Normalerweise ist die Vorfahrt durch die bekannten Vorfahrtsregeln oder Verkehrsschilder klar geregelt.

Wer hat aber Vorfahrt bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung?

Der BGH entschied nun, dass in einem derartigen Fall keiner der Fahrer automatisch Vorfahrt hat, sondern die Verkehrsteilnehmer müssen sich verständigen, wer zuerst fährt (BGH VI ZR 47/21).

Wo sich zwei Fahrstreifen der Straße zu nur einem verbinden, sollten Fahrer nicht auf Vorfahrt pochen. Der Bundesgerichtshof befand nun, dass „ein regelhafter Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen nicht besteht „.

Bei dem zu verhandelnden Fall war ein Pkw mit einem Laster kollidiert, kurz bevor sich die Fahrbahn von zwei Spuren auf eine verengte. Laut BGH gibt es in einer solchen Situation keine spezielle Regel. Es gilt nicht „rechts vor links“, auch nicht das Reißverschlussverfahren, sondern der allgemeine Grundsatz, dass die Verkehrsteilnehmer Rücksicht aufeinander nehmen müssen.

Art der Fahrbahnverengung entscheidend:

Zu beachten ist aber, um welche Form von Fahrbahnverengung es sich handelt.
Endet ein Fahrstreifen komplett, dann müssen die Fahrer, die darauf unterwegs waren, sich im Reißverschlussverfahren in den anderen Fahrstreifen einordnen.

Wenn sich jedoch beide Fahrstreifen zu einem verengen, gilt das nicht. Dann müssen sich die Fahrer auf eine Lösung verständigen und besonders vorsichtig sein. Laut BGH müssen Sie dann im Zweifel dem anderen die Vorfahrt überlassen.

Selbst wenn die Unfallsituation eindeutig ist, empfiehlt sich stets die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes.
Denn oftmals ergeben sich im Zuge der Schadensabwicklung und Regulierung Schwierigkeiten, weil der Unfallgegner den Sachverhalt anders darstellt oder aber die gegnerische Versicherung restriktiv reguliert.