Deutschland wird älter. Aufgrund der guten medizinischen Versorgung nimmt die Lebenserwartung der Menschen zu, mit der Folge, dass immer mehr Menschen in Alten- und Pflegeheimen leben, da mit der zunehmenden Lebenserwartung auch die erhöhte Pflegebedürftigkeit der älteren Menschen einhergeht.

Viele alte Menschen sind nicht mehr in der Lage, trotz Rente, Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, privaten Zusatzversicherungen und nach Verbrauch ihrer Rücklagen und ihres Vermögens, – bis auf einen Freibetrag von 5.000 €, die Begleichung der Heimkosten und die Deckung des eigenen Lebensunterhalts selbst zu tragen. So muss immer öfter die öffentliche Hand eintreten und in Vorkasse gehen. Die Sozialämter versuchen allerdings dann, die verauslagten Kosten von den unterhaltspflichtigen erwachsenen Kindern zurückzuholen da sich Verwandte in gerader Linie wechselseitig zum Unterhalt verpflichtet sind. Kinder müssen hierzu vorab dem Sozialamt ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse detailliert darstellen. Dies gilt auch für die finanzielle Situation des Ehepartners, obgleich dieser nicht direkt dem Schwiegerelternteil unterhaltsverpflichtet ist. Die Auskünfte sollten keinesfalls unüberlegt oder übereilt abgegeben werden. Spätestens an dieser Stelle empfiehlt sich anwaltlichen Rat einzuholen. Da die Zahlungsaufforderung des Sozialamtes kein Bescheid ist, sollte keinesfalls gezahlt werden ohne nicht vorab die Berechnung des Amtes auf ihre Richtigkeit hin überprüft zu haben.

Die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Elternunterhalt folgen den gleichen Regeln wie alle anderen Unterhaltsansprüche auch. Wie jeder Unterhaltsanspruch setzt der Anspruch auf Elternunterhalt voraus, dass der Berechtigte bedürftig ist, seinen Bedarf also aus eigenen Mitteln nicht decken kann und dass der Verpflichtete leistungsfähig ist und über genügend Einkommen bzw. Vermögen verfügt.

Für die inzwischen in großer Zahl in Haftung genommenen unterhaltspflichtigen Kinder ist inzwischen der Begriff der „Sandwichgeneration“ geprägt worden: diese Personen haben nicht nur ihr eigenes Leben aufgebaut, sondern auch ihren eigenen Kindern mit erheblichem finanziellen Aufwand deren Lebensweg geebnet. Sie werden nun konfrontiert mit der Gewissheit, dass im eigenen Alter möglicherweise die gesetzliche Rentenabsicherung nicht reichen wird, um den Lebensstandard zu halten. Zusätzlich werden sie noch für die Kosten der im Pflegeheim lebenden Eltern in Anspruch genommen.

Die Rechtsprechung des BGH versucht hier einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des unterhaltsberechtigten Elternteils und des unterhaltspflichtigen Kindes zu finden indem der Elternunterhalt als relativ schwacher Unterhaltsanspruch ausgestaltet ist und den Verpflichteten gestattet, neben der Bildung eines hohen Altersvorsorgevermögens, auch ein sog. Schonvermögen als Kapitalreserve zu belassen. Hierzu gehört auch, der besondere Schutz der selbstgenutzten Immobilie sowie die Bildung von Investitionsrücklagen. Gut beraten ist darüber hinaus derjenige, der weiß was noch zusätzlich von seinem Einkommen abgezogen werden kann um die Unterhaltshöhe zu reduzieren.

Bevor das Schonvermögen berechnet wird, gibt es noch eine weitere Entlastung für die unterhaltspflichtigen Kinder. Ihnen steht ein Selbstbehalt zur Verfügung. Dieser beträgt derzeit 1.800 Euro, sodass den Kindern bis zu diesem Betrag das Einkommen für das eigene Leben sicher ist. Für Familien gibt es einen erhöhten Freibetrag in Höhe von 3.240 Euro. Elternunterhalt ist eine komplexe Spezialmaterie des Unterhaltsrechts für die sich eine sorgfältige, vorsorgende Rechtsberatung empfiehlt. Berechnungshilfen und Beratungsforen ersetzen diese nicht.

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