eine für den Ehegatten erteilte Vollmacht widerrufen. Haben Sie bislang kein eigenes Konto geführt, müssen Sie ein Konto für sich einrichten.
Führen Sie mit Ihrem Ehegatten ein gemeinsames Konto, müssen Sie diese gemeinsame Kontobeteiligung kündigen. Von dem gemeinsamen Konto können Sie 50 % abheben.
Sie sollten das Konto nicht plündern, da Sie ansonsten einen evtl. bestehenden Unterhaltsanspruch verwirken könnten.
Auch hinsichtlich des sogenannten Hausrats müssen sich die Ehegatten verständigen.
Hierzu zählt beispielsweise die während der Ehe angeschaffte Wohnungseinrichtung. Nicht zum Hausrat zählen diejenigen Gegenstände, die einer der Ehegatten mit in die Ehe gebracht hat oder diejenigen, die dem persönlichen Gebrauch oder dem beruflichen Fortkommen eines Ehegatten dienen. Letztere Gegenstände darf der jeweilige Ehegatte behalten, dem sie dienen.
Bezüglich des Autos gilt folgendes:
Dient das Auto der Familie für Einkäufe oder Urlaubsfahrten, zählt es zum Hausrat. Dient es dagegen überwiegend dem beruflichen Fortkommen eines Ehegatten unterfällt es dem Zugewinnausgleich. In letzterem Fall besteht ein Anspruch dieses Ehegatten auf alleinige Weiterbenutzung. Ansonsten muss eine Regelung im Rahmen der Hausratsteilung gefunden werden.
Bei der Hausratsteilung soll es zu einer „gerechten und zweckmäßigen Teilung“ kommen. Dies geschieht nicht mit der Säge, sondern die Ehegatten einigen sich, wer welche Gegenstände erhält und orientieren sich dabei auch daran, dass es bei der Gesamtbetrachtung aller Gegenstände auch wertmäßig zu einer in etwa gerechten Lösung kommt. Eine Ausgleichszahlung kann nur ausnahmsweise verlangt werden.
Kommt es nicht zu einer Einigung wird Ihr Anwalt einen Antrag auf Hausratsteilung bei Gericht stellen. Der Familienrichter wird dann den Hausrat teilen.
Während der Trennung stellt sich regelmäßig auch die Frage nach der Scheidung und deren Voraussetzungen.
Scheidungsvoraussetzungen
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn feststeht, dass sie „gescheitert“ ist.
Insoweit wird nicht mehr die Frage nach der „Schuld“ gestellt, sondern lediglich darauf abgestellt, dass die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung auch nicht mehr zu erwarten ist.
Für eine Scheidung müssen die Ehegatten in der Regel mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben. Nur in besonderen Härtefällen ist eine Scheidung vor Ablauf dieses sogenannten „Trennungsjahres“ möglich.
Für viele Ehegatten stellt bereits die Trennungssituation eine erhebliche Belastung dar. Dies ist jedoch mit Härtefall nicht gemeint. Hierunter versteht man vielmehr Extremsituationen, wie Misshandlung, massive Nötigung/Beleidigung, Prostitution, Druck der Öffentlichkeit bei Prominentenehen usw..
Der Anwalt Ihres Vertrauens beurteilt auch die Frage des richtigen Zeitpunkts für einen Scheidungsantrag.
Mit Ablauf des regelmäßig abzuwartenden Trennungsjahres wird das Scheitern der Ehe unterstellt, wenn der andere Ehepartner der Scheidung zustimmt.
Auch müssen bis zum Zeitpunkt der Scheidung evtl. klärungsbedürftige Themen, wie z.B. die Höhe des nachehelichen Unterhalts, einer Lösung zugeführt werden, wenn einer der Ehegatten dies wünscht. Der Scheidungsantrag wird dabei jedoch sofort eingereicht, da ein Scheidungsverfahren einige Zeit in Anspruch nimmt und insoweit noch genügend Gelegenheit besteht, sich über die Scheidungsfolgen zu einigen.
Wenn Sie sich bis zum Scheidungstermin nicht einigen konnten, wird, sobald sich diese Entwicklung abzeichnet, ein Antrag an das Gericht gestellt, über dieses Thema zu entscheiden.
Das Scheidungsverfahren
Das Scheidungsverfahren beginnt mit dem Scheidungsantrag. Kurz vor oder nach Ablauf des Trennungsjahres wird dieser bei dem zuständigen Familiengericht eingereicht.
Einen Scheidungsantrag kann nur ein Anwalt stellen. Sie selbst dürfen das nicht. Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellen will, muss sich daher von einem Anwalt vertreten lassen.
Der Scheidungsantrag wird nach einigen Tagen/Wochen dem anderen Ehegatten unmittelbar durch das Gericht zugestellt. Der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages ist von erheblicher Bedeutung, z.B. weil die Ehe zu diesem Zeitpunkt bezogen auf die Frage des Versorgungsausgleichs oder Zugewinnausgleichs „rechnerisch“ endet. So werden die im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Rentenanwartschaften auf diesen Zeitpunkt ausgerechnet.
Zur Klärung der Rentenanwartschaften erhalten Sie durch Ihren Anwalt entsprechende Formulare, die ausgefüllt werden müssen. Ihr Anwalt reicht diese Formulare an das Gericht weiter und dieses veranlasst bei den Rentenversicherungsanstalten (z.B. BfA, LVA) eine Klärung des Versicherungsverlaufs. Gleichzeitig werden betriebliche oder sonstige Versorgungszusagen geklärt.
Nach einigen Monaten erhalten Sie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und das Gericht bestimmt den Scheidungstermin.
Zu diesem Termin müssen Sie persönlich erscheinen und sich durch Ihren Personalausweis ausweisen.
Die eigentliche Scheidung ist etwas völlig unspektakuläres. Es besteht also kein Grund zur Nervosität. Der Termin dauert im Falle einer einvernehmlichen Scheidung meistens nur etwa 15 Minuten. Beide Ehepartner werden durch den Richter befragt, wie lange Sie getrennt leben und ob Sie sich tatsächlich scheiden lassen wollen.
Nach dem Grund für das Scheitern der Ehe fragt der Richter nicht.
Sodann werden beide Ehepartner befragt, ob die eingeholten Auskünfte der Rententräger zutreffend sind. Ist dies der Fall, teilt das Gericht das Ergebnis seiner Berechnung zum Versorgungsausgleich mit. Werden Sie anwaltlich vertreten, prüft Ihr Anwalt, ob dieses Ergebnis mit seiner Berechnung übereinstimmt.
Anschließend wird der Scheidungsbeschluss verkündet.
Sollten im Zeitpunkt des Scheidungstermins noch weitere Fragen einer Überprüfung des Gerichts gestellt worden sein, werden zuvor diese Themen besprochen.
Soweit Sie sich mit Ihrem Ehepartner über die Scheidungsfolgen geeinigt haben, kann außerdem eine Scheidungsfolgenvereinbarung protokolliert werden. Hierzu müssen jedoch beide Ehepartner anwaltlich vertreten sein.
Ist letzteres der Fall, besteht auch die Möglichkeit, den Scheidungsbeschluss direkt am Tag des Scheidungstermins rechtskräftig werden zu lassen. Ansonsten wird der Beschluss beiden Ehegatten zugestellt und vier Wochen nach dem Tag der letzten Zustellung rechtskräftig.
Dauer des Scheidungsverfahrens
Ein Scheidungsverfahren dauert in der Regel mindestens vier Monate, nicht selten sogar bis zu einem Jahr. Dies liegt meist an der langen Bearbeitungsdauer bis zur Fertigstellung der Auskünfte der Rententräger.
Nicht zuletzt verzögert sich ein Scheidungsverfahren aber auch dann, wenn die Ehegatten sich über die Scheidungsfolgen nicht einigen können.
Sie können die Dauer eines Scheidungsverfahrens selbst beeinflussen, indem Sie die Formulare zum Versorgungsausgleich sorgfältig ausfüllen und mit allen Anlagen versehen. Damit vermeiden Sie Verzögerungen infolge von Rückfragen der Rententräger.
Schließlich sollten Sie die Zeit der Trennung und die des eigentlichen Scheidungsverfahrens nutzen, um mit Ihrem Ehegatten diejenigen Positionen zu regeln, die für die Zeit nach der Scheidung der Ehe regelungsbedürftig sind. Hierbei stehen wir Ihnen als Anwalt Ihres Vertrauens zur Seite.
Lassen Sie sich nichts vormachen. Weder Sie, noch ein Anwalt kann einen Scheidungsantrag über das Internet einreichen. Sie können lediglich einen Anwalt über das Internet mandatieren, der dann für Sie den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht.
Alles Weitere läuft ab, wie oben beschreiben. Auch die entstehenden Kosten sind gleich.
Vielleicht jedoch mit der Ausnahme, dass Ihre Scheidung in diesem Falle erheblich unpersönlicher verläuft, weil Sie „Ihren“ Anwalt nur einmal zum Scheidungstermin sehen.
Sie nehmen sich aber auch die Chance, dass Ihr Anwalt in einem persönlichen Gespräch Ihre ganz individuelle Situation beurteilt, wobei vielfach festgestellt wird, dass manches vermeidlich geregelte unzutreffend gelöst, anderes nicht geregelte noch dringend einer Lösung zugeführt werden muss.
Die in Familiensachen anfallenden Anwaltsgebühren sind gesetzlich genau geregelt, was der Transparenz vor der Beauftragung dient. Für die anwaltliche Tätigkeit wird zunächst der Gegenstandswert ermittelt. Sodann kann hierfür der genaue Gebührensatz in der Gebührentabelle ermittelt werden.
Im Scheidungsverfahren stellt das dreifache Einkommen beider Ehepartner zzgl. 10% des sich ergebenden Wertes pro Anwartschaft im Versorgungsausgleich den Gegenstandswert dar.
Beispiel:
Herr M verdient 1.500 EUR netto, Frau M verdient 1.200 EUR netto. Ein Scheidungsverfahren wird durchgeführt. Das Gericht ermittelt für den Versorgungsausgleich einen Verfahrenswert in Höhe von 1.620 EUR (2 Anwartschaften).
Folgende Gebühren fallen an:
Gegenstandswert: 9.720,00 €
1,3 Verfahrensgebühr VV 3100 RVG:
725,40 €
1,2 Termingebühr VV 3104 RVG:
669,60 €
Pauschale für Post- u. Telekommunikationsdienstleistungen:
VV 7002 RVG:
20,00 €
Umsatzsteuer 19 %:
268,85 €
Gesamtsumme Anwaltsgebühren:
1.683,85 EUR
Noch ein Hinweis: Jeder Anwalt informiert Sie auf Wunsch vor seiner Inanspruchnahme über die anfallenden Gebühren.
Oftmals stellen die Mandanten fest, dass die tatsächlich anfallenden Kosten erheblich niedriger sind, als erwartet. In anderen Fällen verhilft der Anwalt zu einem deutlich höheren Unterhalt oder Zugewinnausgleichsanspruch, so dass sich die anfallenden Gebühren bereits insoweit amortisieren.
Wenn Sie nur ein geringes Einkommen haben oder Sozialhilfe beziehen, ist dies kein Grund, die Hilfe eines Anwalts nicht in Anspruch zu nehmen. Hier besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe oder Beratungshilfe zu erhalten. In diesem Fall müssen Sie keine Gerichtkosten und keine Anwaltskosten zahlen. Wird Ihnen Verfahrenskostenhilfe auf Raten gewährt, weil Ihr Einkommen doch nicht ganz so niedrig ist, fallen niedrigere Gebühren an und Sie müssen diese nur in Raten begleichen.
Bei Ihnen ist von einer Ehekrise keine Spur oder Sie sind noch gar nicht verheiratet? Unabhängig davon, ob Sie bereits verheiratet sind oder noch nicht, sollten Sie darüber nachdenken, einen Ehevertrag zu schließen.
Mit einem Ehevertrag können Sie viele Streitpunkt, die bei einer Trennung und Scheidung entstehen können, bereits vorab und unbefangen von einer möglichen Konfliktsituation – sozusagen in „Friedenszeiten“ – regeln. Es besteht sogar teilweise die Möglichkeit, Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen zu vereinbaren.
Beide Ehepartner wissen fortan, woran Sie sind.
Die Kosten im Falle einer späteren Scheidung werden gesenkt, da die wesentlichen Positionen bereits geregelt sind.
Der Anwalt Ihres Vertrauens berät Sie umfassend zu den Möglichkeiten und der konkreten Ausgestaltung eines Ehevertrages.
Dieser ist beispielsweise in anderen Ländern wesentlich verbreiteter, weil die gesellschaftliche Entwicklung dort bereits gezeigt hat, dass die Errichtung eines Ehevertrages nichts mit Misstrauen gegenüber dem anderen Ehegatten zu tun hat, sondern Möglichkeiten bietet, bereits frühzeitig Konflikte zu vermeiden.
In diesen Fällen sollten Sie in jedem Falle einen Ehevertrag schließen:
- Ein relativ vermögender Partner heiratet einen Partner mit wesentlich weniger Vermögen
- Die Ehegatten haben ein sehr unterschiedliches Einkommen
- Es heiraten zwei Partner mit relativ hohem Altersunterschied
- Einer der Ehegatten ist Unternehmer
- Beide Ehegatten sind berufstätig und die Ehe soll kinderlos bleiben
Hier ist die Errichtung eines Ehevertrages nahezu unabdingbar, würde jedoch zumindest für den Fall des Scheiterns der Ehe einen fatalen Leichtsinn darstellen.
zurück zur Übersicht.