Eine von dem Bauträger vorformulierte Bindungsfrist, nach der der Erwerber an sein Angebot auf Abschluss eines Bauträgervertrags für sechs Wochen oder länger gebunden ist, ist in der Regel unwirksam.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung hin. Die Richter begründeten das damit, dass die regelmäßige gesetzliche Frist des § 147 Abs. 2 BGB von vier Wochen wesentlich überschritten werde. Es könne nur im Ausnahmefall nicht von einer unangemessen langen Frist gesprochen werden. Das sei dann der Fall, wenn der Verwender hierfür ein schutzwürdiges Interesse geltend machen könne, hinter dem das Interesse des Kunden an dem baldigen Wegfall der Bindung zurückstehen müsse. Solche schutzwürdigen Interessen seien im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich gewesen. Insbesondere habe sich die Verwenderin hier nicht darauf berufen können, dass eine ihrer Gesellschafterinnen ihren Sitz in den Niederlanden habe. Dies erfordere keinen zusätzlichen besonderen Zeitaufwand (BGH, V ZR 5/12).