Großeltern müssen für Unterhaltszahlungen an ihre Enkel aufkommen, wenn die leiblichen Eltern des Kindes außerstande sind, für den Unterhalt des Kindes zu sorgen.

Dies wurde vor Kurzem vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden (Az. XII ZB 123/21) entschieden. Die Entscheidung des BGH basiert darauf, dass nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch Verwandte in gerader Linie für einander aufkommen müssen. An erster Stelle stehen die Eltern, wenn es um Unterhaltsleistungen geht. Wenn diese aber – sei es durch Tod, Abwesenheit oder was der häufigste Fall sein dürfte, mangels eines ausreichenden Einkommens – ausfallen, dann sind von Gesetzes wegen die Großeltern in die Pflicht zu nehmen.
Dass dem unterhaltspflichtigen Elternteil eine angemessene Summe für den eigenen Unterhalt zusteht, die nicht angetastet werden muss, der sog. angemessene Eigenbedarf der derzeit bei 1.400 Euro liegt.

Eltern minderjähriger Kinder müssen sich allerdings stärker belasten – ihnen bleibt im Zweifel nur ein sogenannter notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) von derzeit 1.160 Euro. Allerdings macht das Gesetz davon eine Ausnahme, „wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist“. Hiermit sind lt. BGH auch Großeltern gemeint, da diese mit Ihren Enkelkindern in gerader Linie verwandt sind. Diese Blutsverwandtschaft begründet unter bestimmten Voraussetzungen eine Unterhaltspflicht der Großeltern für das Enkelkind. Für ein Enkelkind sind alle seine Großelternteile verantwortlich.

Alle vier Großelternteile stehen gegenüber ihrem Enkelkind in der Unterhaltspflicht. Wenn also der Vater des Kindes nicht zahlt, so müssen nicht lediglich dessen Eltern, die Großeltern väterlicherseits, einspringen, sondern es haften alle vier Großeltern väterlicherseits und mütterlicherseits gemeinsam. Jeder Großelternteil haftet anteilig für den Unterhalt. Allerdings können Großeltern nur dann für ihre Enkel unterhaltspflichtig werden, sofern ihnen ein angemessener Lebensbedarf selbst zur Verfügung steht, (derzeit 2.000 Euro plus die Hälfte des darüber liegenden Einkommens). Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich, da es sich bei dem Unterhaltsanspruch gegen die Großeltern nur um eine Ersatzhaftung handelt, nur nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Wenn die Kindeseltern also wegen geringen Einkommens keinen Unterhalt für ihr Kind leisten können, hat das Kind selbst dann nur Anspruch auf den Mindestunterhalt, wenn die Großeltern sehr wohlhabend sind.