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Bundesarbeitsgericht stärkt Urlaubsansprüche
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat weitere wegweisende Entscheidungen zur Frage des Verfalls und der Verjährung von Urlaubsansprüchen getroffen. Insbesondere unterlassene Arbeitgeberhinweise führen dazu, dass Urlaubsansprüche langfristig bestehen bleiben – zum Teil sogar rückwirkend über Jahre hinweg.
1. Urlaubsanspruch bei Mutterschutz – Kein Verfall!
BAG, Urteil vom 20.08.2024 – Az.: 9 AZR 165/23
Arbeitnehmerinnen verlieren ihre Urlaubsansprüche nicht, wenn sie aufgrund eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) nicht arbeiten konnten. Auch eine lange Zeitspanne steht dem nicht entgegen.
Kernaussage: Urlaubsansprüche aus Mutterschutzzeiten unterliegen weder dem Verfall noch der Verjährung, wenn der Arbeitgeber nicht konkret über den drohenden Verlust belehrt hat.
2. Keine Verjährung ohne Hinweis
BAG, Urteil vom 20.12.2022 – Az.: 9 AZR 266/20
Bereits im Dezember 2022 hatte das BAG entschieden, dass der gesetzliche Verjährungsbeginn für Urlaubsansprüche erst dann beginnt, wenn der Arbeitgeber:
• den Arbeitnehmer klar und verständlich über den Urlaubsanspruch informiert hat und
• ihn auffordert, den Urlaub zu nehmen,
• sowie auf den drohenden Verfall hinweist.
Ohne diese Hinweise verjährt der Urlaub nicht, auch nicht nach der dreijährigen Regelverjährung (§ 195 BGB).
3. Urlaub bei Krankheit – Verfall ebenfalls nur bei Belehrung
BAG, Urteil vom 20.12.2022 – Az.: 9 AZR 245/19
Auch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit verfällt Urlaub nicht automatisch nach 15 Monaten, sofern der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen ist.
Praxisfolge: Auch für Urlaube aus Vorjahren kann Anspruch bestehen, sofern keine ordnungsgemäße Information durch den Arbeitgeber erfolgte. #arbeitsrecht #urlaubsanspruch #verfallurlaub #resturlaub
Es ist ratsam, diese schriftlich festzuhalten, um Missverständnisse zu vermeiden.
Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema und sind Ihnen bei der Verhandlung einer Vereinbarung behilflich.