Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag – wenn Ansprüche klammheimlich verfallen

Viele Arbeitsverträge enthalten Ausschlussfristen – oft übersehen, mit teuren Folgen. Wer Ansprüche nicht rechtzeitig schriftlich geltend macht, verliert sie unwiderruflich. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 4.5.2022 (5 AZR 474/21) zeigt: Manche Klauseln halten einer Prüfung nicht stand.

Der Fall
Ein leitender Angestellter verlangte Überstundenvergütung. Der Arbeitgeber berief sich darauf, sei die vertragliche Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen nicht eingehalten worden.

Die Entscheidung
Das BAG stellte klar: Ein möglicher Anspruch auf Überstundenvergütung ist nicht nach der vertraglichen Ausschlussfristenregelung verfallen. Der Grund: Die Klausel ist überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB und damit nicht Vertragsbestandteil geworden. Nach dieser Vorschrift werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihnen zu rechnen braucht. Entscheidend war hier vor allem die Platzierung: der ungewöhnliche äußere Zuschnitt der Klausel, wie ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle, kann die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen.
Was heißt das für Sie?

Ausschlussfristen sind grundsätzlich zulässig – meist zweistufig mit drei Monaten für schriftliche und gerichtliche Geltendmachung.  Häufig betroffen sind Überstundenvergütung, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge, Boni und variable Vergütungsbestandteile, Urlaubsabgeltung nach Vertragsende sowie Ansprüche nach einer Kündigung.

Daher lohnen eine frühzeitige Prüfung und Geltendmachung.
Wer abwartet oder sich vom Arbeitgeber vertrösten lässt, verliert wertvolle Zeit und riskiert den unwiederbringlichen Verlust berechtigter Ansprüche.

Praxistipp
Lassen Sie Ihren Arbeitsvertrag daher frühzeitig prüfen und ziehen Sie spätestens dann anwaltlichen Rat hinzu, wenn der Arbeitgeber auf Ihre erste Geltendmachung nicht reagiert oder Sie hinhält. So sichern Sie Ihre Ansprüche vollständig und bringen sie rechtssicher zur Durchsetzung.