Ist Ihre Patientenverfügung wirksam?

Zusammenfassung

Der BGH erklärte viele Patientenverfügungen für unwirksam. Jurapartner prüft Ihre Verfügung kostenlos auf rechtliche Wirksamkeit.

Inhaltsverzeichnis

In einer grundlegenden Entscheidung vom 6. Juli 2016 hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen, die an die Wirksamkeit einer Patientenverfügung zu stellen sind, festgelegt und damit die Warnungen vieler juristischer Experten bestätigt. Nach Schätzungen halten die Hälfte oder mehr der vorhandenen Patientenverfügungen den aufgestellten Anforderungen nicht stand und sind daher in der Praxis unbrauchbar.

 

Sorgen Sie vor, solang es geht und lassen Sie Ihre Patientenverfügung überprüfen.

Dies übernehmen wir kostenfrei für Sie. Übersenden Sie uns einfach eine Kopie Ihrer Patientenverfügung auf dem Postweg, per Telefax oder E-Mail. Wir übersenden Ihnen dann gerne unsere Stellungnahme.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass mit der Übersendung Ihrer Unterlagen kein Mandatsverhältnis mit unserer Kanzlei zustande kommt. Auch können wir keine Haftung für unsere Bewertung übernehmen. Da die Beantwortung Ihrer Anfrage neben der normalen Mandatsbearbeitung erfolgen muss, können wir je nach Anzahl der eingehenden Anfragen auch keine Bearbeitungszeit oder Garantie für eine Rückmeldung übernehmen. Wir bemühen uns aber, alle Anfragen zeitnah zu beantworten.

 

Was ist eine Patientenverfügung?

Mit der Errichtung einer sogenannten Patientenverfügung besteht die Möglichkeit, im Voraus festzulegen, welche medizinischen Maßnahmen und ärztlichen Eingriffe gewünscht werden, wenn ein entsprechender Patientenwille aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls nicht mehr (wirksam) erklärt werden kann. Meist steht sie im Zusammenhang mit der Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen. Der Gesetzgeber hat hierzu vor einigen Jahren eine Regelung in das BGB aufgenommen und Schriftform angeordnet.

 

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag eine Patientenverfügung zugrunde, in der die Betroffene unter anderem folgendes angeordnet hatte:

„Für den Fall, daß ich (…) aufgrund von Bewußtlosigkeit oder Bewußtseinstrübung (…) nicht mehr in der Lage bin, meinen Willen zu äußern, verfüge ich: Solange eine realistische Aussicht auf Erhaltung eines erträglichen Lebens besteht, erwarte ich ärztlichen und pflegerischen Bei-stand unter Ausschöpfung der angemessenen Möglichkeiten. Dagegen wünsche ich, daß lebens-verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn medizinisch eindeutig festgestellt ist,

  • daß ich mich unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozeß befinde, bei dem jede lebenserhal-tende Therapie das Sterben oder Leiden ohne Aussicht auf Besserung verlängern würde,

oder

  • daß keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewußtseins besteht,

oder

  • daß aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt,

oder

  • daß es zu einem nicht behandelbaren, dauernden Ausfall lebenswichtiger Funktionen meines Körpers kommt. …“

Der Bundesgerichtshof hat diese Patientenverfügung für unwirksam erklärt und hierzu ausgeführt, dass die schriftliche Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen enthält.

 

Worauf kommt es bei einer wirksamen Patientenverfügung an?

Hiernach sind verschiedene Punkte bei der Errichtung einer Patentenverfügung zu beachten:

Grundsätzlich gilt, dass unbestimmte Formulierungen („schwer krank“, „menschenunwürdiger Zustand“, „ausweglose Lage“, „keine Aussicht mehr auf ein erträgliches Leben“) unter allen Umständen vermieden werden müssen.

Die Verfügung sollte sodann sehr konkret gefasst beschreiben, in welcher Situation sie gelten soll. Hier liegt ein großes Manko vieler bestehender Verfügungen!

Viele Vorlagen gingen bislang davon aus, diesen Punkt nicht zu spezifisch zu erfassen, um nicht unbeabsichtigt bestimmte Konstellationen auszuschließen. Der Bundesgerichtshof fordert nun eine Konkretisierung durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen. Daher sollten weiterhin die ärztlichen Maßnahmen, die im Einzelfall gewünscht oder abgelehnt werden, konkret beschrieben werden. Auf den Umgang mit entsprechenden lebenserhaltenden Maßnahmen, wie künstliche Ernährung, Flüssigkeitsaufnahme und vieles mehr ist konkret und ausführlich einzugehen, die Frage nach Schmerz- und Symptombehandlungen ist zu beantworten, der Umgang mit Wiederbelebungsversuchen oder mit künstlicher Beatmung, Dialyse usw. ist darzustellen, usw..

Es wird deutlich: eine wirksame Patientenverfügung kann nicht aus wenigen Zeilen bestehen, sondern muss eine umfassende und sehr ausführliche Regelung darstellen, an die auch inhaltlich hohe Anforderungen gestellt werden müssen.

 

Aus diesem Grunde empfehlen wir, jede Patientenverfügung überprüfen zu lassen und bei Bedarf neu zu fassen.

Gerne überprüfen wir Ihre vorhandene Patientenverfügung kostenlos auf ihre Wirksamkeit.

 

Sie haben noch keine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ist zur umfassenden Vorsorge genau so wichtig wie ein Testament!

Eine abschließende Vorsorgeplanung beinhaltet nicht nur die Vorsorge für den Todesfall. Es gilt auch das Risiko alterstypischer Krankheiten (wie Demenz) oder Pflegebedürftigkeit zu beachten. Aber auch im jungen Alter kann z.B. infolge eines Unfalls oder einer schweren Krankheit eine Situation eintreten, in der der Betroffene vorübergehend oder für längere Zeit nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln.

Daher empfehlen wir unbedingt entsprechende Verfügungen zu errichten – und zwar unabhängig vom Alter!

Auf Wunsch übersenden wir Ihnen einen Ausgestaltungsvorschlag für eine rechtssichere Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht.

Wenn Sie eine entsprechende Ausgestaltung durch uns wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin oder übersenden Sie uns die entsprechenden Daten auf dem Postwege oder per Mail (info@jurapartner.de).

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