CORONA-IMPFUNG & ARBEITSRECHT

Die weltweit größte Massenimpfung steht bevor. Viele sind bereits entschlossen sich impfen zu lassen, andere zweifeln noch oder lehnen sogar eine Impfung ab. Doch kann der Arbeitgeber eine Corona-Impfung verlangen? Und welche weiteren arbeitsrechtlichen Aspekte gilt es zu beachten?

Kann der Arbeitgeber fordern, dass ich mich gegen Corona impfen lasse?
Grundsätzlich können Arbeitgeber dies nicht einfordern. Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers steht einer solchen Anordnung entgegen und würde durch eine betriebliche Impfpflicht zu sehr eingeschränkt.

Auch die kürzlich in Kraft getretene Coronavirus-Impfverordnung beinhaltet keine Impfpflicht für Mitarbeiter. Insofern kann der Arbeitnehmer frei entscheiden, ob er sich impfen lässt.

Ist eine Impfpflicht für Arbeitsverhältnisse künftig geplant?

Eine gesetzliche Impfpflicht für Covid-19 ist seitens der Regierung derzeit nicht in Planung. Insofern kann es auch keine entsprechende Pflicht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geben. Die Entscheidung, ob man sich impfen lassen möchte, liegt somit derzeit bei jedem Einzelnen. Mithin wäre auch eine Betriebsvereinbarung, die einen Impfzwang vorsieht, nach dem gegenwärtigen Stand unwirksam.

Können mich ohne Impfung alternative Anordnungen des Arbeitgebers treffen?

Eine regelmäßige Testung des Personals ist denkbar, insbesondere in Pflegeberufen. Auch könnte der Arbeitgeber einen Impfnachweis als Einstellungskriterium verlangen.

Ob derartige Maßnahmen und Einstellungskriterien rechtlich zulässig sind, muss wohl stets im Einzelfall entschieden werden, wobei man eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und dem Schutz von Kunden und Kollegen abwägen muss.

Muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, ob ich gegen Corona geimpft bin?

Diese Frage muss sowohl im laufenden Arbeitsverhältnis als auch im Einstellungsgespräch wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Der Arbeitgeber besitzt in seinem Betrieb eine Fürsorgepflicht für Mitarbeiter und ggfs. Kunden, was dafür spricht, dass er seine Angestellten nach einer Impfung fragen darf und sie diese Frage auch ehrlich beantworten müssen.

Darf ich einen Impftermin während der Arbeitszeit wahrnehmen?

Grundsätzlich müssen Beschäftigte versuchen, ihre Arzttermine nach Möglichkeit außerhalb der Arbeitszeit zu vereinbaren. Nur wenn dies ausnahmsweise nicht möglich ist, kann der Arbeitnehmer einen Impftermin auch während des Dienstes wahrnehmen. Das Fehlen sollte allerdings im Vorfeld mit dem/der Vorgesetzten abgesprochen sein.

Drohen mir Konsequenzen, wenn ich eine Impfung ablehne?

Solange keine generelle Impfpflicht besteht, hat der Arbeitnehmer auch das Recht, eine Impfung abzulehnen, so dass ihm dann auch keine negativen Folgen drohen dürfen.

Gelten für Arbeitnehmer in Gesundheitsberufen Sonderregelungen?

In der Politik kursiert derzeit der Vorschlag, eine Impfpflicht für Pflegepersonal einzuführen. Sollte eine solche Impfpflicht in Pflegeberufen Gesetz werden, dürfte ein ungeimpfter Mitarbeiter streng genommen auch nicht mehr beschäftigt werden. Ihm könnte dann im schlimmsten Fall eine personenbedingte Kündigung drohen.

Eine solche Kündigung könnte wohlmöglich dann durchdringen, wenn der Arbeitgeber keine anderweitige Einsatzmöglichkeit mehr für den ungeimpften Mitarbeiter hätte. Zunächst aber müsste der Arbeitgeber „mildere Mittel“ prüfen, dahingehend, ob der Mitarbeitende nicht in anderen Bereichen eingesetzt werden kann, in denen ein Impfschutz nicht zwingend notwendig ist.

Kann der Arbeitgeber mir den Zugang sozialen Einrichtungen des Betriebes, etwa der Kantine, verweigern, wenn ich nicht geimpft bin?

Solche Anordnungen könnten in der Praxis getroffen werden, müssten allerdings triftig begründet werden.
Hiergegen könnte aber das sogenannte Maßregelungsverbot sprechen, wonach ein Arbeitgeber keine negativen Konsequenzen anordnen darf, nur weil ein Arbeitnehmer von seinem Recht (Verweigerung der Impfung) Gebrauch macht.

Im Ergebnis wirft die bevorstehende Impf-Kampagne viele arbeitsrechtliche Fragen auf, die alle im Einzelfall beurteilt und beantwortet werden müssen.
Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei aufkommenden Fragen oder Maßnahmen in Ihrem Arbeitsverhältnis.