In der Regel sind streitige Scheidungen nicht nur nervenzehrend sondern mit zunehmendem Konflikpotential auch kostenintensiv und zeitraubend.
Die einvernehmliche Scheidung hingegen hat zum Ziel, möglichst alle Scheidungsfolgesachen wie Unterhalt, Sorgerecht, Umgang, etc.) außergerichtlich zu regeln. Ein nicht zu vernachlässigender Vorteil liegt dadurch in der Schnelligkeit, mit der deren Ablauf erfolgt.
Die Trennungsphase von mindestens einem Jahr, – die Voraussetzung jeder Scheidung ist, – kann von den Eheleuten insoweit sinnvoll genutzt werden, um eine sog. Scheidungsfolgenvereinbarung vorzubereiten. Hierbei handelt es sich um einen Ehevertrag, der während der Trennung oder dem Scheidungsverfahren Vereinbarungen, der Eheleute zu den Scheidungsfolgen trifft. Im Rahmen eines „einfachen Scheidungsverfahrens“ werden nämlich ohne zusätzliche Anträge nur die Scheidung – und, sofern die Voraussetzungen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs vorliegen, dieser durchgeführt. Sämtliche weiteren zu klärenden Punkte bedürfen entweder eines streitigen Verfahrens oder einer einvernehmlichen Regelung die im Rahmen einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden können.
Gegenstand der Scheidungsfolgenvereinbarung die einer notariellen Beurkundung bedarf, können folgende Punkte sein:
  • Unterhalt während der Trennung
  • Unterhalt nach der Scheidung einschließlich Dauer des nachehelichen Unterhalts
  • Kindesunterhalt und Umgangsregelungen
  • Übertragung von Vermögenswerten, Immobilien und/oder Gesellschaftsanteilen
  • Ausschluss des Versorgungsausgleiches oder von Teilen davon
  • Verzicht auf den Zugewinnausgleich
  • Ausgleichszahlungen für Verzichte
  • Zuwendungen
  • Gesamtschuldnerausgleich bei gemeinsamen Verbindlichkeiten
  • Steuerliche Gestaltungen
  • Hausratsaufteilung
Auch im Falle einer einvernehmlichen Ehescheidung kann der Scheidungsantrag nur durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden. Die Kosten für die einverständliche Scheidung sind dennoch erheblich günstiger als für eine streitige Scheidung bei der auf beiden Seiten ein Anwalt kämpft. Wenn der von einem Ehegatten beauftragte Anwalt die Scheidung einreicht, braucht der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag nur zuzustimmen. Die scheidungswilligen Eheleute können sich dann die Kosten für den einen benötigten Anwalt teilen. Wie hoch die Anwalts- und Gerichtskosten ausfallen können, kann eine spezialisierte Scheidungskanzlei im Rahmen eines unverbindlichen Kostenvoranschlags abschätzen.

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