Ein Zahnarzt hat einen Patienten über eine prothetische Versorgung mittels Einzelkronen oder einer Verblockung vollständig aufzuklären, wenn beide Behandlungsmethoden medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich sind und wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, sodass der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und einen Zahnarzt zum Schadenersatz verurteilt. Dieser hatte seiner Patientin eine prothetische Neuversorgung empfohlen und sodann neue Brücken und Veneers im Unter- und im Oberkiefer eingegliedert. Die Patientin beendete die Zahnbehandlung durch den Zahnarzt zwei Jahre später und verlangte Schadenersatz. Unter Hinweis auf Beschwerden bei der Nahrungsaufnahme und überempfindliche Zähne hat sie gemeint, die neue Versorgung weise ungenügende Zahnkontakte zwischen Ober- und Unterkiefer auf. Es hätten Einzelkronen und keine verblockten Brücken geplant werden müssen. Zudem sei sie über die mögliche Versorgung mit Einzelkronen nicht aufgeklärt worden.
Nach der Anhörung eines zahnmedizinischen Sachverständigen hat das OLG ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 EUR bestätigt. Es lasse sich zwar kein Behandlungsfehler feststellen. Es sei nämlich nicht auszuschließen, dass die mit der Versorgung geschaffene Bisssituation zunächst fachgerecht gewesen sei und sich erst nachträglich verändert habe. Der Zahnarzt schulde aber ein Schmerzensgeld, weil seine Behandlung mangels wirksamer Einwilligung der Patientin rechtswidrig gewesen sei. Er habe es versäumt, sie über die für den Oberkiefer bestehende alternative Behandlungsmöglichkeit einer Versorgung mit Einzelkronen aufzuklären. Diese sei medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich gewesen. Sie habe gegenüber der ausgeführten Verblockung wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufgewiesen, sodass die Patientin eine echte Wahlmöglichkeit gehabt habe. Einzelkronen hätten Vorteile gegenüber einer Verblockung, weil sie ästhetisch ansprechender und besser zu reinigen seien. In Bezug auf die Zahnbehandlung des Oberkiefers habe der Zahnarzt die Patientin über die Behandlungsalternativen vollständig aufklären und ihr die Entscheidung überlassen müssen. Dass er seiner Aufklärungspflicht genügt habe, habe er nicht bewiesen (OLG Hamm, 26 U 54/13).