Nach früherer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erlosch mit dem Tod des Arbeitnehmers auch der Urlaub, den er bis zu diesem Zeitpunkt nicht angetreten hatte. Ein finanzieller Ausgleich an die Erben erfolge nicht.
Das Arbeitsgericht Wuppertal hat in dem Fall eines verstorbenen Arbeitnehmers, der zum Zeitpunkt seines Todes noch einen Erholungsurlaubsanspruch von 32 Tagen hatte, und dessen Alleinerbin die Abgeltung dieses Urlaubsanspruchs forderte, entschieden, dass sich Erben nach dem Tod eines Arbeitnehmers dessen Urlaubstage auszahlen lassen können.
Die Berufung des Arbeitgebers wurde zurückgewiesen.
Hiermit schließen sich das Arbeitsgericht Wuppertal und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf der Rechtsprechung des EuGH an, der bereits 2014 entschieden hatte, dass durch den Tod des Arbeitnehmers dessen Anspruch auf Abgeltung noch ausstehenden Urlaubs nicht untergeht.
Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage steht derzeit noch aus.