Viele Mieterinnen und Mieter werden in den kommenden Monaten aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise nicht mehr in der Lage sein, ihre laufenden Kosten und damit auch ihre Miete für Wohn- beziehungsweise Gewerbeflächen zu begleichen. Ebenso betroffen sind Pächter, die eine Pacht zu entrichten haben.
Nach geltendem Recht können Mietverhältnisse aus wichtigem Grund bereits dann außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. Es ist zu erwarten, dass sich die Einnahmeverluste der betroffenen Personen auf durchschnittlich mehr als zwei Monatsmieten belaufen werden. Und nur einem Teil dieser Personen dürften Sozialleistungen etwa in Form von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Wohngeld zustehen.
Im Rahmen des Maßnahmenpakets haben Bundestag und Bundesrat ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beschlossen. Nach diesem Gesetz wird der Kündigungsschutz von Mieterinnen und Mietern ausgeweitet. Konkret wird das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 dürfen Vermieter demnach das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Dabei obliegt es dem Mieter, den Zusammenhang zwischen Corona-Krise und Zahlungsproblemen glaubhaft zu machen, etwa durch Vorlage eines Bescheids über staatliche Leistungen, einer Bescheinigung des Arbeitgebers oder anderer Nachweise über einen Verdienstausfall. Mieter von Gewerbeimmobilien können den Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung glaubhaft machen, wenn der Betrieb des Unternehmens im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Krise durch Rechtsverordnung oder behördliche Verfügung untersagt wurde.
Zur Zahlung der Miete bleiben die Mieter unabhängig vom Ausschluss des Kündigungsrechts verpflichtet. Bis zum 30.06.2022 haben Mieter Zeit, Corona-bedingte Mietrückstände zu begleichen.
Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020, können jedoch bis September 2020 verlängert werden, sollten die wirtschaftlichen Beeinträchtigungen durch die Corona-Krise länger andauern.
Sonstige Kündigungsgründe bleiben unberührt.
Sollten Sie von den Auswirkungen der Krise betroffen sein, beraten wir Sie gern und helfen Ihnen eine Lösung zu finden.