Mit dem nahenden Beginn der Schulsommerferien steht für viele Deutsche wieder einmal die Hauptreisezeit bevor. Man freut sich auf die vermeintlich „schönste Zeit des Jahres“ in Erwartung einer komfortablen, entspannenden und in allen Bereichen zufrieden stellenden Reise, so wie sie Katalog, Internetbeschreibung und Reisebüro angepriesen haben.
Immer wieder kommt es jedoch vor, dass die Realität und die versprochenen Leistungen weit auseinander liegen und das Urlaubsvergnügen durch die ein oder andere Unannehmlichkeit getrübt wird.
Dies beginnt zum Teil bereits mit Problemen bei der Anreise, wo es zu Flugausfällen und -verspätungen kommt, die wertvolle Urlaubszeit rauben.
Auch halten die Leistungen vor Ort vielfach nicht das, was die Buchungsunterlagen und Reisebeschreibungen versprochen haben.
Die Unterkunft ist kleiner oder schlechter ausgestattet, als in den Reiseunterlagen beschrieben, im Zimmer befindet sich Ungeziefer, der Pool ist verschmutzt, das Essen ist minderwertig oder es wird sogar aufgrund einer Überbuchung des Hotels eine andere Unterkunft zugewiesen.
Hier gilt es gewisse Regeln zu beachten, die mit Glück zu einer Abhilfe noch vor Ort, spätestens aber zu einer Entschädigung im Anschluss an die Reise verhelfen können.
Die richtige und sofortige Reklamation vor Ort ist die Grundlage für Ihren Anspruch auf Erstattung.
Werden die Probleme während des Urlaubs nicht behoben, können Sie nach Ihrer Rückkehr einen Teil des Reisepreises zurückverlangen.
Wie viel Sie verlangen können, hängt davon ab, wie gravierend die Mängel waren.
Tipps zur Durchsetzung Ihrer Rechte:
Damit Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche die bestmöglichen Chancen haben, empfehlen wir Ihnen folgende Punkte zu beachten:
Mängelanzeige noch vor Ort
Grundlage für Ihren Anspruch auf Erstattung ist, dass Sie richtig reklamieren: Sie müssen den Reisemangel unverzüglich der Reiseleitung vor Ort melden und Abhilfe verlangen. Der Veranstalter muss die Möglichkeit haben, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
  • Sofern Sie eine Pauschalreise gebucht haben, müssen Sie sich bei Auftreten eines Reisemangels vor Ort sofort an die Reiseleitung vor Ort oder an den Reiseveranstalter (nicht an die Rezeption) wenden und dort den Mangel konkret anzeigen und Abhilfe verlangen. Dies sollte am besten schriftlich, mittels Formular oder zumindest unter Zeugen geschehen.
  • Viele Veranstalter bieten Ihnen vor Ort ein Formular für Ihre Beschwerden an. Das sollten Sie unbedingt nutzen, damit Sie auch einen Nachweis für spätere Ansprüche in den Händen halten. Gibt es kein Formular vor Ort, erstellen Sie selbst eine schriftliche Mängelanzeige. Lassen Sie sich von Ihrem Reiseleiter bestätigen, dass Sie sich beschwert haben.
  • Auch sollten Sie im Falle eines Reisemangels soweit wie möglich Beweise sichern, indem Sie z.B. Fotos oder Videos von den Mängeln machen und Anschriften von Zeugen notieren, die den Mangel bestätigen können.
  • Im Fall von Flugannullierungen und -verspätungen bewahren Sie sorgfältig Ihre Reiseunterlagen und Boarding Pässe auf, damit hieraus nachträglich noch die Flugnummern und Uhrzeiten entnommen werden können.
  • Auch sollten Sie in den vorgenannten Situationen stets sämtliche Rechnungen und Belege über Mehraufwand und notwendige Zusatzausgaben aufheben, damit diese Kosten später als Schadensersatz geltend gemacht werden können.
Vorgehensweise nach der Reise
Wurde der Mangel vor Ort nicht behoben, muss zu Hause nach Rückkehr binnen eines Monats eine schriftliche Beschwerde an den Reiseveranstalter gerichtet werden.
In all den oben beschriebenen Fällen bestehen grundsätzlich Ansprüche auf Minderung des Reisepreises oder im Falle von Flugannullierungen und -verspätungen Ansprüche auf Ausgleichszahlungen.
Oftmals lassen sich diese Ansprüche gegenüber den Fluggesellschaften, Reiseveranstaltern und Reisebüros nur mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen.
Sollten Sie in Ihrem Urlaub auf derartige Unannehmlichkeiten stoßen, sind wir Ihnen nach Ihrer Rückkehr gerne behilflich, Ihre Rechte durchzusetzen und die Ihnen zustehenden Entschädigungsleistungen einzufordern. 
2023-11-20T12:59:05+02:00

Katja Rüttgers

Katja Rüttgers Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kostenfreier Erstkontakt! [...]