VERKEHRSRECHT
Gerade im Bereich der Unfallregulierung bewahrheitet sich für viele Betroffene der Spruch „Recht haben heißt noch lange nicht Recht bekommen“.
Oftmals stellt sich die Unfallsituation und insbesondere auch die Verschuldensfrage nämlich am Unfallort als unproblematisch dar, sodass teilweise sogar auf die Hinzuziehung der Polizei verzichtet wird. Anschließend ergeben sich dann Schwierigkeiten im Rahmen der Kostenregulierung, und der Geschädigte sieht sich unnötigen Beweisschwierigkeiten ausgesetzt.
Unsere Kanzlei ist seit nunmehr 30 Jahren mit einem Schwerpunktgebiet auf den Bereich des Verkehrsrechts ausgerichtet. Wir übernehmen für unsere Mandanten die gesamte außergerichtliche Korrespondenz zur Schadensabwicklung sowie die gerichtliche Vertretung. Auf Wunsch wählen wir, soweit dies erforderlich ist, auch einen Sachverständigen aus, beauftragen diesen im Namen unserer Mandanten und führen die Korrespondenz mit diesem.
Darüber hinaus vertreten wir unsere Mandanten in sämtlichen mit dem Straßenverkehr in Zusammenhang stehenden strafrechtlichen Verfahren bzw. Bußgeldverfahren.
IHRE BERATER FÜR VERKEHRSRECHT
Glossar
Die Vielzahl der Unfallschäden und die damit verbundene Gesamtschadenshöhe führt zu einer ständig restriktiver werdenden Regulierungshaltung der Haftpflichtversicherer.
Diese sind bemüht, so schnell und so früh wie möglich an den Geschädigten heranzukommen, womit vermieden werden soll, dass der Geschädigte Kontakt zu einem freien Sachverständigen, zu einem freien Mietwagenunternehmer und – vor allen Dingen – Kontakt zu einem Anwalt bekommt.
Um dies zu erreichen, richten die Versicherer so genannte Call-Center ein, die 24 Stunden am Tag angebliche Regulierungshilfe der Versicherungen für den Geschädigten anbieten. Der Gesamtverband der Versicherer hat hierzu sogar die Notrufsäulen an den Autobahnen aufgekauft. Ziel dieser Maßnahme ist, wie die Versicherer auch einräumen, dass der Geschädigte nur das erhalten soll, was er geltend macht, nicht auch das, was ihm nach Gesetz und Rechtsprechung zusteht, was dazu führt, dass zahlreiche Positionen bei einer solchen Unfallregulierung „vergessen“ werden (Fleischmann/Hillmann: Verkehrszivilrecht, 2. Aufl. 2000).
Die Einschaltung eines Rechtsanwalts zum Zwecke der Schadensabwicklung führt daher nicht nur zu einer Entlastung dahingehend, dass dem Geschädigten die Korrespondenz mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers und den übrigen Beteiligten, wie beispielsweise der Polizei (für die er ansonsten keinen Aufwendungsersatz erhält), abgenommen wird, sondern insbesondere dazu, dass auf diesem Wege in weit höherem Maße sichergestellt wird, dass der Schaden vollständig reguliert wird.
Die einzelnen Schadenspositionen reichen dabei von den reinen Sachschäden über Schmerzensgeld, den Ersatz von Mietwagenkosten bzw. alternativ hierzu eine Nutzungsausfallentschädigung und weitere Positionen bis hin zu einer Auslagenpauschale.
Die Gebühren für die Einschaltung eines Rechtsanwalts sind aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes im Umfang der Haftungsquote des Schädigers ebenfalls vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zu tragen.
Wenn es einmal kracht, sollten Sie nicht zögern und sofort den Anwalt Ihres Vertrauens mit Ihrer Interessenvertretung beauftragen. Ein Anwalt beurteilt kompetent und mit Rechtssicherheit alle Haftungsfragen. Er schätzt realistisch ein, welche Schadensersatzansprüche Ihnen zustehen und wie Sie diese gegenüber Ihrer Versicherung durchsetzen können.
Die Erfahrung zeigt: Unfallgeschädigte, die durch einen Verkehrsanwalt vertreten werden, erzielen regelmäßig einen deutlich höheren Schadensersatz als Geschädigte, die die Regulierung selbst in die Hand nehmen. Daher empfehlen z.B. auch die großen Automobilclubs wie ADAC oder ACE, nach einem Unfall sofort einen Anwalt einzuschalten.
Am Unfallort
- Im Falle eines Unfalls sollten Sie beachten:
- Unfallstelle sichern (Warnblinklicht einschalten; Warndreieck aufstellen)
- Polizei und wenn nötig Krankenwagen rufen
Beachten Sie: Die Hinzuziehung der Polizei ist nahezu immer angezeigt. Die Polizei sichert Beweise und Personalien. Es kommt immer wieder zu „bösen Überraschungen“, wenn Unfallbeteiligte später feststellen, dass die am Unfallort mitgeteilten Personalien oder das Kennzeichen nicht zutreffen oder das Fahrzeug des Unfallgegners gar nicht haftpflichtversichert ist.
Sichern Sie selbst Beweise
Notieren Sie umgehend Namen und Anschriften von Zeugen, fertigen Sie eine Unfallskizze an oder füllen Sie einen Unfallbericht aus, Fotografieren Sie die Unfallstelle sowie die Stellung und die Beschädigungen der Fahrzeuge (hierzu empfiehlt es sich, immer einen Einweg-Fotoapparat im Handschuhfach mitzuführen). Falls ausnahmsweise von der Hinzuziehung der Polizei abgesehen wird: Notieren Sie den Namen des Fahrers (Führerschein und Personalausweis zeigen lassen) und den des Kfz-Halters (Fahrzeugschein zeigen lassen), das amtliche Kennzeichen sowie die Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnummer des Unfallgegners.
Ruhig bleiben; kein spontanes Schuldanerkenntnis abgeben
Bei Eintreffen der Polizei
Schildern Sie ruhig den Unfall aus Ihrer Sicht. Überprüfen Sie das Protokoll der Polizei, korrigieren Sie Unstimmigkeiten und falsche Sachverhalte. Sollte die Polizei ein Verwarnungsgeld gegen Sie verhängen wollen, lehnen Sie dieses ab, falls Sie die Schuldfrage nicht eindeutig beantworten können.
Die Schadenregulierung
Beachten Sie für die Regulierung Ihres Unfallschadens
Wenn Sie über die Notrufsäule oder den Zentralruf der Haftpflichtversicherer mit der Versicherung Ihres Unfallgegners verbunden werden, lassen Sie sich auch von dieser nicht beeinflussen! Treffen Sie keine Vereinbarungen mit der Versicherung z.B. über die Wahl der Werkstatt, die Einschaltung eines Sachverständigen oder anderes.
Wenn die Versicherung bei Ihnen anruft oder sonst Kontakt mit Ihnen aufnimmt: Treffen Sie auch hier keine Vereinbarungen mit der Versicherung. Verweisen Sie die Versicherung einfach an Ihren Anwalt!
Beachten Sie: Die Versicherung des Gegners verspricht nur auf den ersten Blick schnelle Hilfe. Das vermeintlich nette Angebot, Ihr „Unfallpartner“ zu sein und im Rahmen eines „Schadenservices“ alles für Sie zu übernehmen, ist nur vorgeschoben. Letztendlich ist sie nur daran interessiert, Ihnen so wenig wie möglich zu zahlen.
Dies sind Ihre Rechte
Sie haben das Recht einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer vollen Ansprüche zu beauftragen. Die Kosten übernimmt immer die Versicherung des schuldigen Unfallgegners oder bei Mitverschulden Ihrerseits Ihre Rechtsschutzversicherung. Der Anwalt nimmt Ihnen Mühe (z.B. für die Ermittlung des Haftpflichtversicherers, Fertigung der Korrespondenz usw.) und Kosten (z.B. für Schriftwechsel und Telefonate) ab.
Sie haben das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen mit der Begutachtung des Fahrzeugschadens zu beauftragen. Auf Organisationen, die mit den Haftpflichtversicherern zusammenarbeiten, z.B. DEKRA oder CarExpert, müssen Sie sich nicht verweisen lassen.
Sie haben das Recht, selbst eine Fachwerkstatt Ihres Vertrauens auszuwählen, die eine einwandfreie Reparatur garantiert. Die Versicherung kann Sie nicht auf Partnerwerkstätten verweisen.
Falls ein Strafverfahren eingeleitet wurde, sollten folgende Grundsätze beachtet werden:
- Bitte beachten Sie unbedingt, dass Sie als Beschuldigter keine Angaben machen müssen und dies auch tunlichst vermeiden sollten.
- Sie müssen umfassend schweigen. Lassen Sie sich erst gar nicht auf ein Gespräch mit den Beamten ein. Keine Aussagen vor Akteneinsicht!
- Einer Vorladung der Polizei sollten Sie erst gar nicht Folge leisten.
- Allein der Vorladung eines Richters oder der Staatsanwaltschaft müssen Sie folgen. Auch hier sollten Sie allerdings ohne anwaltlichen Beistand keinerlei Angaben machen.
- Suchen Sie spätestens mit der Ladung zur Vernehmung einen Anwalt auf.
Eine erfolgversprechende Verteidigung im Bußgeld- oder Strafverfahren lässt sich nur durchführen, wenn man sich des Beistandes eines Verkehrsanwaltes bedient. Er kennt die Normen des Gerichtsverfahrens im Einzelnen. Darüber hinaus kennt ein Verkehrsanwalt die entscheidenden Fehlerquellen, etwa beim Geschwindigkeitsmessverfahren, bei Rotlichtüberwachungen oder Abstandsmessungen.
Verkehrsanwälte erkennen formale Fehler der Behörden, die Bescheide unwirksam machen und kennen die Tricks, mit der z. B. ein Führerscheinentzug noch vermieden werden kann.
Auch wenn Sie meinen, dass die Sache aussichtslos ist, kann ein erfahrener Verkehrsanwalt oft noch weiterhelfen.
Besteht ein Strafvorwurf, hat die Verteidigung erhebliche Auswirkungen auf Fragen der Haftung aus dem Verkehrsunfall sowie auf versicherungsrechtliche Folgen. Es droht immer ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung gegen den Fahrer. Darüber hinaus müssen verwaltungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Führerschein berücksichtigt werden. Oft entscheidet sich der Ausgang dieser Folgeprobleme mit den ersten Schritten der Verteidigung gegen den strafrechtlichen Vorwurf.
Auch wenn der Vorwurf der Ermittlungsbehörden auf den ersten Blick zutreffend zu sein scheint, sollten Sie sich in jedem Fall verkehrsanwaltlichen Beistands versichern
In welchen Fällen wird Schmerzensgeld bezahlt und welche Schäden soll es abdecken?
Im Bereich des Verkehrsunfallrechts kann Schmerzensgeld immer dann verlangt werden, wenn der Tatbestand einer Körper- oder Gesundheitsverletzung erfüllt ist
Abgedeckt werden dabei auch psychische Reaktionen auf das Unfallerlebnis.
Kriterien für die Schmerzensgeldbemessung sind u.a.
- der Umfang der erlittenen Schmerzen,
- die Schwere der Verletzungen,
- der Verlauf des Heilungsprozesses,
- die Dauer des Leidens, aber auch
- der Grad des Verschuldens des Schädigers und
- das Alter des Verletzten.
Erleidet beispielsweise ein junger Mensch bei einem Verkehrsunfall eine Verletzung, mit der er ein Leben lang umgehen muss, erhöht dies den Schmerzensgeldanspruch.
Wann eine Beeinträchtigung vorliegt die einen Schmerzensgeldanspruch begründet, ist insbesondere bei den nach eine Verkehrsunfall häufig auftretenden HWS-Beschwerden oftmals unklar. Zwar klagen Verkehrsunfallopfer vielfach über unfallbedingte Nackenbeschwerden, i.d.R. liegt aber kein objektiv belegbares Verletzungsbild vor. In diesen Fällen stellen sich für den Geschädigten oftmals Beweisprobleme, um seinen Schaden nachzuweisen.
Liegt ein Personenschaden vor, können neben das Schmerzensgeld weitere Schadenspositionen treten, z.B. dann, wenn der Verletzte nach einem Unfall nicht in der Lage ist, seinen Haushalt zu führen. Hierfür wird dann ein gesonderter Schadensersatz ermittelt.
Auf welcher Grundlage werden immaterielle Schäden wie Schmerzen oder entgangene Lebensfreude beziffert?
Die Bemessung der konkreten Höhe des Schmerzensgeldes erfolgt im Wege der freien Schätzung durch die Gerichte.
Es liegt auf der Hand, dass es hierbei zu erheblichen Divergenzen kommen kann.
So liegt die Bandbreite im Bereich der HWS-Schäden, für nahezu gleiche Beeinträchtigungen zwischen 250 EUR und 2.500 EUR.
Damit die Beträge zwischen den unterschiedlichen Gerichten nicht allzu sehr differieren, haben sich in der Praxis Schmerzensgeldtabellen durchgesetzt, die eine Orientierungshilfe darstellen. Für die Festlegung im Einzelfall entfalten diese Tabellen aber keine Bindungswirkung.
Gerade die Abwägung aller schmerzensgeldrelevanten Umstände des Einzelfalles ist bei der Bemessung der konkreten Schmerzensgeldhöhe von großer Bedeutung. Hierzu zählt beispielweise die spezifische Belastung, die das Unfallopfer erleiden musste, wobei gleiche Verletzungen nicht auf alle Betroffenen gleich wirken.
Warum erscheinen die gezahlten Beträge in vielen Fällen so niedrig?
Es ist richtig, dass dem Betroffenen die Höhe des Schmerzensgeldes oftmals niedrig erscheint.
Dabei stellt sich schon die grundsätzliche Problematik, wie man beispielsweise Gliedmaßen bewertet. Diese Frage wird jeder unterschiedlich beantworten. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen eine Taxierung der Schmerzensgeldbeträge entschieden und gibt keine Geldbeträge vor.
Warum wurde ein komplizierter Unterarmbruch mit 1.500 EUR Schmerzensgeld bewertet? Ist der Verlust eines Auges anlässlich eines Unfalls tatsächlich mit nur 20.000 EUR richtig bewertet?
Die Schranken bei der Höhe des Schmerzensgeldes hat die Rechtsprechung errichtet, indem sie das Schmerzensgeld nur zögerlich zuerkannte und oftmals das Kostenrisiko für die Versichertengemeinschaft zu sehr in den Vordergrund stellte.
Auch der Umgang mit den Schmerzensgeldtabellen hat hierzu beigetragen. Vielfach wird in Anlehnung an eine frühere Entscheidung das Schmerzensgeld festgesetzt, wobei dann teilweise auf Urteile zurückgegriffen wird, die 10 oder gar 20 Jahre alt sind. Wenn dann noch nicht einmal der Geldwertverfall berücksichtigt wird, erhält der Betroffene sogar noch weniger Schmerzensgeld als der, auf dessen Entscheidung Bezug genommen wird
In der letzten Zeit ist allerdings eine deutliche Tendenz zu höheren Schmerzensgeldern erkennbar, was sich nicht nur darin zeigt, dass nun auch Schmerzensgeldbeträge in Höhe von mehreren 100 tausend EUR zuerkannt werden. Auch im Bereich der regelmäßigen Verletzungsfolgen werden höhere Beträge zuerkannt und so mit einer Tradition gebrochen.
Für wen lohnt es sich, Schmerzensgeld zu fordern? Wie groß muss die Beeinträchtigung sein, damit die Forderung nach Schmerzensgeld angemessen ist?
Grundsätzlich würden auch leichte und leichteste Verletzungen Schmerzensgeldansprüche auslösen. Die Rechtsprechung macht jedoch eine Einschränkung bei sog. Bagatellschäden. Soweit das körperliche Wohlbefinden nur ganz vorübergehend und in ganz unbedeutendem Umfang beeinträchtigt ist, wird ein Schmerzensgeld nicht zuerkannt. Das soll bei Beeinträchtigungen vorliegen, die auch im Alltagsleben typisch sind und häufig auch aus anderen Gründen als einem Unfall entstehen, wie beispielsweise Kopfschmerzen.
Verneint wurde ein Schmerzensgeldanspruch beispielsweise bei geringfügigen Hautabschürfungen, kleineren Prellungen oder leichten Zerrungen. Das bedeutet aber nicht, dass es bei derartigen Verletzungen grundsätzlich kein Schmerzensgeld gibt. Nur bei ganz geringfügigen Beeinträchtigungen ist der Betroffene ausgeschlossen.
Wie weit erstreckt sich der Begriff Schmerzensgeld? Können beispielsweise Angehörige von Verstorbenen Ansprüche für deren Schmerzen vor dem Tod oder aber für die eigene seelische Beeinträchtigung geltend machen?
Nach deutschen Recht gibt es kein Schmerzensgeld für die Verletzung des Lebens. Wird also ein Mensch bei einem Verkehrsunfall getötet, wird kein Schmerzensgeld für die Tötung geschuldet.
Insoweit mutet es für viele befremdend an, für den Verlust eines geliebten Menschen keinerlei Entschädigung zu erhalten. Die Blickrichtung ist jedoch eine andere. Betrachtet wird in diesem Falle nämlich nur das Opfer selbst. Erleidet dieses bei einem Unfall keine Schmerzen, weil es sofort verstirbt, löst dies auch kein Schmerzensgeld aus.
Anders ist die Situation, wenn der Verletzte noch einige Zeit gelebt hat. In diesen Fällen spricht die Rechtsprechung ein Schmerzensgeld zu, wobei der Zeitraum zwischen Eintritt der Verletzungen und Todesfolge auch die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt. Bei einem Tod nach einer Stunde wird regelmäßig ein Schmerzensgeld von nicht mehr als 1.500 EUR zugesprochen, während bei einem längeren Zeitraum die Höhe des Schmerzensgeldes steigt. Für die Dauer von 10 Tagen wurden beispielsweise 14.000 EUR zugesprochen.
In derartigen Fällen geht der Schmerzensgeldanspruch auf die Erben über.
Von dem Schmerzengeldanspruch des Opfers ist der der nahen Angehörigen selbst zu unterscheiden.
Oftmals nicht nachvollzogen werden auch Entscheidungen die die Situation dieser nahen Angehörigen betreffen. Hier stellt die Rechtsprechung darauf ab, was normalerweise beim Verlust eines nahen Angehörigen empfunden wird und lehnt Schmerzensgeldsansprüche ab, wenn es die Trauer als innerhalb dessen liegend betrachtet, was mittelbar Betroffene in derartigen Fällen erfahrungsgemäß als Beeinträchtigung erleiden. Nur wenn die Trauer über dieses normale Maß hinausgeht, also Krankheitswert erreicht, billigt die Rechtsprechung ein Schmerzensgeld zu.
Wie gehen Betroffene im Umgang mit dem Unfallgegner/der gegnerischen Versicherung am besten um?
Liegt ein Personenschaden als Folge des Verkehrsunfalls vor, sollte sich der Betroffene umgehend an eine Rechtsanwalt wenden, der seine Ansprüche beim Haftpflichtversicherer des Unfallgegners anmelden wird.
Der Anwalt steht dem Geschädigten sachkundig während der Regulierung zu Seite, die sich gerade bei Personenschäden als langwierig und schwierig darstellen kann.
Er weiß auch damit umzugehen, wenn sich der Geschädigte einem Taktieren des Haftpflichtversicherers ausgesetzt sieht oder dieser auf die Zermürbung des Unfallopfers setzt und erst nach Klageerhebung in die Regulierung eintritt.
Dies ist aber glücklicherweise die Ausnahme. Oftmals gelingt es mit dem Haftpflichtversicherer in einen konstruktiven Dialog einzutreten und ein angemessenes Schmerzensgeld auch ohne Inanspruchnahme der Gerichte durchzusetzen.
Noch ein Hinweis:
Sind Sie z.B. als Beifahrer mit Ihrem Ehepartner unterwegs und verschuldet dieser einen Unfall, sind sie mit ihrem Schmerzensgeldanspruch nicht ausgeschlossen. Dieser ist vielmehr gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs in dem Sie sich befinden zu richten. Dabei spielt es keine Rolle, dass dieses von Ihrem Ehegatten geführt wurde.
Innerhalb welcher Zeiträume müssen Betroffene ihre Ansprüche geltend machen?
Schmerzensgeldansprüche müssen innerhalb einer Verjährungsfrist von drei Jahren geltend gemacht werden. Dabei beginnt die Dreijahresfrist am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Es gibt jedoch Ausnahmen, z.B. dann, wenn der Geschädigte von der Person des Schädigers keine Kenntnis erlangen konnte, weil dieser sich beispielsweise unerlaubt vom Unfallort entfernt hat. In diesen Fällen gilt eine 30 jährige Verjährungsfrist für den Schmerzensgeldanspruch.
Was tun Betroffene, wenn Spätfolgen erst nach der Verjährungsfrist eintreten?
Im Hinblick auf evtl. eintretende Spätschäden gilt es zu beachten, dass der Schmerzensgeldanspruch als Einheit gesehen wird. Der Schmerzensgeldanspruch umfasst also auch Spätschäden, deren Eintritt möglich und vorhersehbar ist.
Vorhersehbarkeit liegt dann nicht vor, wenn nach leichten Verletzungen schwere Folgezustände oder atypische Verletzungsfolgen auftreten. Maßgeblich ist insoweit nicht die Sicht der Betroffenen, sondern die eines Mediziners.
Macht der Betroffene beispielsweise erfolgreich ein Schmerzensgeld aufgrund eines anlässlich eines Unfalls erlittenen Beinbruchs geltend, und tritt als Folge des Unfalls einige Zeit später eine Knochenentzündung auf, ohne das dies vorher erkennbar war, dann kann diese Spätfolge mit einem weiteren Schmerzensgeldbetrag geltend gemacht werden.
Auch hier ist aber Vorsicht geboten. In der Praxis werden Schmerzensgeldansprüche häufig durch sogenannte Abfindungsvergleiche erledigt. Vielfach lässt sich der beteiligte Haftpflichtversicherer hierbei bescheinigen, dass alle künftigen Schäden mit abgegolten sein sollen.
Nach Abschluss einer solchen Vereinbarung eine spätere Geltendmachung meist nur noch schwer möglich, nämlich nur dann, wenn die vereinbarte Abfindungssumme im krassen Missverhältnis zum tatsächlich entstandenen Schaden steht.
Die vorstehenden Fragen sind einem Interview entnommen, welches Herr Rechtsanwalt Muhs anlässlich eines Beitrages zum Thema Schmerzensgeld für die Sendung auto-motor-und-sport-tv gegeben hat.