Arbeitgeber muss betriebsbedingte Kündigung ausreichend begründen
Wie nun das Arbeitsgericht Erfurt mit Urteil vom 23.04.2024 (Aktenzeichen 6 Ca 40/24) entschied,
muss die Arbeitgeberin im Fall einer betriebsbedingten Kündigung, die allein mit dem Entschluss der Arbeitgeberin begründet wird, Personal einzusparen, die organisatorische Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit ihrer Entscheidung erklären.
Die beklagte Arbeitgeberin im dortigen Verfahren betrieb mehrere Hotels. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis des Hausmeisters mit der Begründung, dass sie beabsichtige, Personal einzusparen.
Der Hausmeister hatte gegen diese Kündigung Klage erhoben.
Das Arbeitsgericht Erfurt führte aus, dass eine solche Begründung der Arbeitgeberin nicht ausreicht, um die nach dem Kündigungsschutzgesetz erforderliche Betriebsbedingtheit der Kündigung darzulegen.
Der Vortrag der Arbeitgeberin hierzu sei, so das Arbeitsgericht, viel zu pauschal gewesen. Auch habe die Arbeitgeberin nicht dargelegt, welche bisherigen Aufgaben des Klägers zukünftig von anderen Mitarbeitern und in welchem Umfang übernommen werden konnten. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers war daher erfolgreich.
Sofern der Arbeitgeberbetrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt und somit dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt, muss ein rechtlich anerkannter Kündigungsgrund vorliegen und dieser muss auch vom Arbeitgeber ausreichend untermauert werden.
Mit einer Kündigungsschutzklage können Sie von uns gerichtlich feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung nicht aufgelöst worden ist und ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht.
Auch ist es im Rahmen einer erfolgreichen Klage möglich, anstelle der Weiterbeschäftigung eine Abfindung durch den Arbeitgeber zu erzielen.
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