Ist keine erhebliche Provokation durch den Vermieter vorausgegangen, ist die Beleidigung des Vermieters mit „Sie sind ein Schwein“ eine erhebliche Vertragsverletzung durch den Mieter. Sie kann den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigen, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses für ihn unzumutbar ist.
Das musste sich der Mieter eines Zimmers in einem Arbeiterwohnheim vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Weil er einen Mitbewohner mit rassistischen Ausdrücken beleidigt haben soll, stellte ihn sein Vermieter im Hausflur des Wohnheims zur Rede. Nach Ende des Gesprächs rief der Mieter seinem Vermieter hinterher „Sie sind ein Schwein“. Daraufhin erhielt er von seinem Vermieter die fristlose Kündigung. Weil er nicht ausgezogen ist, hat der Vermieter Räumungsklage gegen ihn eingereicht.
Die zuständige Richterin gab dem Vermieter recht und verurteilte den Mieter auf Räumung des Zimmers. Die Beleidigung „Sie sind ein Schwein“ sei eine erhebliche Vertragsverletzung. Der Mieter habe sich nachträglich auch nicht entschuldigt und keinerlei Verhalten gezeigt, das darauf hindeute, dass er diese Entgleisung bereue und sie zukünftig nicht mehr vorkommen werde. Im Gegenteil: Der Mieter habe in seiner Klageerwiderung noch ausgeführt, dass der Vermieter wie gedruckt lüge und dumm daherrede. Dem Vermieter sei aufgrund der Beleidigung und des weiter bestehenden hoch angespannten Verhältnisses nicht mehr zumutbar, das Mietverhältnis fortzusetzen (Amtsgericht München, 411 C 8027/13).