ARBEITSRECHT

DER AUFHEBUNGSVERTRAG –
Wer gut verhandelt, geht mit Gewinn

1. Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?

Oft zeichnet sich schon vor dem Ausspruch einer Kündigung ab, dass das Arbeitsverhältnis ein „Auslaufmodell“ ist, sei es, weil der Arbeitgeber eine Entlassung anstrebt, sei es, weil der Arbeitnehmer selbst das Arbeitsverhältnis beenden möchte.

Während der Arbeitnehmer sowohl bei der Eigenkündigung als auch bei der Arbeitgeberkündigung (sofern er gegen letztere nicht Klage erhebt) „mit leeren Händen“ da steht, beinhaltet der Versuch, sich mit dem Arbeitgeber im Rahmen eines Aufhebungsvertrages zu verständigen, die Chance auf erhebliche finanzielle Vergünstigungen oder zumindest auf eine „Win-Win-Lösung“ für beide Seiten.

Will der Arbeitnehmer selbst das Arbeitsverhältnis beenden, ist in jedem Falle ein Aufhebungsvertrag das Mittel der Wahl, zumal eine Eigenkündigung eine 12-monatige Sperre bei der Agentur für Arbeit in Bezug auf das Arbeitslosengeld mit sich bringt.

Auch wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden möchte, lohnt die Überlegung, einen Aufhebungsvertrag auszuhandeln, jedenfalls dann, wenn man als Arbeitnehmer grundsätzlich einer Beendigung zustimmt, jedoch noch einige Vergünstigungen aushandeln möchte.

Ein Aufhebungsvertrag hat in dem Fall den Vorteil, dass sich beide Seiten einen kostenintensiven Prozess vor dem Arbeitsgericht sparen, den eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers mit sich brächte.

2. Was ist inhaltlich zu beachten?

Doch beim Abfassen eines solchen Vertrages gibt es so manche Fallstricke, die zu bedenken sind und Verhandlungsstrategien zu beachten, die am Ende „bares Geld“ bedeuten können.

Dies fängt damit an, dass bei der Formulierung des Beendigungsgrundes Obacht geboten ist, um eine Sperrzeit der Arbeitsagentur zu verhindern. Hier nämlich muss klar zum Ausdruck kommen, dass die Beendigung von der Arbeitgeberseite initiiert wurde.

Zudem bedarf es der Einhaltung der gesetzlichen ordentlichen Kündigungsfrist.

Sodann kann vielfach – jedenfalls bei arbeitgeberseitigem Beendigungsinteresse – eine Abfindung ausgehandelt werden.Hierbei sollte freilich die Berechnung realistisch und an der gesetzlichen Berechnungsmethode orientiert sein.

Sofern eine gute Aussicht besteht, auch vor dem Beendigungsdatum eine neue Stelle anzutreten, was gerade bei längerer Kündigungsfrist der Fall sein kann, empfiehlt sich auch oftmals eine sogenannte Turboklausel, die dem Arbeitnehmer die Option bietet, sich auch vor dem Beendigungsdatum von dem Arbeitsverhältnis zu lösen, was teilweise sogar mit einer Erhöhung der Abfindung um die dabei „entgangenen“ Gehälter geregelt werden kann.

Auch beim Zeugnis empfiehlt sich oftmals direkt die konkrete Note mitzuregeln, ggfs. sogar ein eigenes Vorschlagsrecht zu vereinbaren.

Schließlich sollte durchdacht werden, welche sonstigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis noch offenstehen, sei es im Hinblick auf Überstundenabgeltung, Resturlaub oder Weihnachtsgeld. Sämtliche noch offenen Forderungen können und sollten im Aufhebungsvertrag mit aufgenommen werden, so dass man spätere Unstimmigkeiten vermeidet.

3. Wie ist die Vorgehensweise?

Legt der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vor, sollte sich der Arbeitnehmer in jedem Falle hinreichend Bedenkzeit erbeten, um den Vertrag anwaltlich prüfen zu lassen.

Wenn der Entwurf aus der Feder des Arbeitgebers stammt, hat dieser oftmals zunächst seine Zugeständnisse in Grenzen gehalten. Meistens sind hier bei guter Verhandlung noch bessere Konditionen zu erzielen. Hier empfiehlt es sich, rechtzeitig Gegenvorschläge zu unterbreiten und Nachbesserungen zu fordern.

Ist es dagegen der Arbeitnehmer, der sich von seinem Arbeitgeber trennen möchte, ist ein Aufhebungsvertrag in aller Regel die beste Lösung, so dass – bei grundsätzlichem Interesse des Arbeitgebers – auch seitens des Arbeitnehmers ein Vertragsvorschlag gemacht werden kann.

In dem Fall bedarf es natürlich besonderen Verhandlungsgeschicks, um noch Vergünstigungen auszuhandeln, was nur gelingt, wenn man dem Arbeitgeber auch dessen Vorteile einer solchen Beendigung vor Augen führt. In jedem Falle vermeidet der Arbeitnehmer so aber durch Umgehung der Eigenkündigung die Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit.

Gerne beraten wir Sie hinsichtlich der Gestaltung von Aufhebungsverträgen und verhandeln für Sie mit Ihrem Arbeitgeber, um die für Sie bestmöglichen Konditionen zu erzielen.