Die aktuelle Situation sorgt weltweit für Verunsicherung. Mehr als sonst treten Themen wie Gesundheit und Sterblichkeit in den Fokus.
Viele Menschen fragen sich: Wer bestimmt über mich, wenn ich hierzu selbst nicht mehr in der Lage bin?
Was dabei häufig übersehen wird: selbst Ehegatte oder Kinder können in hilflosen Situationen nicht automatisch für die betroffene Person handeln und entscheiden. Wurde nicht vorgesorgt, muss zunächst das zuständige Gericht eingeschaltet werden, damit dieses einen sogenannten Betreuer bestimmt. Im gerichtlichen Betreuungsverfahren besteht die Gefahr, dass eine fremde Person zum Betreuer bestimmt wird. Außerdem entstehen Kosten, die durch eine selbstbestimmte Entscheidung in gesunden Tagen vermieden werden können. Wer sichergehen will, dass er im Ernstfall ohne bürokratischen Aufwand von einer Person seines Vertrauens vertreten wird, sollte daher eine so genannte Vorsorgevollmacht errichten.
Mit dieser Vollmacht kann der Bevollmächtigte z.B. gegenüber Ärzten, Heimen und Banken im Sinne des Betroffenen tätig werden. Soll der Bevollmächtigte zur Aufbringung von Pflegekosten auch Darlehen aufnehmen oder eine Immobilie veräußern dürfen, muss die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet werden.
Beachten sollten Sie jedoch, dass der Bevollmächtigte grundsätzlich keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Von den einzelnen Stellen wird bei Vorlage der Vollmacht nicht geprüft, ob Sie tatsächlich in einer hilflosen Lage sind, so dass die Vollmacht rechtlich sofort nach Unterzeichnung gültig ist. Die Vorsorgevollmacht setzt daher unbedingtes Vertrauen zu der bevollmächtigten Person voraus. Sollten Sie dieses Vertrauen nach Errichtung der Vollmacht verlieren, können Sie die Vollmacht jederzeit widerrufen.
Generell gilt, dass Sie Ihre Vollmachten in regelmäßigen Abständen daraufhin prüfen sollten, ob diese noch Ihren Wünschen und Vorstellungen entsprechen.
Neben einer Vorsorgevollmacht sollte im Rahmen einer Patientenverfügung Ihr individueller Patientenwille für den Fall festgelegt werden, dass Sie diesen nach einem Unfall oder in Folge einer schweren Erkrankung nicht mehr äußern können. In der Patientenverfügung können Sie auch bestimmen, welche medizinische Versorgung Sie im Falle unheilbarer Krankheit wünschen, und festlegen, dass der von Ihnen Bevollmächtigte in diesem Fall berechtigt ist, gemeinsam mit dem behandelnden Arzt über die zu treffenden Maßnahmen in Ihrem Sinne zu entscheiden. Die Patientenverfügung ist für Ärzte erst dann verbindlich, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr bilden oder äußern können. Sie müssen daher nicht befürchten, dass aufgrund einer derartigen Verfügung etwas gegen Ihren Willen geschieht.
Nach der Rechtsprechung des BGH muss die Verfügung die ärztlichen Maßnahmen genau bezeichnen. Allgemeine Formulierungen, die der Auslegung bedürfen, sind nicht ausreichend. Ihre Patientenverfügung sollte daher konkrete Angaben zu lebenserhaltenden Maßnahmen, Schmerz- und Symptombehandlung, künstlicher Ernährung, Beatmung und Wiederbelebung, etc. enthalten. Je präziser und ausführlicher die Verfügung ist, desto sicherer kann Ihr Patientenwille im Ernstfall umgesetzt werden.
Gerne stehen wir Ihnen bei der Errichtung der Verfügungen beratend zur Seite.
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