Zusammenfassung
Ab 28.04.2020 gelten schärfere Bußgelder: höhere Strafen für Temposünder, Parkverstöße und besserer Schutz für Radfahrer.
Inhaltsverzeichnis
- Maximilian Schröder
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h oder mehr wird ein Fahrverbot verhängt
Autofahrer, die Tempovorgaben nicht beachten, zahlen künftig höhere Strafen und müssen schneller mit dem Verlust des Führerscheins rechnen:- Wer inner- und außerorts mit 16 km/h zu schnell fährt, erhält einen Punkt im Flensburger Fahreignungsregister.
- Zudem wird ein Bußgeld von 70,00 Euro (innerorts) sowie 60,00 Euro für Überschreitungen außerhalb geschlossener Ortschaften verhängt.
- Eine innerörtliche Überschreitung des Tempolimits um 21 km/h hat ab dem 28.04.2020 härtere Konsequenzen als bislang: Neben einem Bußgeld in Höhe von 80,00 Euro sowie zwei Punkten in Flensburg erwartet den Temposünder nun auch ein einmonatiges Fahrverbot. Außerorts greifen diese Strafen (95 Euro und Fahrverbot für einen Monat) ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h.
Hohe Geldstrafe bei unterlassener Rettungsgasse
Pkw-Fahrer, die keine Rettungsgasse bilden, erhalten schon seit Ende 2017 ein Bußgeld von 200,00 Euro sowie zwei Punkten in Flensburg. Nach der neuen Verordnung wird diese Strafe verschärft, indem nun auch ohne Verwirklichung einer konkreten Gefahr oder Behinderung ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden kann. Das war bislang erst möglich, wenn es zu einer Behinderung oder Gefährdung Dritter oder aber zu einer Sachbeschädigung kam. Die Höhe der Bußgelder für diese Vergehen bleibt hingegen unverändert bei 240,00 bis 320,00 Euro; hinzu kommen zwei Punkten in Flensburg sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Autofahrer, welche die Rettungsgasse widerrechtlich nutzen, müssen mindestens 240,00 Euro Bußgeld zahlen. Dazu erhalten sie zwei Punkte sowie ein Fahrverbot von einem Monat.Schärfere Ahndung von Parkverstößen Auch die Missachtung von Parkregeln wird deutlich teurer. Bis zu 100,00 Euro Bußgeld und sogar ein Punkt sind möglich. Wer sein Fahrzeug beispielsweise an einer unübersichtlichen Stelle parkt, zahlt nun 35,00 statt 15,00 Euro. Die Kosten für das Parken in einer Feuerwehrzufahrt steigen von 35,00 auf 55,00 Euro. Werden sogar ein Einsatz oder Rettungsfahrzeuge behindert, erhöht sich das Bußgeld auf 100,00 Euro, dazu wird ein Punkt in Flensburg verhängt. Das unzulässige Abstellen von Fahrzeugen auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz kostet nunmehr 55,00 Euro. Das Parken oder Anhalten in zweiter Reihe wird nun ebenfalls mit mindestens 55,00 Euro sanktioniert, bei einer Behinderung sogar mit 70,00 Euro. Parken auf dem Gehweg und in Fußgängerzonen wird nunmehr mit 55,00 Euro geahndet.
Stärkerer Schutz von Radfahrern
Zum Schutz der Radfahrer wurden weitere Neuerungen geschaffen, welche Fahrzeugführer beachten müssen. So dürfen zum Beispiel Transporter oder Lkw über 3,5 Tonnen innerorts beim Rechtsabbiegen maximal Schrittgeschwindigkeit fahren. Verstöße bedeuten 70,00 Euro Bußgeld und einen Punkt. Fahrradfahrer dürfen jetzt ausdrücklich nebeneinander fahren, sofern sie den Verkehr nicht behindert. Autofahrer müssen beim Überholen zu anderen Verkehrsteilnehmern einen Mindestabstand von innerorts 1,50 Meter sowie außerorts 2 Meter einhalten.
Nutzung von „Blitzer-Apps“ wird teuer
Das Bußgeld für das Nutzen einer „Blitzer-App“ während der Fahrt beläuft sich nunmehr auf 75,00 Euro; zudem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen. Auch Imponiergehabe durch das Verursachen von unnötigem Motorenlärm und Abgas sowie das unnütze Hin- und Herfahren kann bis zu 100,00 Euro Bußgeld kosten.
Welche rechtlichen Mittel stehen mit bei einem Bußgeldverfahren zu?
Der Bußgeldbescheid wird erst rechtskräftig, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids Einspruch eingelegt wird. Insbesondere im Fall von Zweifeln an der Richtigkeit des Vorwurfs, aber auch in Fällen, in denen Bestandteile der Sanktion – etwa ein Fahrverbot – verhindert werden sollen, empfiehlt sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts zwecks Durchführung eines Einspruchsverfahrens. Die Behörde hat das Bußgeldverfahren zwingend einzustellen, wenn ein Tatnachweis nicht zu führen ist, oder auch bei Vorliegen anderer formeller Mängel oder Verfahrenshindernisse, welche ein Rechtsanwalt für Sie prüfen kann. Die Einstellung kann auch noch im gerichtlichen Verfahren erfolgen. Vielfach kann ein Rechtsanwalt für Sie erreichen, dass von einem gesetzlich vorgesehenen Fahrverbot abgesehen wird, wenn gleichzeitig die Geldbuße „angemessen“, i.d.R. um das Doppelte, erhöht wird. Die Bußgeldstelle lässt sich oftmals auf eine solche Regelung ein, wenn der Betroffene aus besonderen beruflichen oder privaten Gründen auf die Verfügbarkeit des Fahrzeugs dringend angewiesen ist. Sollten Sie bei einem Verkehrsverstoß aufgegriffen worden sein oder einen Bußgeldbescheid erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite, prüfen die Rechtslage und helfen Ihnen nach Möglichkeit, gegen die Sanktion vorzugehen bzw. eine mildere Ahndung zu erreichen.Weitere Themen für Sie

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