Zwei Tage lang hat Sturmtief „Sabine“ mit Windgeschwindigkeiten von bis zu 200 km/h in Deutschland gewütet und teilweise große Schäden hinterlassen.

So mancher Eigentümer fragt sich nun, wie er seinen Schaden an Haus, Garten oder PKW erfolgreich bei der zuständigen Versicherung durchsetzen kann.

  • Allgemeines

Wer einen Sturmschaden bei seiner Versicherung melden will, kann sich auf die sogenannte Beaufort-Skala des Deutschen Wetterdienstes berufen. Als Sturm definiert sich Wind, der wenigstens 74,9 km/h bzw. 9 Beaufort erreicht.

In wie weit eine Versicherung für solche Schäden eintritt, richtet sich zunächst nach den konkreten Versicherungsbestimmungen im Einzelfall.

Problematisch können „Ausschluss­klauseln“ sein, also solche Klauseln, die eine Schadenübernahme in bestimmten Fällen verneinen.

Es empfiehlt sich allerdings, die Wirksamkeit solcher Ausschluss­klauseln anwaltlich prüfen zu lassen, da derartige Klauseln ungültig sein können, wenn sie einen Versi­cherten unange­messen benach­tei­ligen.

  • Wer zahlt bei einem eigenem Schaden?

Auch der aktuelle Sturm hat z.T. Eigenheime in Mitleidenschaft gezogen: Dachziegel sind von den Dächern gefallen, umherfliegende Gegenstände haben Häuser getroffen oder Bäume sind darauf gestürzt und haben Schäden hinterlassen.

Deartige Schäden werden primär von Wohngebäudever­si­cherungen (für Schäden am Haus selbst) und Hausrat­ver­si­cherungen (für Einrichtung) gedeckt.

Als erstes muss die Versi­cherung infor­miert und eine Schadens­an­zeige gestellt werden.

Oftmals möchte sodann die Versicherung den Schaden selbst in Augenschein nehmen.

Wichtig ist es stets, den Schaden sogleich zu dokumen­tieren, inform aussagekräftiger Fotografien. Der nächste Schritt ist es dann, von einem Fachun­ter­nehmer ein Angebot zur Reparatur einzu­holen.

Gerne sind wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag behilflich.

  • Was ist zu tun, wenn ich wegen eines fremden Schadens in Anspruch genommen werde?

Treffen beispielsweise eigene Dachziegel das Nachbarhaus oder ein fremdes Auto und  beschädigen dieses, kann man als Hauseigentümer in der Regel dafür haftbar gemacht werden. Auch der Verweis auf „höhere Gewalt“ hilft in der Regel nicht.

So heißt es in einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm aus dem Jahr 2010:

Von einem sorgfältig gewar­teten Haus sollten sich unterhalb einer Windstärke von 12 Beaufort keine Teile ablösen – das entspricht einem Orkan mit Windge­schwin­dig­keiten von 118-133 km/h (AZ: 13 U 145/09). Andern­falls kann dem Besitzer eine mangel­hafte Instand­haltung seines Hauses vorge­worfen werden.

Bei Bäumen gilt Folgendes:

Wer ein Grundstück besitzt, trägt dafür die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht. Eigentümer müssen ihren Baumbe­stand zwei Mal im Jahr prüfen und die Bäume auf Totholz und Schäden absuchen.

Stürzt bei einem Sturm ein Baum um und beschädigt Eigentum des Nachbarn, kann der Eigentümer des Baumes unter Umständen haftbar gemacht werden, selbst dann, wenn keine Schäden am Baum sichtbar waren. Es genügt zur Haftung z.B. bereits, wenn der Baum alt und dadurch brüchig war. Dies zeigt eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf aus dem Jahr 2002 (Az: 4 U 73/01).

Hat der Eigentümer seine Pflicht verletzt, tritt ggfs. die Haft­pflicht­ver­si­cherung des Grundstückseigentümers ein.

War hingegen der Sturm so stark, dass auch ein gesunder Baum umgefallen wären, haftet der Eigentümer nicht.

Auch hier ist der Einzelfall zu prüfen.

  • Wer haftet bei einem Schaden am eigenen Pkw?

Grundsätzlich haftet in solchen Fällen die Teil- oder Vollkas­ko­ver­si­cherung des Fahrzeughalters.

Stammt der Baum von einem fremden Grundstück haftet unter Umständen der entsprechende Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum stand, bevor er auf den Pkw stürzte.

Privat­personen oder die öffent­liche Hand haften allerdings nur dann, wenn eine Gefahr (durch den konkreten Baum) bereits vor dem Sturm erkennbar und damit behebbar war, d.h. wenn man hätte wissen müssen, dass der Baum sturzgefährdet war oder Teile drohten herunterzufallen.

 

Sind Sie auch von einem Sturmschaden betroffen oder werden wegen eines Fremdschadens in Anspruch genommen?

Wir helfen Ihnen gerne bei der Durchsetzung eigener Forderungen sowie der Abwehr fremder Forderungen und prüfen für Sie die Rechtslage.