Viele Arbeitgeber gewähren ihren Mitarbeitern als Leistungsanreiz Sonderzahlungen für Betriebstreue und geleistete Arbeit, teilweise geknüpft an einen bestimmten Arbeitserfolg.

Kommt es zu Unstimmigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – erst recht dann, wenn das Arbeitsverhältnis von einer Seite gekündigt wird – kommt es nicht selten zum Streit um diese Sonderzahlung.

Ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Sonderzahlung hat, hängt von mehreren Faktoren ab:
Voraussetzung ist natürlich, dass ein etwaiges „Leistungssoll“ erfüllt ist und der Arbeitgeber die Gratifikation nicht durch wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt ausgeschlossen hat.

Daneben spielen oftmals Stichtagsklauseln eine Rolle, mit denen der Arbeitgeber versucht, denjenigen Arbeitnehmern eine Sonderzahlung vorzuenthalten, die zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr dem Betrieb angehören.

Ein gängiges Beispiel:

„Die Gratifikation wird nur an den Mitarbeiter ausgezahlt, dessen Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag noch besteht und ungekündigt ist.“

Der Arbeitsvertrag sieht weiter vor, dass die Gratifikation für das Geschäftsjahr, das am 31.12. endet, am 31.03. des Folgejahres ausgezahlt wird.
Der Arbeitnehmer hat sein Arbeitsverhältnis zum 31.01. des Folgejahres gekündigt.

Nun könnte man denken, dass der Anspruch auf die Sonderzahlung hiermit entfällt.

Wird aber die Gratifikation – wie üblich – jedenfalls auch für erbrachte Arbeitsleistung gebracht (und nicht nur für Betriebstreue), ist die Stichtagsregel unwirksam (vgl. BAG Urteil vom 18.01.2012; Az: 10 AZR 612/10). Der Arbeitnehmer hat somit dennoch Anspruch auf die Sonderzahlung.

Oftmals lohnt eine Prüfung der vertraglichen Klauseln, sofern der Arbeitgeber die Sonderzahlung verweigert. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.