Zwei Tage lang hat Sturmtief „Sabine“ mit Windgeschwindigkeiten von bis zu 200 km/h in Deutschland gewütet und teilweise große Schäden hinterlassen.
So mancher Eigentümer fragt sich nun, wie er seinen Schaden an Haus, Garten oder PKW erfolgreich bei der zuständigen Versicherung durchsetzen kann.
- Allgemeines
Wer einen Sturmschaden bei seiner Versicherung melden will, kann sich auf die sogenannte Beaufort-Skala des Deutschen Wetterdienstes berufen. Als Sturm definiert sich Wind, der wenigstens 74,9 km/h bzw. 9 Beaufort erreicht.
In wie weit eine Versicherung für solche Schäden eintritt, richtet sich zunächst nach den konkreten Versicherungsbestimmungen im Einzelfall.
Problematisch können „Ausschlussklauseln“ sein, also solche Klauseln, die eine Schadenübernahme in bestimmten Fällen verneinen.
Es empfiehlt sich allerdings, die Wirksamkeit solcher Ausschlussklauseln anwaltlich prüfen zu lassen, da derartige Klauseln ungültig sein können, wenn sie einen Versicherten unangemessen benachteiligen.
- Wer zahlt bei einem eigenem Schaden?
Auch der aktuelle Sturm hat z.T. Eigenheime in Mitleidenschaft gezogen: Dachziegel sind von den Dächern gefallen, umherfliegende Gegenstände haben Häuser getroffen oder Bäume sind darauf gestürzt und haben Schäden hinterlassen.
Deartige Schäden werden primär von Wohngebäudeversicherungen (für Schäden am Haus selbst) und Hausratversicherungen (für Einrichtung) gedeckt.
Als erstes muss die Versicherung informiert und eine Schadensanzeige gestellt werden.
Oftmals möchte sodann die Versicherung den Schaden selbst in Augenschein nehmen.
Wichtig ist es stets, den Schaden sogleich zu dokumentieren, inform aussagekräftiger Fotografien. Der nächste Schritt ist es dann, von einem Fachunternehmer ein Angebot zur Reparatur einzuholen.
Gerne sind wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag behilflich.
- Was ist zu tun, wenn ich wegen eines fremden Schadens in Anspruch genommen werde?
Treffen beispielsweise eigene Dachziegel das Nachbarhaus oder ein fremdes Auto und beschädigen dieses, kann man als Hauseigentümer in der Regel dafür haftbar gemacht werden. Auch der Verweis auf „höhere Gewalt“ hilft in der Regel nicht.
So heißt es in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm aus dem Jahr 2010:
Von einem sorgfältig gewarteten Haus sollten sich unterhalb einer Windstärke von 12 Beaufort keine Teile ablösen – das entspricht einem Orkan mit Windgeschwindigkeiten von 118-133 km/h (AZ: 13 U 145/09). Andernfalls kann dem Besitzer eine mangelhafte Instandhaltung seines Hauses vorgeworfen werden.
Bei Bäumen gilt Folgendes:
Wer ein Grundstück besitzt, trägt dafür die Verkehrssicherungspflicht. Eigentümer müssen ihren Baumbestand zwei Mal im Jahr prüfen und die Bäume auf Totholz und Schäden absuchen.
Stürzt bei einem Sturm ein Baum um und beschädigt Eigentum des Nachbarn, kann der Eigentümer des Baumes unter Umständen haftbar gemacht werden, selbst dann, wenn keine Schäden am Baum sichtbar waren. Es genügt zur Haftung z.B. bereits, wenn der Baum alt und dadurch brüchig war. Dies zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2002 (Az: 4 U 73/01).
Hat der Eigentümer seine Pflicht verletzt, tritt ggfs. die Haftpflichtversicherung des Grundstückseigentümers ein.
War hingegen der Sturm so stark, dass auch ein gesunder Baum umgefallen wären, haftet der Eigentümer nicht.
Auch hier ist der Einzelfall zu prüfen.
- Wer haftet bei einem Schaden am eigenen Pkw?
Grundsätzlich haftet in solchen Fällen die Teil- oder Vollkaskoversicherung des Fahrzeughalters.
Stammt der Baum von einem fremden Grundstück haftet unter Umständen der entsprechende Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum stand, bevor er auf den Pkw stürzte.
Privatpersonen oder die öffentliche Hand haften allerdings nur dann, wenn eine Gefahr (durch den konkreten Baum) bereits vor dem Sturm erkennbar und damit behebbar war, d.h. wenn man hätte wissen müssen, dass der Baum sturzgefährdet war oder Teile drohten herunterzufallen.
Sind Sie auch von einem Sturmschaden betroffen oder werden wegen eines Fremdschadens in Anspruch genommen?
Wir helfen Ihnen gerne bei der Durchsetzung eigener Forderungen sowie der Abwehr fremder Forderungen und prüfen für Sie die Rechtslage.