Nach der Eröffnung eines Testaments durch das Nachlassgericht tritt im näheren Umfeld des Erblassers mitunter Ernüchterung ein.

Nicht selten stellt sich dann bei den Betroffenen die Frage, ob es die Möglichkeit gibt, das als ungerecht empfundene Testament anzugreifen und zu beseitigen.

In Deutschland gilt der Grundsatz der Testierfreiheit. Diese schützt den freien und unverfälschten Willen des Erblassers. Er soll die Möglichkeit haben, über sein Vermögen nach seinen Vorstellungen uneingeschränkt zu verfügen.

Aus diesem Grund werden an die Wirksamkeit eines Testaments keine hohen Anforderungen gestellt. So reicht es grundsätzlich aus, wenn der Erblasser das Testament handschriftlich verfasst, unterzeichnet, mit Ort und Datum versehen hat. Außerdem muss er das Testament frei von Beeinflussungen durch Dritte verfasst haben, und geistig hierzu noch in der Lage gewesen sein. Diese Punkte prüft das Nachlassgericht im Rahmen des Erbscheinsverfahrens. Dabei ist auch der Inhalt des Testaments auszulegen, wobei nicht allein der Wortlaut maßgeblich ist, sondern der wahre Wille des Erblassers zu erforschen ist.

Will man das Testament mit der Begründung angreifen, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung testierunfähig war oder das Testament gefälscht sei, so muss man diese Behauptung zur Überzeugung des Gerichts beweisen. Dieser Beweis kann durch Einholung von Sachverständigengutachten oder der Vorlage von ärztlichen Attesten oder handschriftlichen Dokumenten gelingen.

Steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Testament unwirksam ist, so ist es wirkungslos. Die Folge ist, dass entweder ein früheres Testament des Erblassers gültig wird, oder die gesetzliche Erbfolge eintritt.

Liegt hingegen ein formwirksames Testament vor, so gibt es die Möglichkeit, dieses durch Anfechtung zu beseitigen.

Die Anfechtung eines Testaments durch die Betroffenen ist möglich, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nachweislich von Dritten manipuliert wurde, oder sich über den Inhalt des von ihm verfassten Testaments im Irrtum befand.

Eine Anfechtungsmöglichkeit kann auch bestehen, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung unbekannt war (z.B. ein nichteheliches Kind) oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Letzteres kann auch ein neuer Ehepartner sein.

Eine Testamentsanfechtung kann auch aus Gründen der so genannten Erbunwürdigkeit erfolgen. Diese Gründe sind abschließend im Gesetz geregelt, beispielsweise vorsätzliche Tötung des Erblassers, versuchte Tötung, Täuschung, Drohung oder Anwendung von Gewalt im Zusammenhang einer Testamentserrichtung oder bei Testamentsverfälschung.

Für eine erfolgreiche Anfechtung kommt es entscheidend darauf an, ob der Inhalt des Testaments dem tatsächlichen Willen des Erblassers entspricht. Neidgefühle gegenüber den bedachten Personen oder eine persönliche Enttäuschung über den Inhalt des Testaments sind für sich genommen keine hinreichenden Anfechtungsgründe.

Die Anfechtung muss binnen Jahresfrist gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden.

Anfechtungsberechtigt ist nur derjenige, welchem die Aufhebung des Testaments unmittelbar zustatten kommen würde. Es muss also die Situation vor und nach der Anfechtung verglichen werden. Wer nach der Anfechtung am Nachlass beteiligt ist, ist auch zur Anfechtung des Testaments berechtigt. Bei der Anfechtung wegen Irrtums kann nur derjenige die Verfügung anfechten, auf den sich der Irrtum bezieht. Bei der Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten ist nur der betroffene Pflichtteilsberechtigte zur Anfechtung berechtigt.

Wer ein Testament errichtet, sollte schon bei der Abfassung darauf achten, Fehler zu vermeiden, die zu einer späteren Anfechtung führen können. Stellt sich demgegenüber später heraus, dass Gründe vorliegen, die zu einer Anfechtung berechtigen würden, sollte unbedingt fachlicher Rat bei einem Fachanwalt für Erbrecht gesucht werden, da die Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen und der Beweisbarkeit der Anfechtungsgründe oft schwierig ist.