Immer wieder kommt es vor, dass es bei getrennt lebenden Elternteilen erforderlich wird, dass der betreuende Elternteil seine Berufstätigkeit ausweitet oder erstmalig wieder aufnimmt und daher eine Fremdbetreuung des Kindes notwendig wird. Es fallen zusätzliche Kosten an. Es stellt sich die Frage, ob diese Kosten als „Kosten des Kindes“ oder als solche des betreuenden Elternteils einzustufen sind. Wären die Kosten als solche des Kindes einzustufen, so müssten sie von dem Elternteil, der barunterhaltsverpflichtet ist, anteilig mitgetragen werden.

Diese Fragestellung hat der BGH für den Fall, dass die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich wird, in seiner Entscheidung vom 04.10.2017 (BHG 04.10.2017, XII ZB 55/17) wie folgt beantwortet:

„Diese Kosten stellen keinen Mehrbedarf des Kindes dar. Sie gehören vielmehr zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen zu leisten sind.“

Was bedeutet das jetzt aber für den Elternteil, der die Kosten zu tragen hat? Bleiben diese Kosten bei ihm voll unberücksichtigt? Nein, nicht ganz.

Zum einen können diese Betreuungskosten als „berufsbedingte Aufwendungen“ des betreuenden Elternteils angesehen werden. Sie werden von seinen Einkünften abgezogen. Dies hat zur Folge, dass der Unterhalsanspruch dem anderen Ehegatten gegenüber ansteigt und dieser somit mittelbar an den Kosten beteiligt wird.

Zum anderen gibt es eine Ausnahme, in welcher die Kosten der Fremdbetreuung als Mehrkosten des Kindes gelten. Dies ist dann der Fall, wenn die Kosten einer Fremdbetreuung über die einem Elternteil obliegende Betreuung hinausgehen. Ein solcher weitergehender Bedarf der Kinder liegt nach der Rechtsprechung des BGH dann vor, wenn es sich um die übliche pädagogisch veranlasste Betreuungin staatlichen Einrichtungen wie etwa Kindergärten, Schulen und Horten handelt.

Schließlich hat der BGH als weitere Korrektur eingebaut, dass bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts zudem stets zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang der verbleibende Anteil an der Betreuung neben der ausgeübten Erwerbstätigkeit den betreuenden Ehegatten überobligatorisch belastet, mit der Folge, dass die Einkünfte oder ein Teil davon nicht in die Berechnung einbezogen werden und somit den Unterhaltsanspruch des Berechtigten ebenfalls anhebt.

FAZIT:

Auch wenn die allein wegen der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils anfallenden Betreuungskosten nicht als „Mehrbedarf“ des Kindes einzustufen sind und somit eine unmittelbare Beteiligung des anderen Elternteils ausscheidet, wird dieser u.U. dennoch mittelbar über höheren zu leistenden Ehegattenunterhalt daran beteiligt.