Vom Einzeltestament bis zur lebzeitigen Schenkung – ein Überblick

Das Jahr 2018 neigt sich dem Ende zu. Der richtige Zeitpunkt, um noch im alten Jahr ausstehende Streitigkeiten beizulegen, Unklarheiten zu beseitigen und den eigenen Nachlass zu regeln. Die relevantesten Themen nachfolgend in einem kurzen Überblick:

Einer allein. Das Einzeltestament muss eigenhändig geschrieben, mit Ort und Datum sowie der Unterschrift versehen sein. Es kann jederzeit geändert werden. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass ein vorangegangenes Testament vernichtet wird, um Unklarheiten zu vermeiden. Generell empfiehlt es sich, das Dokument beim Nachlassgericht zu hinterlegen. Nach Eintritt des Erbfalls wird es eröffnet.

Zwei zusammen. Das gemeinschaftliche Testament kann von einem der Ehegatten handschriftlich verfasst und von beiden mit Ort und Datum unterschrieben werden. Es entfaltet grundsätzlich Bindungswirkung. Diese tritt ein, sobald einer der Ehegatten verstorben ist. Der Überlebende kann nicht mehr abweichend testieren, es sei denn, die Eheleute haben sich diese Möglichkeit im Testament ausdrücklich vorbehalten.

Pflichtteil erhalten. Die leiblichen Kinder des Erblassers haben das Recht auf ihren Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hat der Verstorbene keine Kinder hinterlassen, sind seine Eltern pflichtteilsberechtigt.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit eines Erb- und Pflichtteilsverzichts. Dieser bedarf der notariellen Beurkundung. Gemeinsam entscheiden. Im Rahmen einer Erbengemeinschaft sind sämtliche Miterben dazu verpflichtet, an der Auseinandersetzung und Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken.

Einzelne Miterben können über die Hinterlassenschaft grundsätzlich nur mit Zustimmung aller anderen verfügen. Ist eine Immobilie in den Nachlass gefallen, kann diese gemeinschaftlich veräußert werden.

Können die Erben sich nicht einigen, ist die Teilungsversteigerung einzuleiten.

Alles ausschlagen. Ist der Nachlass überschuldet, kann die Erbschaft binnen sechs Wochen nach Kenntnis vom Eintritt des Erbfalls und der Erbenstellung ausgeschlagen werden. Dies muss gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Stellt sich später heraus, dass der Nachlass bei Ausschlagung nicht überschuldet war, und befand sich der Erbe darüber im Irrtum, kann die Erklärung binnen 14 Tagen angefochten werden.

Verschiedene Freibeträge. Ehegatten haben alle zehn Jahre einen erb- und schenkungssteuerlichen Freibetrag von 500.000 Euro, leibliche Kinder, Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie Stief- und Adoptivkinder 400.000 Euro, Enkelkinder 200.000 Euro und Eltern und Großeltern, sofern sie den Erwerb durch Erbschaft erlangen, 100.000 Euro. Für alle anderen beträgt der Freibetrag 20.000 Euro.

Rechtzeitig abgeben. Um die oben genannten Freibeträge auszuschöpfen, kann es sinnvoll sein, noch zu Lebzeiten an die späteren Erben zu schenken. Eine solche Schenkung kann auch Pflichtteilsansprüche reduzieren. Denn sie ist nur für eine Dauer von zehn Jahren pflichtteilsrechtlich zu berücksichtigen und der verschenkte Betrag wird jährlich um zehn Prozent abgeschmolzen.

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